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Artikel 6 - Geoschutzreformgesetz (AgrarGeoSchRefG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung der Solingenverordnung


Artikel 6 ändert mWv. 16. Januar 2026 SolingenV § 4

Die Solingenverordnung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3833) wird wie folgt geändert:

§ 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:

 
§ 4 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum auf der Grundlage eines gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 gestellten Antrags die hiernach geschützte Angabe in das Unionsregister nach der Verordnung (EU) 2023/2411 einträgt oder über den Antrag anderweitig abschließend entscheidet. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt."