(1)
1Beschwerden nach
§ 48b Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind, wenn sie sich gegen die Entscheidung des Wahlausschusses eines bundesunmittelbaren Versicherungsträgers richten, beim Bundeswahlausschuß, im übrigen beim zuständigen Landeswahlausschuß schriftlich oder per Telefax einzulegen und zu begründen.
2Der Beschwerdeführer soll dem zuständigen Wahlbeauftragten und dem zuständigen Wahlausschuß eine Abschrift der Beschwerde und ihrer Begründung übersenden.
3Der Wahlausschuß legt dem Beschwerdewahlausschuß die Akten unverzüglich vor.
(2)
1Eine Beschwerde nach
§ 48c Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist beim Bundeswahlausschuß schriftlich oder per Telefax einzulegen und zu begründen.
2Der Beschwerdeführer soll dem Bundeswahlbeauftragten eine Abschrift der Beschwerde und ihrer Begründung übersenden.
3Der Bundeswahlbeauftragte legt seine Akten unverzüglich dem Bundeswahlausschuß vor.
(3)
1Zu der Sitzung des Beschwerdewahlausschusses lädt der Vorsitzende als Beteiligte den Beschwerdeführer, den Antragsteller und den Vorsitzenden des Wahlausschusses; er teilt dem zuständigen Wahlbeauftragten den Termin der Sitzung mit.
2Für das Verfahren gelten
§ 11 Abs. 3 und
§ 25 Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3 und 4 entsprechend.
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G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539