Synopse aller Änderungen des UVPG am 29.07.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Juli 2026 durch Artikel 12 des InfraStZuG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des UVPG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung
UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel *)
Teil 1 Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Grundsätze für Umweltprüfungen
Teil 2 Umweltverträglichkeitsprüfung
    Abschnitt 1 Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung
       § 4 Umweltverträglichkeitsprüfung
       § 5 Feststellung der UVP-Pflicht
       § 6 Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben
       § 7 Vorprüfung bei Neuvorhaben
       § 8 UVP-Pflicht bei Störfallrisiko
       § 9 UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben
       § 10 UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben
       § 11 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das Zulassungsverfahren für das frühere Vorhaben abgeschlossen ist
       § 12 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren ist
       § 13 Ausnahme von der UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben
       § 14 Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben
       § 14a Besondere Änderungen zur Modernisierung und Digitalisierung von Schienenwegen
       § 14b Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577
       § 14c Ersatzneubauten mit baulicher Erweiterung im Vorgriff auf einen späteren Ausbau
       § 14d Bau von Radwegen an Bundesstraßen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 14e Ausnahmen von der Umweltverträglichkeitsprüfung für Verteidigung sowie für Verkehrs- und Energieinfrastruktur
    Abschnitt 2 Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung
       § 15 Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen
       § 16 UVP-Bericht
       § 17 Beteiligung anderer Behörden
       § 18 Beteiligung der Öffentlichkeit
       § 19 Unterrichtung der Öffentlichkeit
       § 20 Zentrale Internetportale; Verordnungsermächtigung
       § 21 Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit
       § 22 Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit bei Änderungen im Laufe des Verfahrens
       § 23 Geheimhaltung und Datenschutz sowie Schutz der Rechte am geistigen Eigentum
       § 24 Zusammenfassende Darstellung
       § 25 Begründete Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung
       § 26 Inhalt des Bescheids über die Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens
       § 27 Bekanntmachung der Entscheidung und Auslegung des Bescheids
       § 28 Überwachung
    Abschnitt 3 Teilzulassungen, Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden, verbundene Prüfverfahren
       § 29 Umweltverträglichkeitsprüfung bei Teilzulassungen
       § 30 Erneute Öffentlichkeitsbeteiligung bei Teilzulassungen
       § 31 Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden; federführende Behörde
       § 32 Verbundene Prüfverfahren
Teil 3 Strategische Umweltprüfung
    Abschnitt 1 Voraussetzungen für eine Strategische Umweltprüfung
       § 33 Strategische Umweltprüfung
       § 34 Feststellung der SUP-Pflicht
       § 35 SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programmbereichen und im Einzelfall
       § 36 SUP-Pflicht aufgrund einer Verträglichkeitsprüfung
       § 37 Ausnahmen von der SUP-Pflicht
    Abschnitt 2 Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung
       § 38 Vorrang anderer Rechtsvorschriften bei der SUP
       § 39 Festlegung des Untersuchungsrahmens
       § 40 Umweltbericht
       § 41 Beteiligung anderer Behörden
       § 42 Beteiligung der Öffentlichkeit
       § 43 Abschließende Bewertung und Berücksichtigung
       § 44 Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Plans oder Programms
       § 45 Überwachung
       § 46 Verbundene Prüfverfahren
Teil 4 Besondere Verfahrensvorschriften für bestimmte Umweltprüfungen
    § 47 Linienbestimmung und Genehmigung von Flugplätzen
    § 48 Raumordnungspläne
    § 49 Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben mit Raumverträglichkeitsprüfung
    § 50 Bauleitpläne
    § 51 Bergrechtliche Verfahren
    § 52 Landschaftsplanungen
    § 53 Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene
Teil 5 Grenzüberschreitende Umweltprüfungen
    Abschnitt 1 Grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung
       § 54 Benachrichtigung eines anderen Staates
       § 55 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Vorhaben
       § 56 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Vorhaben
       § 57 Übermittlung des Bescheids
       § 58 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Vorhaben
       § 59 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben
    Abschnitt 2 Grenzüberschreitende Strategische Umweltprüfung
       § 60 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen
       § 61 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen
       § 62 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen
       § 63 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen
    Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften
       § 64 Völkerrechtliche Verpflichtungen
Teil 6 Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen (Anlage 1 Nummer 19)
    § 65 Planfeststellung; Plangenehmigung
    § 66 Entscheidung; Nebenbestimmungen; Verordnungsermächtigung
    § 67 Verfahren; Verordnungsermächtigung
    § 67a Zulassung des vorzeitigen Baubeginns
    § 68 Überwachung
    § 69 Bußgeldvorschriften
Teil 7 Schlussvorschriften
    § 70 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften
    § 71 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
    § 72 Vermeidung von Interessenkonflikten
    § 73 Berichterstattung an die Europäische Kommission
    § 74 Übergangsvorschrift
    Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben"
    Anlage 2 Angaben des Vorhabenträgers zur Vorbereitung der Vorprüfung
    Anlage 3 Kriterien für die Vorprüfung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung
    Anlage 4 Angaben des UVP-Berichts für die Umweltverträglichkeitsprüfung
    Anlage 5 Liste "SUP-pflichtiger Pläne und Programme"
    Anlage 6 Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung
(heute geltende Fassung) 

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für

1. die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben,

2. die in Anlage 5 aufgeführten Pläne und Programme,

3. sonstige Pläne und Programme, für die nach den §§ 35 bis 37 eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist, sowie

4. die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei UVP-pflichtigen Vorhaben im Ausland nach den §§ 58 und 59 und bei SUP-pflichtigen Plänen und Programmen eines anderen Staates nach den §§ 62 und 63.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung dienen, kann das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm benannte Stelle im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Einschätzung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm benannten Stelle nachteilig auf die Erfüllung dieser Zwecke auswirken würde, insbesondere wegen Eilbedürftigkeit des Vorhabens oder aus Gründen der Geheimhaltung. 2 Zwecke der Verteidigung schließen auch zwischenstaatliche Verpflichtungen ein. 3 Bei der Entscheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. 4 Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt. 5 Wird eine Entscheidung nach Satz 1 getroffen, unterrichtet das Bundesministerium der Verteidigung hierüber das für Umwelt zuständige Ministerium des betroffenen Landes unverzüglich sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz spätestens bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres.



(2) 1 Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung dienen, kann das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm benannte Stelle im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Einschätzung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm benannten Stelle nachteilig auf die Erfüllung dieser Zwecke auswirken würde, insbesondere wegen Eilbedürftigkeit des Vorhabens oder aus Gründen der Geheimhaltung. 2 Zwecke der Verteidigung schließen auch zwischenstaatliche Verpflichtungen ein. 3 Bei der Entscheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. 4 Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt. 5 Wird eine Entscheidung nach Satz 1 getroffen, unterrichtet das Bundesministerium der Verteidigung hierüber das für Umwelt zuständige Ministerium des betroffenen Landes unverzüglich sowie das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit spätestens bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres.

