(1) Wer pyrotechnische Munition herstellt oder einführt, darf diese anderen nur überlassen, wenn ihre Sätze
- 1.
- mechanisch oder chemisch nicht verunreinigt sind,
- 2.
- keine saure Reaktion zeigen, es sei denn, daß die Handhabungssicherheit oder die Lagerbeständigkeit nicht beeinträchtigt wird,
- 3.
- folgende Ausgangsstoffe nicht enthalten:
- a)
- Schwefel mit freier Säure oder mit mehr als 0,1% unverbrennlichen Bestandteilen,
- b)
- Schwefelblüte,
- c)
- weißen (gelben) Phosphor,
- d)
- Kaliumchlorat mit mehr als 0,15% Bromatgehalt.
(2) Der Hersteller pyrotechnischer Munition und derjenige, der pyrotechnische Munition einführt, haben sich auf Grund einer Analyse des Herstellers der Ausgangsstoffe oder eines anerkannten Sachverständigen davon zu überzeugen, daß bei den Ausgangsstoffen die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Die Nachweise über die Prüfung sind drei Jahre lang aufzubewahren.
§ 31 3. WaffV ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 10a Abs. 2 Satz 1 sich nicht davon überzeugt, daß bei den Ausgangsstoffen die ... bei den Ausgangsstoffen die vorgeschriebenen Voraussetzungen vorliegen, oder entgegen § 10a Abs. 2 Satz 2 die Nachweise über die Prüfung nicht aufbewahrt, 2. ...