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§ 113 - Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)

neugefasst durch B. v. 13.02.1984 BGBl. I S. 265; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 96-1-18 Luftverkehr
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§ 113 Prüfung



(1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem fachlichen Wissen und seinem praktischen Können in der Lage ist, die Flugdienstberatung in einem Luftfahrtunternehmen durchzuführen.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf

1.
die in § 112 Absatz 3 aufgeführten Sachgebiete,

2.
die praktischen Fertigkeiten der Flugvorbereitung einschließlich der Nutzung von Datenverarbeitungsprogrammen und der bodenseitigen Unterstützung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers während des Fluges im Rahmen eines Luftfahrtunternehmens.





 

Frühere Fassungen von § 113 LuftPersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2009Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
vom 02.10.2009 BGBl. I S. 3536

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 113 LuftPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 113 LuftPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 17.12.2021)
... vorgesehenen Gebühr 24. Flugdienstberater ( § 113 LuftPersV ) a) Abnahme der theoretischen Prüfung 380 EUR ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... der theoretischen Prüfung für Flugdienstberater (§ 113 LuftPersV) 380 EUR 25. Abnahme der Prüfung zur Zulassung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
Artikel 2 LuftPersAnpEUV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... 3 Flugdienstberater § 112 Fachliche Voraussetzungen § 113 Prüfung § 114 Erteilung, Umfang und Gültigkeit des Luftfahrerscheins ...
Artikel 5 LuftPersAnpEUV Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
...  130 bis 600 EUR 24. Flugdienstberater (§ 113 LuftPersV)   a) Abnahme der theoretischen Prüfung 380 ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3536
Artikel 1 4. LuftPersVÄndV
... umfasst drei Monate." e) Absatz 6 wird aufgehoben. 2. In § 113 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 112 Abs. 2" durch die Angabe „§ ...