(3) 1 Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, kann die zuständige Behörde im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Einschätzung der zuständigen Behörde negativ auf die Erfüllung dieses Zwecks auswirken würde. 2 Bei der Entscheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. 3 Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt.

(4) 1 Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht näher bestimmen oder die wesentlichen Anforderungen dieses Gesetzes nicht beachten. 2 Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt.



(heute geltende Fassung) 

§ 5 Feststellung der UVP-Pflicht


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(1) 1 Die zuständige Behörde stellt auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen unverzüglich fest, dass nach den §§ 6 bis 14b für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht oder nicht. 2 Die Feststellung trifft die Behörde



(1) 1 Die zuständige Behörde stellt auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen unverzüglich fest, dass nach den §§ 6 bis 14e für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht oder nicht. 2 Die Feststellung trifft die Behörde

1. auf Antrag des Vorhabenträgers oder

2. bei einem Antrag nach § 15 oder

3. von Amts wegen nach Beginn des Verfahrens, das der Zulassungsentscheidung dient.

(2) 1 Sofern eine Vorprüfung vorgenommen worden ist, gibt die zuständige Behörde die Feststellung der Öffentlichkeit bekannt. 2 Dabei gibt sie die wesentlichen Gründe für das Bestehen oder Nichtbestehen der UVP-Pflicht unter Hinweis auf die jeweils einschlägigen Kriterien nach Anlage 3 an. 3 Gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass keine UVP-Pflicht besteht, geht sie auch darauf ein, welche Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder welche Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend sind. 4 Bei der Feststellung der UVP-Pflicht kann die Bekanntgabe mit der Bekanntmachung nach § 19 verbunden werden.

(3) 1 Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. 2 Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, so ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.



(heute geltende Fassung) 

§ 14a Besondere Änderungen zur Modernisierung und Digitalisierung von Schienenwegen


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(1) Keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf die Änderung eines Schienenwegs oder einer sonstigen Bahnbetriebsanlage nach den Nummern 14.7, 14.8 und 14.11 der Anlage 1, soweit sie lediglich aus den folgenden Einzelmaßnahmen besteht:

1. der Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,

2. den im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere der Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),

3. dem barrierefreien Umbau oder der Erhöhung oder Verlängerung eines Bahnsteigs,

4. der technischen Sicherung eines Bahnübergangs,

5. der Erneuerung eines Eisenbahnübergangs,

6. der Erneuerung und Änderung eines Durchlasses sowie

7.
der Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe.



(1) Keiner Umweltprüfung bedürfen folgende Änderungen von Vorhaben nach den Nummern 14.7, 14.8, 14.11 oder 19.13 der Anlage 1:

1. die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe, Havarie oder einem Extremwetterereignis mit einer Oberleitung oder Stromschiene einschließlich dafür notwendiger Anlagen für den elektrischen Zugbetrieb, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, einschließlich räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,

2. die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung oder Stromschiene auf einer Länge bis 180 Kilometer einschließlich dafür notwendiger Anlagen für den elektrischen Zugbetrieb, und einschließlich räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,

3. die
im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen,

4. die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,

5. die Herstellung von Gleisanschlüssen sowie Zuführungs- und Industriestammgleisen,

6. die Errichtung von Lärmschutzwänden,

7. die Errichtung von Kreuzungsgleisen, Überholgleisen und Rangiergleisen einschließlich dadurch notwendiger, räumlicher begrenzter baulicher Anpassungen,

8.
der Einbau von Weichen und damit zusammenhängende räumlich begrenzte Gleislageänderungen,

9. die Errichtung von Anlagen
der Leit- und Sicherungstechnik an einer Bahnstrecke, insbesondere Signale,

10. die Änderung der in Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und in Absatz 2 Nummer 1 genannten Anlagen und Anlagenbestandteile, bei Rückbau
von Weichen auch die Herstellung erforderlicher Lückenschlüsse,

11. die Erweiterung einer intermodalen Umschlaganlage oder eines Terminals nach Nummer 14.8 der Anlage 1 mit einer zusätzlichen Flächeninanspruchnahme
für die Anlage mit weniger als 5.000 Quadratmetern oder jede Verringerung der Flächeninanspruchnahme für die Anlage sowie sonstige Änderungen ohne Auswirkungen auf die Flächeninanspruchnahme.

(2) Eine standortbezogene Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 2 wird zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt für

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1. die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung auf einer Länge von weniger als 15 Kilometern einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,

2. die Errichtung einer Lärmschutzwand zur Lärmsanierung,

3. die
Erweiterung einer Bahnbetriebsanlage mit einer Flächeninanspruchnahme von weniger als 5.000 Quadratmetern.

(3) Eine allgemeine Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 wird zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt für

1. die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung, soweit nicht durch Absatz 2 Nummer 1 erfasst,

2. die Erweiterung einer Bahnbetriebsanlage
nach Nummer 14.8.3.1 der Anlage 1 mit einer Flächeninanspruchnahme von 5.000 Quadratmetern oder mehr,

3. die sonstige Änderung eines Schienenwegs oder einer sonstigen Bahnbetriebsanlage nach den Nummern 14.7 und 14.8 der Anlage 1, soweit nicht von den Absätzen 1 und 2 erfasst.



1. die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung oder Stromschiene mit einer Länge von mehr als 180 Kilometern, einschließlich dafür notwendiger Anlagen für den elektrischen Zugbetrieb, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, und einschließlich räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,

2. die Erweiterung einer intermodalen Umschlaganlage oder eines Terminals nach Nummer 14.8 der Anlage 1 mit einer zusätzlichen Flächeninanspruchnahme für die Anlage ab 5.000 Quadratmeter,

3. die Änderung und Erweiterung einer Bahnstromfernleitung.

(heute geltende Fassung) 

§ 14c Ersatzneubauten mit baulicher Erweiterung im Vorgriff auf einen späteren Ausbau


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(1) 1 Keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen unselbständige Teile von Ausbaumaßnahmen, die im Verlauf von Bundesautobahnen oder Bundesstraßen eine durchgehende Länge von bis zu 1.500 Metern haben, soweit deren vorgezogene Durchführung zur unterhaltungsbedingten Erneuerung von Brückenbauwerken erforderlich ist. 2 Als unselbstständige Teile von Ausbaumaßnahmen im Sinne des Satzes 1 gelten vorgezogene Abschnitte eines Streckenausbaus, wenn der unselbständige Teil der Ausbaumaßnahme keine unmittelbare verkehrliche Kapazitätserweiterung bewirkt.



