(1) Der Bewerber hat in etwa 45 Minuten nachzuweisen, daß er in der Lage ist, Fahrschülern theoretischen Unterricht zu erteilen. Die Lehrprobe muß mit Fahrschülern und soll möglichst mit solchen Fahrschülern durchgeführt werden, die der Bewerber in der Ausbildungsfahrschule unterrichtet hat.
(2) Die Lehrprobe ist als Unterrichtsstunde entsprechend dem allgemeinen Lehrplan der Ausbildungsfahrschule und dem Ausbildungsstand der Fahrschüler durchzuführen.