Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Gesetz zur Förderung des Zonenrandgebietes (Zonenrandförderungsgesetz - ZRFG k.a.Abk.)

G. v. 05.08.1971 BGBl. I S. 1237; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894
Geltung ab 01.01.1971; FNA: 707-9 Wirtschaftsförderung
|

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


§ 1 Zielsetzung



(1) Zum Ausgleich der Auswirkungen der Teilung Deutschlands ist entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Raumordnungsgesetzes vom 8. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 306) die Leistungskraft des Zonenrandgebietes bevorzugt zu stärken.

(2) Der Förderung des Zonenrandgebietes ist von den Behörden des Bundes, den bundesunmittelbaren Planungsträgern und im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben von den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts besonderer Vorrang einzuräumen.


§ 2 Regionale Wirtschaftsförderung



Zum Ausgleich von Standortnachteilen, zur Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen sowie zur Verbesserung der Infrastruktur werden insbesondere folgende Maßnahmen durchgeführt:

1.
Bevorzugte Berücksichtigung des Zonenrandgebietes bei

a)
der Förderung der gewerblichen Wirtschaft bei Errichtung, Ausbau, Umstellung oder grundlegender Rationalisierung von Gewerbebetrieben,

b)
der Förderung des Ausbaues der Infrastruktur, soweit es für die Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft erforderlich ist, durch

aa)
Erschließung von Industriegelände im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Buchstaben a,

bb)
Ausbau von Verkehrsverbindungen, Energie- und Wasserversorgungsanlagen, Abwasser- und Abfallbeseitigungsanlagen sowie öffentlichen Fremdenverkehrseinrichtungen,

cc)
Errichtung oder Ausbau von Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungsstätten, soweit ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Bedarf der regionalen Wirtschaft an geschulten Arbeitskräften besteht.

2.
Maßnahmen zum Ausgleich der durch die Teilung Deutschlands bedingten Frachtmehrkosten.

3.
Bevorzugung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.


§ 3 Steuerliche Vorschriften



(1) Bei Steuerpflichtigen, die in einer Betriebstätte im Zonenrandgebiet Investitionen vornehmen, kann im Hinblick auf die wirtschaftlichen Nachteile, die sich aus den besonderen Verhältnissen dieses Gebietes ergeben, auf Antrag zugelassen werden, daß bei den Steuern vom Einkommen einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuern mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Sonderabschreibungen auf Grund des Absatzes 1 dürfen gewährt werden bei beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 1995 angeschafft oder hergestellt hat, bei Anzahlungen auf Anschaffungskosten, die vor dem 1. Januar 1995 geleistet worden sind, und bei Teilherstellungskosten, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind. Die Sonderabschreibungen dürfen 50 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht übersteigen. Sie können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden, letztmals in dem Wirtschaftsjahr, das nach dem 30. Dezember 1994 endet. Bei Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige nach dem 31. Dezember 1991 bestellt oder herzustellen begonnen hat, können Sonderabschreibungen im Wirtschaftsjahr höchstens bis zu insgesamt 20 Millionen Deutsche Mark in Anspruch genommen werden. Der Höchstbetrag gilt auch für Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes. Als Beginn der Herstellung gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird.

(2a) Eine Rücklage auf Grund des Absatzes 1 darf 50 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten beweglicher und unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nicht übersteigen, die voraussichtlich

1.
bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs und

2.
vor dem 1. Januar 1977

angeschafft oder hergestellt werden; die in Nummer 1 genannte Frist verlängert sich für die Herstellung von Gebäuden auf 4 Jahre, wenn mit der Herstellung bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs begonnen worden ist. Befindet sich die Betriebsstätte nicht in einem Gebiet, das im jeweils gültigen Rahmenplan nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861) ausgewiesen ist, darf in Wirtschaftsjahren, die nach dem 30. Dezember 1992 enden, die Rücklage nur in Höhe bis zu 25 vom Hundert gebildet werden. In Wirtschaftsjahren, die nach dem 30. Dezember 1992 enden, darf eine Rücklage von höchstens jeweils 20 Millionen Deutsche Mark gebildet werden. Der Höchstbetrag gilt auch für Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes. Eine Rücklagenbildung ist letztmals in dem Wirtschaftsjahr, das nach dem 30. Dezember 1994 endet und in den Fällen des Satzes 2 in dem Wirtschaftsjahr, das nach dem 30. Dezember 1993 endet, zulässig. Die Rücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen, sobald und soweit Sonderabschreibungen nach Absatz 2 in Anspruch genommen werden können. Ist eine Rücklage am Schluß des nach dem 30. Dezember 1994 endenden Wirtschaftsjahrs noch vorhanden, ist von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der vom Steuerpflichtigen vor dem 1. Januar 1997 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter im Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellung ein Betrag bis zur Höhe der Rücklage, höchstens jedoch bis zu 50 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, abzuziehen. Die Rücklage ist in Höhe des abgezogenen Betrags gewinnerhöhend aufzulösen. Die Rücklage darf gewinnerhöhend nur aufgelöst werden, soweit ein Betrag nach Satz 7 abgezogen wird. Ist eine Rücklage am Schluß des nach dem 30. Dezember 1996 endenden Wirtschaftsjahrs noch vorhanden, ist sie im Wirtschaftsjahr ihrer Bildung gewinnerhöhend aufzulösen. Ist ein Betrag nach Satz 7 abgezogen worden, tritt für die Absetzungen für Abnutzung oder in den Fällen des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes im Wirtschaftsjahr des Abzugs der verbleibende Betrag an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