(1) 1 Keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen unselbständige Teile von Ausbaumaßnahmen im Verlauf von Bundesautobahnen oder Bundesstraßen, deren vorgezogene Durchführung zur unterhaltungsbedingten Erneuerung von Brückenbauwerken erforderlich sind. 2 Als unselbstständige Teile von Ausbaumaßnahmen im Sinne des Satzes 1 gelten vorgezogene Abschnitte eines Streckenausbaus, wenn der unselbständige Teil der Ausbaumaßnahme keine unmittelbare verkehrliche Kapazitätserweiterung bewirkt.

(2) Eine allgemeine Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 ist in den Fällen des Absatzes 1 zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen, wenn durch die vorgezogene Baumaßnahme ein Natura 2000-Gebiet betroffen sein kann.



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§ 14e (neu)




§ 14e Ausnahmen von der Umweltverträglichkeitsprüfung für Verteidigung sowie für Verkehrs- und Energieinfrastruktur


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(1) Die Zulassungsbehörde hat für Vorhaben oder Teile von Vorhaben, die der Herstellung oder Lagerung von Produkten zur Landesverteidigung, insbesondere von Rüstungsgütern, Munition, Sprengstoffen und deren Vorprodukten, dienen und deren Erforderlichkeit für die Einsatzfähigkeit und Versorgungssicherheit der Bundeswehr durch eine Erklärung des Bundesministeriums der Verteidigung bestätigt wird, nach Maßgabe der Absätze 4 bis 8 die Anforderungen dieses Gesetzes im Einzelfall nicht anzuwenden, wenn sich eine derartige Anwendung nach der Einschätzung des Bundesministeriums der Verteidigung nachteilig auf die Zwecke der Landes- und Bündnisverteidigung auswirken würde, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Ziele dieses Gesetzes verwirklicht werden.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr oder eine von ihm benannte Stelle kann in Ausnahmefällen ein bestimmtes Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 14 nach Maßgabe der Absätze 4 bis 8 von den Anforderungen dieses Gesetzes ausnehmen, wenn sich deren Anwendung nachteilig auf den Zweck des Vorhabens auswirken würde, insbesondere wegen Eilbedürftigkeit des Vorhabens, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Ziele dieses Gesetzes verwirklicht werden.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder eine von ihm benannte Stelle kann in Ausnahmefällen ein bestimmtes Vorhaben im Sinne der Anlage 1 Nummer 1 und 19 nach Maßgabe der Absätze 4 bis 8 von den Anforderungen dieses Gesetzes ausnehmen, wenn sich deren Anwendung nachteilig auf den Zweck des Vorhabens auswirken würden, insbesondere wegen Eilbedürftigkeit des Vorhabens, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Ziele dieses Gesetzes verwirklicht werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten vorbehaltlich der §§ 54 bis 59.

(5) 1 Bei einer Entscheidung nach den Absätzen 1 bis 3 prüft die zuständige Behörde, ob eine andere Form der Prüfung von Umweltauswirkungen angemessen ist. 2 Wird nach den Absätzen 1 bis 3 keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, entfallen auch die entsprechenden, in fachrechtlichen Vorschriften geregelten Pflichten der Antragsteller und Aufgaben der Behörden.

(6) 1 Die Zulassungsbehörde informiert die betroffene Öffentlichkeit über:

1. die Zulassungsentscheidung einschließlich Begründung,

2. die Unterlagen, mit denen die wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt dargestellt werden,

3. die Gründe für die Gewährung der Ausnahme nach den Absätzen 1 bis 3.

2 Ausgenommen hiervon sind Informationen, bei deren Bekanntgabe mittelbare oder unmittelbare nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen oder die Verteidigung drohen. 3 Diese sind in den Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. 4 Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe dieser Informationen geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können. 5 Hiervon sind Informationen ausgenommen, die in einer Gesamtschau dazu geeignet sind, Auskunft über Produktionsart und -umfang sowie über Mitarbeitende zu vermitteln.

(7) 1 Das nach den Absätzen 1 bis 3 jeweils zuständige Bundesministerium unterrichtet vor der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens die Europäische Kommission über die Gründe für die Gewährung der Ausnahme nach den Absätzen 1, 2 oder 3 und übermittelt ihr die Informationen, die der betroffenen Öffentlichkeit nach Absatz 6 zur Verfügung gestellt werden. 2 Trifft eine benannte Stelle die Entscheidung nach den Absätzen 1 bis 3, stimmt diese sich zum Zwecke der Unterrichtung der Europäischen Kommission mit dem nach den Absätzen 1 bis 3 zuständigen Bundesministerium ab.

(8) 1 Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind nicht selbstständig anfechtbar. 2 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zulassungsentscheidung für ein Vorhaben, das nach Absatz 1 bis 3 von den sonstigen Anforderungen dieses Gesetzes ausgenommen wurde, haben keine aufschiebende Wirkung.

(heute geltende Fassung) 

§ 17 Beteiligung anderer Behörden


(1) Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, einschließlich der von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen im Landesrecht vorgesehenen Gebietskörperschaften, über das Vorhaben und übermittelt ihnen den UVP-Bericht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die zuständige Behörde holt die Stellungnahmen der unterrichteten Behörden ein. 2 Für die Stellungnahmen gilt § 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.



(2) 1 Die zuständige Behörde holt die Stellungnahmen der unterrichteten Behörden ein. 2 Für die Stellungnahmen gilt § 73a Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

§ 18 Beteiligung der Öffentlichkeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die zuständige Behörde beteiligt die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens. 2 Der betroffenen Öffentlichkeit wird im Rahmen der Beteiligung Gelegenheit zur Äußerung gegeben. 3 Dabei sollen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen. 4 Das Beteiligungsverfahren muss den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 5 bis 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen.

(2) 1 In einem vorgelagerten Verfahren oder in einem Planfeststellungsverfahren über einen Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 1 und abweichend von § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf die Durchführung eines Erörterungstermins verzichten. 2 Auf eine Benachrichtigung nach § 73 Absatz 5 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann in einem vorgelagerten Verfahren verzichtet werden.



(1) 1 Die zuständige Behörde beteiligt die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens. 2 Der betroffenen Öffentlichkeit wird im Rahmen der Beteiligung Gelegenheit zur Äußerung gegeben. 3 Dabei sollen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen. 4 Das Beteiligungsverfahren muss den Anforderungen des § 72a Absatz 2 bis 4, des § 73 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 und des § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen. 5 § 73 Absatz 2 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, auch in Verbindung mit § 73c Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, ist nicht anzuwenden.

(2) In einem vorgelagerten Verfahren oder in einem Planfeststellungsverfahren über einen Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes kann die zuständige Behörde auf die Durchführung eines Erörterungstermins verzichten.

(heute geltende Fassung) 

§ 20 Zentrale Internetportale; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Für die Zugänglichmachung des Inhalts der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und der nach § 19 Absatz 2 auszulegenden Unterlagen im Internet richten Bund und Länder zentrale Internetportale ein. 2 Die Zugänglichmachung erfolgt im zentralen Internetportal des Bundes, wenn die Zulassungsbehörde eine Bundesbehörde ist. 3 Für den Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals des Bundes ist das Umweltbundesamt zuständig.

(2) Die zuständige Behörde macht den Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und die in § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Unterlagen über das einschlägige zentrale Internetportal zugänglich.



(1) 1 Für die Veröffentlichung des Inhalts der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und der nach § 19 Absatz 2 auszulegenden Unterlagen im Internet richten Bund und Länder zentrale Internetportale ein. 2 Die Veröffentlichung erfolgt im zentralen Internetportal des Bundes, wenn die Zulassungsbehörde eine Bundesbehörde ist. 3 Für den Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals des Bundes ist das Umweltbundesamt zuständig.

(2) Die zuständige Behörde veröffentlicht den Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und die in § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Unterlagen über das einschlägige zentrale Internetportal.

(3) Der Inhalt der zentralen Internetportale kann auch für die Zwecke der Berichterstattung nach § 73 verwendet werden.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:

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1. die Art und Weise der Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 und 2 sowie



1. die Art und Weise der Veröffentlichung nach den Absätzen 1 und 2 sowie

2. die Dauer der Speicherung der Unterlagen.

(5) Alle in das zentrale Internetportal einzustellenden Unterlagen sind elektronisch vorzulegen.



(heute geltende Fassung) 

§ 21 Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit


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(1) Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im Rahmen der Beteiligung schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde äußern.

(2) Die Äußerungsfrist endet einen Monat nach Ablauf der
Frist für die Auslegung der Unterlagen.

(3) 1 Bei Vorhaben, für die Unterlagen in erheblichem Umfang eingereicht worden sind, kann die zuständige Behörde eine längere Äußerungsfrist festlegen. 2 Die Äußerungsfrist darf die nach
§ 73 Absatz 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu setzende Frist nicht überschreiten.

(4) 1
Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. 2 Hierauf weist die zuständige Behörde in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Äußerungsfrist hin.

(5) Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen.




1 Die Frist zur Abgabe von Äußerungen ist zugleich die Einwendungsfrist im Sinne des § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. 2 Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. 3 Hierauf weist die zuständige Behörde in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Äußerungsfrist hin.

(heute geltende Fassung) 

§ 22 Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit bei Änderungen im Laufe des Verfahrens


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Ändert der Vorhabenträger im Laufe des Verfahrens die Unterlagen, die nach § 19 Absatz 2 auszulegen sind, so ist eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich. 2 Die Äußerungsfrist nach § 21 Absatz 2 und 3 kann angemessen verkürzt werden. 3 Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist auf die Änderungen zu beschränken. 4 Hierauf weist die zuständige Behörde in der Bekanntmachung hin.



(1) 1 Ändert der Vorhabenträger im Laufe des Verfahrens die Unterlagen, die nach § 19 Absatz 2 auszulegen sind, so ist eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich. 2 Die Äußerungsfrist nach § 18 Absatz 1 Satz 4 kann angemessen verkürzt werden. 3 Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist auf die Änderungen zu beschränken. 4 Hierauf weist die zuständige Behörde in der Bekanntmachung hin.

(2) 1 Die zuständige Behörde soll von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit absehen, wenn zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind. 2 Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn solche Umweltauswirkungen durch die vom Vorhabenträger vorgesehenen Vorkehrungen ausgeschlossen werden.



(heute geltende Fassung) 

§ 24 Zusammenfassende Darstellung


(1) 1 Die zuständige Behörde erarbeitet eine zusammenfassende Darstellung

1. der Umweltauswirkungen des Vorhabens,

2. der Merkmale des Vorhabens und des Standorts, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, und

3. der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, sowie

4. der Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Die Erarbeitung erfolgt auf der Grundlage des UVP-Berichts, der behördlichen Stellungnahmen nach § 17 Absatz 2 und § 55 Absatz 4 sowie der Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit nach den §§ 21 und 56. 3 Die Ergebnisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen.



2 Die Erarbeitung erfolgt auf der Grundlage des UVP-Berichts, der behördlichen Stellungnahmen nach § 17 Absatz 2 und § 55 Absatz 4 sowie der Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit nach § 18 Absatz 1 Satz 4 und § 56. 3 Die Ergebnisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen.

(2) Die zusammenfassende Darstellung soll möglichst innerhalb eines Monats nach dem Abschluss der Erörterung im Beteiligungsverfahren erarbeitet werden.



(heute geltende Fassung) 

§ 27 Bekanntmachung der Entscheidung und Auslegung des Bescheids


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(1) 1 Die zuständige Behörde hat in entsprechender Anwendung des § 74 Absatz 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Entscheidung zur Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens öffentlich bekannt zu machen sowie in entsprechender Anwendung des § 74 Absatz 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes den Bescheid zur Einsicht auszulegen. 2 § 20 gilt hierfür entsprechend. 3 Soweit der Bescheid geheimhaltungsbedürftige Angaben im Sinne von § 23 Absatz 2 enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen.



(1) 1 Die zuständige Behörde hat in entsprechender Anwendung des § 74 Absatz 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Entscheidung zur Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens öffentlich bekannt zu machen sowie in entsprechender Anwendung des § 74 Absatz 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes den Bescheid zur Einsicht auszulegen. 2 § 20 gilt hierfür entsprechend. 3 Soweit der Bescheid geheimhaltungsbedürftige Angaben im Sinne von § 23 Absatz 2 enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann in einem Verfahren nach § 18 Absatz 2 die Öffentlichkeit in einem geeigneten Publikationsorgan über das Ergebnis des Verfahrens unterrichtet werden und das Ergebnis des Verfahrens mit Begründung und einer Information über Rechtsbehelfe kann entsprechend dem in § 19 Absatz 2 Satz 2 geregelten Verfahren öffentlich ausgelegt werden.



(heute geltende Fassung) 

§ 42 Beteiligung der Öffentlichkeit


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(1) Für die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten § 18 Absatz 1 sowie die §§ 19, 21 Absatz 1 und § 22 entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird.



(1) Für die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten § 18 Absatz 1 sowie die §§ 19, 22 entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird.

(2) 1 Der Entwurf des Plans oder Programms, der Umweltbericht sowie weitere Unterlagen, deren Einbeziehung die zuständige Behörde für zweckmäßig hält, werden frühzeitig für eine angemessene Dauer von mindestens einem Monat öffentlich ausgelegt. 2 Auslegungsorte sind unter Berücksichtigung von Art und Inhalt des Plans oder Programms von der zuständigen Behörde so festzulegen, dass eine wirksame Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit gewährleistet ist.

(3) 1 Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zu dem Entwurf des Plans oder Programms und zu dem Umweltbericht äußern. 2 Die zuständige Behörde bestimmt für die Äußerung eine angemessene Frist von mindestens einem Monat nach Ende der Auslegungsfrist. 3 Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind alle Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. 4 Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Äußerungsfrist hinzuweisen. 5 Ein Erörterungstermin ist durchzuführen, soweit Rechtsvorschriften des Bundes dies für bestimmte Pläne und Programme vorsehen.



(heute geltende Fassung) 

§ 47 Linienbestimmung und Genehmigung von Flugplätzen


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(1) 1 Für die Linienbestimmung nach § 16 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes und für die Linienbestimmung nach § 13 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes sowie im Verfahren zur Genehmigung von Flugplätzen nach § 6 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes wird bei Vorhaben die Umweltverträglichkeit nach dem jeweiligen Planungsstand des Vorhabens geprüft. 2 In die Prüfung der Umweltverträglichkeit sind bei der Linienbestimmung alle ernsthaft in Betracht kommenden Trassenvarianten einzubeziehen.



(1) 1 Für die Linienbestimmung nach § 13 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes sowie im Verfahren zur Genehmigung von Flugplätzen nach § 6 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes wird bei Vorhaben die Umweltverträglichkeit nach dem jeweiligen Planungsstand des Vorhabens geprüft. 2 In die Prüfung der Umweltverträglichkeit sind bei der Linienbestimmung alle ernsthaft in Betracht kommenden Trassenvarianten einzubeziehen.

(2) (aufgehoben)

(3) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren kann die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden.

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(4) Die Linienbestimmung nach § 16 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes und die Linienbestimmung nach § 13 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die nachfolgende Zulassungsentscheidung überprüft werden.



(4) Die Linienbestimmung nach § 13 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die nachfolgende Zulassungsentscheidung überprüft werden.

(heute geltende Fassung) 

§ 53 Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene


(1) Bei Bedarfsplänen nach Nummer 1.1 der Anlage 5 ist eine Strategische Umweltprüfung nur für solche erheblichen Umweltauswirkungen erforderlich, die nicht bereits Gegenstand einer Strategischen Umweltprüfung im Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von anderen Plänen und Programmen nach Nummer 1.1 der Anlage 5 waren.

(2) 1 Bei der Verkehrswegeplanung auf Bundesebene nach Nummer 1.1 der Anlage 5 werden bei der Erstellung des Umweltberichts in Betracht kommende vernünftige Alternativen, die die Ziele und den geographischen Anwendungsbereich des Plans oder Programms berücksichtigen, insbesondere alternative Verkehrsnetze und alternative Verkehrsträger ermittelt, beschrieben und bewertet. 2 Auf die Verkehrswegeplanung auf Bundesebene ist § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht anzuwenden.

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(3) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für das Verfahren der Durchführung der Strategischen Umweltprüfung bei Plänen und Programmen nach Nummer 1.1 der Anlage 5 besondere Bestimmungen zur praktikablen und effizienten Durchführung zu erlassen über



(3) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für das Verfahren der Durchführung der Strategischen Umweltprüfung bei Plänen und Programmen nach Nummer 1.1 der Anlage 5 besondere Bestimmungen zur praktikablen und effizienten Durchführung zu erlassen über

1. die Einzelheiten des Verfahrens zur Festlegung des Untersuchungsrahmens nach § 39 im Hinblick auf Besonderheiten der Verkehrswegeplanung,

2. das Verfahren der Erarbeitung und über Inhalt und Ausgestaltung des Umweltberichts nach § 40 im Hinblick auf Besonderheiten der Verkehrswegeplanung,

3. die Einzelheiten der Beteiligung von Behörden und der Öffentlichkeit nach den §§ 41, 42, 60 und 61 unter Berücksichtigung der Verwendungsmöglichkeiten von elektronischen Kommunikationsmitteln,

4. die Form der Bekanntgabe der Entscheidung nach § 44 unter Berücksichtigung der Verwendungsmöglichkeiten von elektronischen Kommunikationsmitteln,

5. die Form, den Zeitpunkt und die Berücksichtigung von Ergebnissen der Überwachung nach § 45.

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(4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Länder zur Anmeldung von Verkehrsprojekten für Pläne und Programme nach Nummer 1.1 der Anlage 5 bestimmte vorbereitende Prüfungen vorzunehmen und deren Ergebnisse oder sonstigen Angaben beizubringen haben, die für die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung notwendig sind.



(4) Das Bundesministerium für Verkehr wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Länder zur Anmeldung von Verkehrsprojekten für Pläne und Programme nach Nummer 1.1 der Anlage 5 bestimmte vorbereitende Prüfungen vorzunehmen und deren Ergebnisse oder sonstigen Angaben beizubringen haben, die für die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung notwendig sind.

(heute geltende Fassung) 

§ 65 Planfeststellung; Plangenehmigung


(1) Vorhaben, die in der Anlage 1 unter den Nummern 19.3 bis 19.9 aufgeführt sind, sowie die Änderung solcher Vorhaben bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde, sofern dafür nach den §§ 6 bis 14 eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

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(2) 1 Sofern keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, bedarf das Vorhaben der Plangenehmigung. 2 Die Plangenehmigung entfällt in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. 3 Diese liegen vor, wenn die Prüfwerte nach § 7 Absatz 1 und 2 für Größe und Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, nicht erreicht werden oder die Voraussetzungen des § 74 Abs. 7 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllt sind; die §§ 10 bis 12 gelten entsprechend. 4 Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Errichtung, Betrieb und Änderung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe sowie für die Änderung ihres Betriebs, ausgenommen Änderungen von unwesentlicher Bedeutung.



(2) 1 Sofern keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, bedarf das Vorhaben der Plangenehmigung. 2 Die Plangenehmigung entfällt in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. 3 Diese liegen vor, wenn die Prüfwerte nach § 7 Absatz 1 und 2 für Größe und Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, nicht erreicht werden oder die Voraussetzungen des § 74b des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllt sind; die §§ 10 bis 12 gelten entsprechend. 4 Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Errichtung, Betrieb und Änderung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe sowie für die Änderung ihres Betriebs, ausgenommen Änderungen von unwesentlicher Bedeutung.

(3) Für Vorhaben, die in der Anlage 1 Nummer 19.7 oder 19.8 aufgeführt sind und die zugleich die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von Wärmeleitungen betreffen, ist anstelle der Absätze 1 und 2 sowie anstelle der §§ 66 bis 69 der § 8 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348, S. 2) anzuwenden.



(heute geltende Fassung) 

§ 66 Entscheidung; Nebenbestimmungen; Verordnungsermächtigung


(1) 1 Der Planfeststellungsbeschluss darf nur ergehen, wenn

1. sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere

a) Gefahren für die Schutzgüter nicht hervorgerufen werden können und

b) Vorsorge gegen die Beeinträchtigung der Schutzgüter, insbesondere durch bauliche, betriebliche oder organisatorische Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik getroffen wird,

2. umweltrechtliche Vorschriften und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegenstehen,

3. Ziele der Raumordnung beachtet und Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt sind,

4. Belange des Arbeitsschutzes gewahrt sind.

2 Bei Vorhaben im Sinne der Nummer 19.3 der Anlage 1 darf der Planfeststellungsbeschluss darüber hinaus nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist.

(2) 1 Der Planfeststellungsbeschluss kann mit Bedingungen versehen, mit Auflagen verbunden und befristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit oder zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen können, erforderlich ist. 2 Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen über Anforderungen an das Vorhaben ist auch nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses zulässig.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Plangenehmigung entsprechend.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss muss zumindest die folgenden Angaben enthalten:

1. die umweltbezogenen Nebenbestimmungen, die mit der Zulassungsentscheidung verbunden sind,

2. eine Beschreibung der vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen,

3. eine Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe hervorgehen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben; hierzu gehören

a) Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit,

b) die zusammenfassende Darstellung gemäß § 24,

c) die begründete Bewertung gemäß § 25 Absatz 1 sowie

d) eine Erläuterung, wie die begründete Bewertung, insbesondere die Angaben des UVP-Berichts, die behördlichen Stellungnahmen nach § 17 Absatz 2 und § 55 Absatz 4 sowie die Äußerungen der Öffentlichkeit nach den §§ 21 und 56, in der Zulassungsentscheidung berücksichtigt wurden oder wie ihnen anderweitig Rechnung getragen wurde.

(5) Wird das Vorhaben nicht zugelassen, müssen im Bescheid die dafür wesentlichen Gründe erläutert werden.

(6) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erlassen über

1. die dem Stand der Technik entsprechenden baulichen, betrieblichen oder organisatorischen Maßnahmen zur Vorsorge gegen die Beeinträchtigung der Schutzgüter,

2. die Pflichten von Vorhabenträgern und Dritten,

a) Behörden und die Öffentlichkeit zu informieren,

b) Behörden Unterlagen vorzulegen,

c) Behörden technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen sowie ihnen dafür Arbeitskräfte und technische Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen,

2a. die behördlichen Befugnisse,

a) technische Ermittlungen und Prüfungen vorzunehmen,

b) während der Betriebszeit Betriebsräume sowie unmittelbar zugehörige befriedete Betriebsgrundstücke zu betreten,

c) bei Erforderlichkeit zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Wohnräume und außerhalb der Betriebszeit Betriebsräume sowie unmittelbar zugehörige befriedete Betriebsgrundstücke zu betreten,

d) jederzeit Anlagen zu betreten sowie Grundstücke, die nicht unmittelbar zugehörige befriedete Betriebsgrundstücke nach den Buchstaben b und c sind,

3. die Überprüfung von Vorhaben durch Sachverständige, Sachverständigenorganisationen und zugelassene Überwachungsstellen sowie über die Anforderungen, die diese Sachverständigen, Sachverständigenorganisationen und zugelassene Überwachungsstellen erfüllen müssen, sowie über das Verfahren ihrer Anerkennung,

4. die Anpassung bestehender Vorhaben an die Anforderungen der geltenden Vorschriften,

5. die Anzeige von Änderungen, die nach § 65 weder einer Planfeststellung noch einer Plangenehmigung bedürfen, an die zuständige Behörde,

6. die Befugnis für behördliche Anordnungen im Einzelfall.

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2 In der Rechtsverordnung können Vorschriften über die Einsetzung technischer Kommissionen getroffen werden. 3 Die Kommissionen sollen die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz in technischen Fragen beraten. 4 Sie schlagen dem Stand der Technik entsprechende Regeln (technische Regeln) unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln und, soweit dessen Zuständigkeiten berührt sind, in Abstimmung mit der Kommission für Anlagensicherheit nach § 51a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor. 5 In die Kommissionen sind Vertreter der beteiligten Bundesbehörden und Landesbehörden, der Sachverständigen, Sachverständigenorganisationen und zugelassenen Überwachungsstellen, der Wissenschaft sowie der Hersteller und Betreiber von Leitungsanlagen zu berufen. 6 Technische Regeln können vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. 7 In der Rechtsverordnung können auch die Stoffe, die geeignet sind, die Wasserbeschaffenheit nachteilig zu verändern (wassergefährdende Stoffe im Sinne von Nummer 19.3 der Anlage 1), bestimmt werden. 8 Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 Nummer 2a Buchstabe c eingeschränkt.



2 In der Rechtsverordnung können Vorschriften über die Einsetzung technischer Kommissionen getroffen werden. 3 Die Kommissionen sollen die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit in technischen Fragen beraten. 4 Sie schlagen dem Stand der Technik entsprechende Regeln (technische Regeln) unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln und, soweit dessen Zuständigkeiten berührt sind, in Abstimmung mit der Kommission für Anlagensicherheit nach § 51a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor. 5 In die Kommissionen sind Vertreter der beteiligten Bundesbehörden und Landesbehörden, der Sachverständigen, Sachverständigenorganisationen und zugelassenen Überwachungsstellen, der Wissenschaft sowie der Hersteller und Betreiber von Leitungsanlagen zu berufen. 6 Technische Regeln können vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. 7 In der Rechtsverordnung können auch die Stoffe, die geeignet sind, die Wasserbeschaffenheit nachteilig zu verändern (wassergefährdende Stoffe im Sinne von Nummer 19.3 der Anlage 1), bestimmt werden. 8 Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 Nummer 2a Buchstabe c eingeschränkt.

(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Rohrleitungsanlagen, die keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung bedürfen, nach Anhörung der beteiligten Kreise im Sinne von § 23 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. eine Anzeigepflicht vorzuschreiben,

2. Regelungen entsprechend Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 oder entsprechend Absatz 6 Satz 2 und 7 zu erlassen.

