Synopse aller Änderungen der SolingenV am 16.01.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. Januar 2026 durch Artikel 6 des AgrarGeoSchRefG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SolingenV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SolingenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.01.2026 geltenden Fassung
SolingenV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Grundsatz
§ 2 Herkunftsgebiet
§ 3 Begriff der Schneidwaren
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Inkrafttreten
(Text neue Fassung)

§ 4 Außerkrafttreten
Schlußformel
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Inkrafttreten




§ 4 Außerkrafttreten


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.



1 Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum auf der Grundlage eines gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 gestellten Antrags die hiernach geschützte Angabe in das Unionsregister nach der Verordnung (EU) 2023/2411 einträgt oder über den Antrag anderweitig abschließend entscheidet. 2 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.




Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed