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§ 9 - Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO)

Artikel 3 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2331; aufgehoben durch § 28 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1302
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-7-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 9 Prüfungstermine



Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Prüfungen und Lehrproben und lädt den Bewerber. Die fahrpraktische Prüfung eines Bewerbers um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE soll im zweiten oder dritten Monat der Ausbildung durchgeführt werden. In der Regel sollen die Fachkundeprüfung möglichst unmittelbar nach Abschluß der Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte und die Lehrproben jeweils innerhalb eines Monats nach Abschluß der Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule (§ 2 Abs. 5 Satz 3 des Fahrlehrergesetzes) durchgeführt werden.



 

Zitierungen von § 9 FahrlPrüfO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 FahrlPrüfO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlPrüfO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 FahrlPrüfO Zulassung zur Fahrlehrerprüfung (§ 4 des Fahrlehrergesetzes)
... bestimmtes Mitglied prüft, ob die jeweiligen Voraussetzungen, insbesondere nach §§ 9 und 14, für die Ablegung der Prüfungen und Lehrproben erfüllt sind und die ...
§ 27 FahrlPrüfO Ausnahmen
... §§ 1, 3 bis 6 und 9 gelten nicht für die in § 30 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes genannten Behörden. ...