(8) Für Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, obliegen dem Bundesministerium der Verteidigung und den von ihm benannten Stellen die Aufgaben des Vollzugs und der Überwachung.



(heute geltende Fassung) 

§ 74 Übergangsvorschrift


(1) Für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c oder nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 in der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, sind die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Verfahren nach § 4 sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt

1. das Verfahren zur Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen in der bis dahin geltenden Fassung des § 5 Absatz 1 eingeleitet wurde oder

2. die Unterlagen nach § 6 in der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes vorgelegt wurden.

(3) Verfahren nach § 33 sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt der Untersuchungsrahmen nach § 14f Absatz 1 in der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes festgelegt wurde.

(4) Besteht nach den Absätzen 1 bis 2 eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und ist diese gemäß § 50 im Bebauungsplanverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchzuführen, gilt insoweit § 244 des Baugesetzbuchs.

(5) (aufgehoben)

(6) Verfahren zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Rohrleitungsanlagen nach Nummer 19.3 der Anlage 1, die vor dem 25. Juni 2002 eingeleitet worden sind, sind nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) zu Ende zu führen.

(6a) 1 Eine Genehmigung für eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die nach § 19a Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung erteilt worden ist, gilt, soweit eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, als Planfeststellung nach § 65 Absatz 1, in den übrigen Fällen als Plangenehmigung nach § 65 Absatz 2 fort. 2 Eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die nach § 19e Absatz 2 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung angezeigt worden ist oder keiner Anzeige bedurfte, bedarf keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung; § 66 Absatz 2 und 6 gilt entsprechend.

(7) (aufgehoben)

(8) 1 Die Vorschriften des Teils 3 gelten für Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 29. Juni 2005 erfolgt. 2 Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 20. Juli 2004 erfolgt ist, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

(9) 1 Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erfolgt ist und die später als am 20. Juli 2006 angenommen oder in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden, unterliegen den Vorschriften des Teils 3. 2 § 48 dieses Gesetzes sowie § 27 Absatz 1 und 3 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt.

(10) 1 Verfahren, für die nach § 49 Absatz 1 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und die vor dem 1. März 2010 begonnen worden sind, sind nach diesem Gesetz in der ab dem 1. März 2010 geltenden Fassung zu Ende zu führen. 2 Hat eine Öffentlichkeitsbeteiligung bereits stattgefunden, ist von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 9 in der vor dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung abzusehen, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. 3 Hat eine Behördenbeteiligung bereits stattgefunden, bedarf es einer erneuten Beteiligung nach den §§ 7 und 8 in der vor dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung nur, wenn neue Unterlagen zu erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens vorliegen.

(11) 1 Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen und die vor dem 25. Juni 2005 begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 15. Dezember 2006 geltenden Fassung zu Ende zu führen. 2 Satz 1 findet keine Anwendung auf Verfahren, bei denen das Vorhaben vor dem 25. Juni 2005 bereits öffentlich bekannt gemacht worden ist.

(12) 1 Für Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach Nummer 13.2.2 der Anlage 1 dienen, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn das Verfahren nach dem 1. März 2010 eingeleitet worden ist. 2 Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den Nummern 3.15, 13.1 bis 13.2.1.3, 13.3 bis 13.18 und 17 der Anlage 1 dienen und die vor dem 1. März 2010 eingeleitet worden sind, sind nach der bis zu diesem Tag geltenden Fassung des Gesetzes zu Ende zu führen.

(13) Für Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach Nummer 17.3 der Anlage 1 dienen, ist dieses Gesetz nur anzuwenden, wenn das Verfahren nach dem 1. August 2013 eingeleitet worden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(14) Für Verfahren gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sind die Nummern 14.7, 14.8 und 19.13 der Anlage 1 sowie die §§ 14a und 21 Absatz 3 dieses Gesetzes in der Fassung bis einschließlich 28. Juli 2026 anwendbar, wenn das Verfahren vor dem 1. Dezember 2026 eingeleitet wurde.

(heute geltende Fassung) 

Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben"


Nachstehende Vorhaben fallen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt dies Bezug auf die Regelungen des § 7 Absatz 1 und 2.

Legende:

Nr. = Nummer des Vorhabens
Vorhaben = Art des Vorhabens mit ggf. Größen- oder Leistungswerten nach § 6 Satz 2 sowie Prüfwerten für Größe oder Leistung nach § 7 Absatz 5 Satz 3
X in Spalte 1 = Vorhaben ist UVP-pflichtig
A in Spalte 2 = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 7 Absatz 1 Satz 1
S in Spalte 2 = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 7 Absatz 2



Nr. | Vorhaben | Sp. 1 | Sp. 2

1. | Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie: | |

1.1 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbine, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich des jeweils zugehörigen Dampfkessels, mit einer Feuerungswärmeleistung von | |

1.1.1 | mehr als 200 MW, | X |

1.1.2 | 50 MW bis 200 MW; | | A

1.2 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm-
wasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in einer Verbrennungseinrichtung
(wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungs-
motoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich des jeweils zugehöri-
gen Dampfkessels, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen
und Notstromaggregate, durch den Einsatz von | |

1.2.1 | Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf,
naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, ausgenommen
Heizöl EL, mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW bis weniger als 50 MW, | | S

1.2.2 | gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas,
Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klär-
gas, Biogas), ausgenommen naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der
öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff, mit einer Feuerungswärmeleis-
tung von | |

1.2.2.1 | 10 MW bis weniger als 50 MW, | | S

1.2.2.2 | 1 MW bis weniger als 10 MW, bei Verbrennungsmotoranlagen oder Gastur-
binenanlagen, | | S

1.2.3 | Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen
oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der
öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärme-
leistung von | |

1.2.3.1 | 20 MW bis weniger als 50 MW, | | S

1.2.3.2 | 1 MW bis weniger als 20 MW, bei Verbrennungsmotoranlagen oder Gasturbi-
nenanlagen, | | S

1.2.4 | anderen als in Nummer 1.2.1 oder 1.2.3 genannten festen oder flüssigen Brenn-
stoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von | |

1.2.4.1 | 1 MW bis weniger als 50 MW, | | A

1.2.4.2 | 100 KW bis weniger als 1 MW; | | S

1.3 | (weggefallen) | |

1.4 | Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage oder Gasturbinenanlage
zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von | |

1.4.1 | Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen,
Pflanzenölmethylestern Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Syn-
thesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, natur-
belassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder
Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von | |

1.4.1.1 | mehr als 200 MW, | X |

1.4.1.2 | 50 MW bis 200 MW, | | A

1.4.1.3 | 1 MW bis weniger als 50 MW, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für
Bohranlagen, | | S

