(1) Bei Steuerpflichtigen, die in einer Betriebstätte im Zonenrandgebiet Investitionen vornehmen, kann im Hinblick auf die wirtschaftlichen Nachteile, die sich aus den besonderen Verhältnissen dieses Gebietes ergeben, auf Antrag zugelassen werden, daß bei den Steuern vom Einkommen einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuern mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.
(2) Sonderabschreibungen auf Grund des Absatzes 1 dürfen gewährt werden bei beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 1995 angeschafft oder hergestellt hat, bei Anzahlungen auf Anschaffungskosten, die vor dem 1. Januar 1995 geleistet worden sind, und bei Teilherstellungskosten, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind. Die Sonderabschreibungen dürfen 50 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht übersteigen. Sie können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden, letztmals in dem Wirtschaftsjahr, das nach dem 30. Dezember 1994 endet. Bei Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige nach dem 31. Dezember 1991 bestellt oder herzustellen begonnen hat, können Sonderabschreibungen im Wirtschaftsjahr höchstens bis zu insgesamt 20 Millionen Deutsche Mark in Anspruch genommen werden. Der Höchstbetrag gilt auch für Gesellschaften im Sinne des §
15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes. Als Beginn der Herstellung gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird.
(2a) Eine Rücklage auf Grund des Absatzes 1 darf 50 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten beweglicher und unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nicht übersteigen, die voraussichtlich
- 1.
- bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs und
- 2.
- vor dem 1. Januar 1977
angeschafft oder hergestellt werden; die in Nummer 1 genannte Frist verlängert sich für die Herstellung von Gebäuden auf 4 Jahre, wenn mit der Herstellung bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs begonnen worden ist. Befindet sich die Betriebsstätte nicht in einem Gebiet, das im jeweils gültigen Rahmenplan nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861) ausgewiesen ist, darf in Wirtschaftsjahren, die nach dem 30. Dezember 1992 enden, die Rücklage nur in Höhe bis zu 25 vom Hundert gebildet werden. In Wirtschaftsjahren, die nach dem 30. Dezember 1992 enden, darf eine Rücklage von höchstens jeweils 20 Millionen Deutsche Mark gebildet werden. Der Höchstbetrag gilt auch für Gesellschaften im Sinne des §
15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes. Eine Rücklagenbildung ist letztmals in dem Wirtschaftsjahr, das nach dem 30. Dezember 1994 endet und in den Fällen des Satzes 2 in dem Wirtschaftsjahr, das nach dem 30. Dezember 1993 endet, zulässig. Die Rücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen, sobald und soweit Sonderabschreibungen nach Absatz 2 in Anspruch genommen werden können. Ist eine Rücklage am Schluß des nach dem 30. Dezember 1994 endenden Wirtschaftsjahrs noch vorhanden, ist von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der vom Steuerpflichtigen vor dem 1. Januar 1997 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter im Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellung ein Betrag bis zur Höhe der Rücklage, höchstens jedoch bis zu 50 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, abzuziehen. Die Rücklage ist in Höhe des abgezogenen Betrags gewinnerhöhend aufzulösen. Die Rücklage darf gewinnerhöhend nur aufgelöst werden, soweit ein Betrag nach Satz 7 abgezogen wird. Ist eine Rücklage am Schluß des nach dem 30. Dezember 1996 endenden Wirtschaftsjahrs noch vorhanden, ist sie im Wirtschaftsjahr ihrer Bildung gewinnerhöhend aufzulösen. Ist ein Betrag nach Satz 7 abgezogen worden, tritt für die Absetzungen für Abnutzung oder in den Fällen des §
6 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes im Wirtschaftsjahr des Abzugs der verbleibende Betrag an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
(3) Für Maßnahmen nach Absatz 1 gelten §
163 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 und §
184 Abs. 2 Satz 2 der
Abgabenordnung sinngemäß.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1977 angeschafft oder hergestellt werden. Bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen der Bauantrag vor dem 1. April 1985 gestellt worden ist, dürfen die Sonderabschreibungen abweichend von Absatz 2 Satz 2 insgesamt 40 vom Hundert der Herstellungskosten nicht übersteigen. Soweit ein Bauantrag baurechtlich nicht erforderlich ist, tritt an dessen Stelle der Beginn der Bauarbeiten. § 3 Abs. 3 in der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des
Einkommensteuergesetzes, des
Körperschaftsteuergesetzes und anderer Gesetze vom 20. August 1980 (BGBl. I S. 1545) geltenden Fassung ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das §
15a des
Einkommensteuergesetzes erstmals anzuwenden ist.
neugefasst durch B. v. 01.07.1975 BGBl. I S. 1769; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 3 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652