(1) Flugdienstberater bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit eines Luftfahrerscheins für Flugdienstberater.
(2) Fachliche Voraussetzungen für Flugdienstberater sind
- 1.
- der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der englischen Sprache sowie in den Fachgebieten Mathematik und Physik,
- 2.
- die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Lehrgang für Flugdienstberater.
(3) Die theoretische Ausbildung im Rahmen des jeweils amtlich anerkannten Lehrgangs erstreckt sich auf die Sachgebiete
- 1.
- Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften,
- 2.
- Navigation,
- 3.
- Meteorologie,
- 4.
- Technik, Flugzeugkunde,
- 5.
- Fernmeldeeinrichtungen, Datentransfer- und Kommunikationsverfahren, Verkehrsflussregelstellen (CFMU),
- 6.
- Flugvorbereitung,
- 7.
- Menschliches Leistungsvermögen.
(4) Die praktische Ausbildung im Rahmen des jeweils amtlich anerkannten Lehrgangs umfasst folgende Bereiche:
- 1.
- vor der theoretischen Ausbildung den Nachweis einer Einweisung in die Organisation und Aufgaben des Verkehrsbetriebes eines Luftfahrtunternehmens,
- 2.
- nach bestandener theoretischer Prüfung die Tätigkeiten und Aufgaben in der Flugdienstberatung oder Verkehrsleitung eines Luftfahrtunternehmens, in der unter der Aufsicht des Fachbereichsleiters Bodenbetrieb die praktischen Fähigkeiten der Flugvorbereitung einschließlich Nutzung und Überprüfung von Datenverarbeitungsprogrammen und der bodenseitigen Unterstützung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers während des Fluges zu erwerben sind.
(5) Die praktische Ausbildung umfasst drei Monate. Nachweisbare Vorkenntnisse durch Assistententätigkeit in der Flugdienstberatung eines Luftfahrtunternehmens können von der zuständigen Stelle auf die praktische Ausbildung angerechnet werden.
(6) (aufgehoben)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
Artikel 2 LuftPersAnpEUV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal ... und Umfang der Erlaubnis Unterabschnitt 3 Flugdienstberater § 112 Fachliche Voraussetzungen § 113 Prüfung § 114 Erteilung, ... Drehflügler anzuwenden." 36. Die Zwischenüberschrift vor § 112 wird wie folgt gefasst: „Unterabschnitt 3 Flugdienstberater". ... gefasst: „Unterabschnitt 3 Flugdienstberater". 37. In § 112 Absatz 1 werden die Wörter „einer Lizenz" durch die Wörter „eines ... ausübt, 5. ohne Luftfahrerschein für Flugdienstberater nach § 112 Absatz 1 eine dort genannte Tätigkeit ausübt, 6. entgegen § 117 Absatz ...
V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3536
Artikel 1 4. LuftPersVÄndV ... 2009 (BGBl. I S. 133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 112 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ... 6 wird aufgehoben. 2. In § 113 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 112 Abs. 2" durch die Angabe „§ 112 Absatz 3" ersetzt und die Angabe „und ... Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 112 Abs. 2" durch die Angabe „§ 112 Absatz 3" ersetzt und die Angabe „und 6" ...