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Verordnung zum Schutz des Namens Solingen (Solingenverordnung - SolingenV)
V. v. 16.12.1994 BGBl. I S. 3833; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 423-5-2-2 Warenzeichenrecht
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 423-5-2-2 Warenzeichenrecht
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Eingangsformel
Auf Grund des § 137 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082) verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Gesundheit:
§ 1 Grundsatz
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Name Solingen darf im geschäftlichen Verkehr nur für solche Schneidwaren benutzt werden, die
- 1.
- in allen wesentlichen Herstellungsstufen innerhalb des Solinger Industriegebiets bearbeitet und fertiggestellt worden sind und
- 2.
- nach Rohstoff und Bearbeitung geeignet sind, ihren arteigenen Verwendungszweck zu erfüllen.
§ 2 Herkunftsgebiet
Das Solinger Industriegebiet umfaßt das Gebiet der kreisfreien Stadt Solingen und das Gebiet der im Kreis Mettmann gelegenen Stadt Haan.
§ 3 Begriff der Schneidwaren
Schneidwaren im Sinne des § 1 sind insbesondere:
- 1.
- Scheren, Messer und Klingen aller Art,
- 2.
- Bestecke aller Art und Teile von solchen,
- 3.
- Tafelhilfsgeräte, wie Tortenheber, Gebäckzangen, Zuckerzangen, Traubenscheren und Vorleger,
- 4.
- Tafelwerkzeuge, wie Zigarrenabschneider, Brieföffner, Nußknacker und Korkenzieher, sowie schneidende Küchenwerkzeuge, wie Dosenöffner und Messerschärfer,
- 5.
- Rasiermesser, Rasierklingen und Rasierapparate,
- 6.
- Haarschneidemaschinen und Schermaschinen,
- 7.
- Hand- und Fußpflegegeräte, wie Nagelfeilen, Haut- und Nagelzangen, Nagelknipser und Pinzetten,
- 8.
- blanke Waffen aller Art.
§ 4 Außerkrafttreten
§ 4 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 0. Dezember 0000 SolingenV offen
1Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum auf der Grundlage eines gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 gestellten Antrags die hiernach geschützte Angabe in das Unionsregister nach der Verordnung (EU) 2023/2411 einträgt oder über den Antrag anderweitig abschließend entscheidet. 2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Text in der Fassung des Artikels 6 Geoschutzreformgesetz G. v. 11. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 9 m.W.v. 16. Januar 2026
Schlußformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6815/index.htm
