1Der Bundeswahlbeauftragte soll spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist des §
48c Abs. 2 Satz 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch durch öffentliche Bekanntmachung unter Bestimmung des Wahltages für die Wahl der Vertreterversammlungen und der Verwaltungsräte (§
54 Abs. 3 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch) auf die nächsten allgemeinen Sozialversicherungswahlen und auf die Fristen für Anträge nach den §§
48b und
48c des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch hinweisen.
2Er soll außerdem den Inhalt der Bekanntmachung der Presse mitteilen.
3Wahltag soll ein Mittwoch in dem Zeitraum vom 15. Mai bis zum 15. Juni sein.