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Änderung § 13 SVWO vom 18.02.2021

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§ 13 SVWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.02.2021 geltenden Fassung
§ 13 SVWO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.02.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Beschwerde im Feststellungsverfahren


(Text alte Fassung)

(1) 1 Beschwerden nach § 48b Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind, wenn sie sich gegen die Entscheidung des Wahlausschusses eines bundesunmittelbaren Versicherungsträgers richten, beim Bundeswahlausschuß, im übrigen beim zuständigen Landeswahlausschuß schriftlich einzulegen und zu begründen. 2 Der Beschwerdeführer soll dem zuständigen Wahlbeauftragten und dem zuständigen Wahlausschuß eine Abschrift der Beschwerde und ihrer Begründung übersenden. 3 Der Wahlausschuß legt dem Beschwerdewahlausschuß die Akten unverzüglich vor.

(2) 1 Eine Beschwerde nach § 48c Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist beim Bundeswahlausschuß schriftlich einzulegen und zu begründen. 2 Der Beschwerdeführer soll dem Bundeswahlbeauftragten eine Abschrift der Beschwerde und ihrer Begründung übersenden. 3 Der Bundeswahlbeauftragte legt seine Akten unverzüglich dem Bundeswahlausschuß vor.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Beschwerden nach § 48b Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind, wenn sie sich gegen die Entscheidung des Wahlausschusses eines bundesunmittelbaren Versicherungsträgers richten, beim Bundeswahlausschuß, im übrigen beim zuständigen Landeswahlausschuß schriftlich oder per Telefax einzulegen und zu begründen. 2 Der Beschwerdeführer soll dem zuständigen Wahlbeauftragten und dem zuständigen Wahlausschuß eine Abschrift der Beschwerde und ihrer Begründung übersenden. 3 Der Wahlausschuß legt dem Beschwerdewahlausschuß die Akten unverzüglich vor.

(2) 1 Eine Beschwerde nach § 48c Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist beim Bundeswahlausschuß schriftlich oder per Telefax einzulegen und zu begründen. 2 Der Beschwerdeführer soll dem Bundeswahlbeauftragten eine Abschrift der Beschwerde und ihrer Begründung übersenden. 3 Der Bundeswahlbeauftragte legt seine Akten unverzüglich dem Bundeswahlausschuß vor.

(3) 1 Zu der Sitzung des Beschwerdewahlausschusses lädt der Vorsitzende als Beteiligte den Beschwerdeführer, den Antragsteller und den Vorsitzenden des Wahlausschusses; er teilt dem zuständigen Wahlbeauftragten den Termin der Sitzung mit. 2 Für das Verfahren gelten § 11 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3 und 4 entsprechend.