Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.07.2006 aufgehoben

§ 18 - Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)

neugefasst durch B. v. 02.09.1991 BGBl. I S. 1872; aufgehoben durch § 43 V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 7133-3-2-9 Waffen
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§ 18


§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Anstelle der in den Maßtafeln für Munition festgelegten Bezeichnung darf eine andere Bezeichnung zugelassen werden, wenn sie eindeutig ist und sich von Bezeichnungen anderer zugelassener Munition hinreichend unterscheidet. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt - und im Falle von pyrotechnischer Munition nach § 23 des Gesetzes die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung - veröffentlicht die Bezeichnungen nach den Satz 1 jeweils in ihrem Amts- und Mitteilungsblatt.

(2) Läßt sich die Bezeichnung auf der Munition wegen deren geringer Größe nicht anbringen, so genügt die Angabe des Kalibers mit einer Kurzbezeichnung, die die Munition eindeutig charakterisiert. Ist die Angabe der Hülsenlänge vorgeschrieben, muß auch diese angebracht werden. § 23 Abs. 2 der 1. WaffV gilt entsprechend.

(3) Neue, noch nicht in den Maßtafeln aufgeführte Munition darf bei übereinstimmenden oder ähnlichen Abmessungen im Vergleich zu bereits zugelassener Munition nicht zugelassen werden, wenn

1.
sie einen höheren Gasdruck entwickelt und aus Waffen für zugelassene Munition mit einem niedrigeren Gasdruck verschossen werden kann,

2.
bereits zugelassene Munition mit höherem Gasdruck aus Waffen für die neue Munition mit einem niedrigeren Gasdruck verschossen werden kann.

(4) Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen zulassen, daß von den normalen Feld- und Zugprofilen abgewichen wird, wenn sichergestellt ist, daß die Abweichung zu keiner Überschreitung des Gebrauchsgasdruckes führt und daß beim Beschuß mit Beschußmunition ein Überdruck von 30 vom Hundert in jedem Fall erreicht wird.

(5) Die zuständige Behörde kann bei der Prüfung von Prüfgegenständen auf Antrag eine Abweichung von den Maßen der Maßtafeln zulassen, wenn die Waffen oder sonstigen Gegenstände zu Versuchs- oder Erprobungszwecken bestimmt sind. In diesen Fällen wird ein Beschußzeichen nicht angebracht. In den Fällen des Satzes 1 hat die zuständige Behörde auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Prüfgegenstände haltbar und funktionssicher sind, daß deren Maße von den Maßen der Maßtafeln abweichen und daß diese Gegenstände zu Versuchs- oder Erprobungszwecken bestimmt sind. Aus der Bescheinigung müssen die Abweichungen von den Maßen nach Anlage I Nr. 1.1.3 hervorgehen.

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Zitierungen von § 18 3. WaffV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 3. WaffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. WaffV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 3. WaffV
... zu machen über 1. andere zugelassene Bezeichnungen nach § 18 Abs. 1, 2. die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer ...
§ 28 3. WaffV
... den Maßtafeln festgelegte Bezeichnung oder durch eine zugelassene Bezeichnung nach § 18 Abs. 1 Satz 1. (2) Das Los einer Patronen- oder Kartuschenmunition ist 1.  ...


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