(3) Für Maßnahmen nach Absatz 1 gelten § 163 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 und § 184 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung sinngemäß.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1977 angeschafft oder hergestellt werden. Bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen der Bauantrag vor dem 1. April 1985 gestellt worden ist, dürfen die Sonderabschreibungen abweichend von Absatz 2 Satz 2 insgesamt 40 vom Hundert der Herstellungskosten nicht übersteigen. Soweit ein Bauantrag baurechtlich nicht erforderlich ist, tritt an dessen Stelle der Beginn der Bauarbeiten. § 3 Abs. 3 in der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und anderer Gesetze vom 20. August 1980 (BGBl. I S. 1545) geltenden Fassung ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15a des Einkommensteuergesetzes erstmals anzuwenden ist.


§ 4 Verkehr



Die Verkehrserschließung und Verkehrsbedienung sind im Zonenrandgebiet im Rahmen des Ausbaues der Bundesverkehrswege bevorzugt zu fördern. Dies gilt auch für die Schaffung von Verkehrsverbünden der dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsunternehmen.


§ 5 Wohnungswesen



(1) Zur Verbesserung der Wohnungsversorgung im Zonenrandgebiet ist der soziale Wohnungsbau sowie die Instandsetzung und Modernisierung des Wohnungsbestandes bevorzugt zu fördern. Die Bundesregierung stellt hierfür den zuständigen obersten Landesbehörden der Zonenrandländer im Rahmen der Wohnungsprogramme besondere zweckgebundene Bundesmittel zur Verfügung.

(2) Die zuständige oberste Landesbehörde kann die Förderungssätze für Bauvorhaben im Zonenrandgebiet bis zu einem Drittel über die normalen Sätze anheben, so daß eine unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Zonenrandgebiet tragbare Miete oder Belastung gewährleistet ist.

(3) Die zuständige oberste Landesbehörde kann zulassen, daß im Zonenrandgebiet bei der Förderung des Wohnungsbaues für Arbeitnehmer die Einkommensgrenze für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau angemessen überschritten wird.


§ 6 Soziale Einrichtungen



(1) Der Bund fördert im Zonenrandgebiet im Benehmen mit den Ländern durch Zuwendungen zur Deckung von Finanzierungsspitzen die Schaffung sozialer Einrichtungen, insbesondere von Kindergärten, Stätten der Jugendarbeit, Sportstätten, Familienferienstätten und von überörtlichen Einrichtungen für die ältere Generation.

(2) Errichtung, Erweiterung, Ausstattung und Modernisierung von Einrichtungen der beruflichen Bildung und von überregionalen Einrichtungen der Rehabilitation werden im Zonenrandgebiet besonders gefördert. Die Förderung erstreckt sich auch auf Werkstätten für Behinderte.

(3) Die Förderung soll sich vorwiegend auf räumliche und sachliche Schwerpunkte konzentrieren.


§ 7 Bildung und Kultur



Der Bund fördert im Zonenrandgebiet im Benehmen mit den Ländern durch Zuwendungen zur Deckung von Finanzierungsspitzen den Bau und die Einrichtung allgemeinbildender Schulen und sonstige kulturelle Einrichtungen und Maßnahmen, insbesondere auf dem Gebiet der Jugend- und Erwachsenenbildung. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.


§ 8 Finanzierung



Die Durchführung der in diesem Gesetz genannten Maßnahmen erfolgt im Rahmen der im jeweiligen Bundeshaushaltsplan hierfür bereitgestellten Mittel.


§ 9 Abgrenzung des Zonenrandgebietes



Als Zonenrandgebiet gelten die Gebiete, die am 1. Januar 1971 zu den in der Anlage genannten Stadt- und Landkreisen gehörten.


§ 10 Generalklausel



Alle sonstigen auch das Zonenrandgebiet betreffenden Rechtsvorschriften, Richtlinien und Programme bleiben unberührt, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.


§ 11 (Änderung von Vorschriften)





§ 12 Berlin-Klausel



Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.


§ 13 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 2, 8 und 10 sind letztmals für das Haushaltsjahr 1990, der § 5 letztmals für das Haushaltsjahr 1991, der § 4 letztmals für das Haushaltsjahr 1992 und die §§ 6 und 7 letztmals für das Haushaltsjahr 1994 im Rahmen der im jeweiligen Bundeshaushaltsplan hierfür bereitgestellten Mittel anzuwenden.


Anlage zu § 9



(siehe BGBl. I 1971 S. 1240)