1.4.2 | anderen als in Nummer 1.4.1 genannten Brennstoffen mit einer Feuerungs-
wärmeleistung von | |

1.4.2.1 | mehr als 200 MW, | X |

1.4.2.2 | 50 MW bis 200 MW | | A

1.4.2.3 | 1 MW bis weniger als 50 MW; | | S

1.5 | (weggefallen) | |

1.6 | Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern mit | |

1.6.1 | 20 oder mehr Windkraftanlagen, | X |

1.6.2 | 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen, | | A

1.6.3 | 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen; | | S

1.7 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle; | X |

1.8 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle (z. B. Kokerei, Gaswerk, Schwelerei) mit einem Durchsatz von | |

1.8.1 | 500 t oder mehr je Tag, | X |

1.8.2 | weniger als 500 t je Tag, ausgenommen Holzkohlenmeiler; | | A

1.9 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder bituminösem Schiefer mit einem Durchsatz von | |

1.9.1 | 500 t oder mehr je Tag, | X |

1.9.2 | weniger als 500 t je Tag; | | A

1.10 | Errichtung und Betrieb einer
Anlage zur Abscheidung von
Kohlendioxid zur dauerhaften
Speicherung | |

1.10.1 | aus einer Anlage, die nach
Spalte 1 UVP-pflichtig ist, | X |

1.10.2 | mit einer Abscheidungsleis-
tung von 1,5 Mio. t oder mehr
pro Jahr, soweit sie nicht un-
ter Nummer 1.10.1 fällt, | X |

1.10.3 | mit einer Abscheidungs-
leistung von weniger als
1,5 Mio. t pro Jahr; | | A

1.11 | Errichtung und Betrieb ei-
ner Anlage zur | |

1.11.1 | Erzeugung von Biogas,
soweit nicht durch Num-
mer 8.4 erfasst, mit einer
Produktionskapazität von | |

1.11.1.1 | 2 Mio. Normkubikmetern
oder mehr Rohgas je
Jahr, | | A

1.11.1.2 | 1,2 Mio. bis weniger als
2 Mio. Normkubikmetern
Rohgas je Jahr, | | S

1.11.2 | Aufbereitung von Biogas
mit einer Verarbeitungs-
kapazität von | |

1.11.2.1 | 2 Mio. Normkubikmetern
oder mehr Rohgas je
Jahr, | | A

1.11.2.2 | 1,2 Mio. bis weniger als
2 Mio. Normkubikmetern
Rohgas je Jahr; | | S

2. | Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe: | |

2.1 | Errichtung und Betrieb eines Steinbruchs mit einer Abbaufläche von | |

2.1.1 | 25 ha oder mehr, | X |

2.1.2 | 10 ha bis weniger als 25 ha, | | A

2.1.3 | weniger als 10 ha, soweit Sprengstoffe verwendet werden; | | S

2.2 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Zementklinkern oder Zementen mit einer Produktionskapazität von | |

2.2.1 | 1.000 t oder mehr je Tag, | X |

2.2.2 | weniger als 1.000 t je Tag; | | A

2.3 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Asbest; | X |

2.4 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Asbest oder Asbesterzeugnissen mit | |

2.4.1 | einer Jahresproduktion von | |

2.4.1.1 | 20.000 t oder mehr Fertigerzeugnissen bei Asbestzementerzeugnissen, | X |

2.4.1.2 | 50 t oder mehr Fertigerzeugnissen bei Reibungsbelägen, | X |

2.4.2 | einem Einsatz von 200 t oder mehr Asbest bei anderen Verwendungszwecken, | X |

2.4.3 | einer geringeren Jahresproduktion oder einem geringeren Einsatz als in den vorstehenden Nummern angegeben; | | A

2.5 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von | |

2.5.1 | 200.000 t oder mehr je Jahr oder bei Flachglasanlagen, die nach dem Floatglasverfahren betrieben werden, 100.000 t oder mehr je Jahr, | X |

2.5.2 | 20 t je Tag bis weniger als in der vorstehenden Nummer angegeben, | | A

2.5.3 | 100 kg bis weniger als 20 t je Tag, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, die für medizinische oder fernmeldetechnische Zwecke bestimmt sind; | | S

2.6 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brennen keramischer Erzeugnisse
(einschließlich Anlagen zum Blähen von Ton) mit einer Produktionskapazität von | |

2.6.1 | 75 t oder mehr je Tag, | | A

2.6.2 | weniger als 75 t je Tag, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 m³ oder mehr
beträgt oder die Besatzdichte mehr als 100 kg je Kubikmeter Rauminhalt der
Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die diskon-
tinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden; | | S

2.7 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern; | | A

3. | Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung: | |

3.1 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Überführung in Oxide) oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch Erhitzen) von Erzen; | X |

3.2 | Errichtung und Betrieb eines integrierten Hüttenwerkes (Anlage zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen und zur Weiterverarbeitung zu Rohstahl, bei der sich Gewinnungs- und Weiterverarbeitungseinheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind); | X |

3.3 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl einschließlich Stranggießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden, mit einer Schmelzkapazität von | |

3.3.1 | 2,5 t Roheisen oder Stahl je Stunde oder mehr, | | A

3.3.2 | weniger als 2,5 t Stahl je Stunde; | | S

3.4 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren; | X |

3.5 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzkapazität von | |

3.5.1 | 100.000 t oder mehr je Jahr, | X |

3.5.2 | 4 t oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder von 20 t oder mehr je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen, jeweils bis weniger als 100.000 t je Jahr, | | A

3.5.3 | 0,5 t bis weniger als 4 t je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2 t bis weniger als 20 t je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen, ausgenommen
- Vakuum-Schmelzanlagen,
- Schmelzanlagen für Gusslegierungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink und Aluminium in Verbindung mit Kupfer oder Magnesium,
- Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck- oder Kokillengießmaschinen sind oder die ausschließlich im Zusammenhang mit einzelnen Druck- oder Kokillengießmaschinen gießfertige Nichteisenmetalle oder gießfertige Legierungen niederschmelzen,
- Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legierungen, die nur aus Edelmetallen oder aus Edelmetallen und Kupfer bestehen,
- Schwalllötbäder und
- Heißluftverzinnungsanlagen; | | S

3.6 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Umformung von Stahl durch Warmwalzen; | | A

3.7 | Errichtung und Betrieb einer Eisen-, Temper- oder Stahlgießerei mit einer Verarbeitungskapazität an Flüssigmetall von | |

3.7.1 | 200.000 t oder mehr je Jahr, | X |

3.7.2 | 20 t oder mehr je Tag, | | A

3.7.3 | 2 t bis weniger als 20 t je Tag; | | S

3.8 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf Metalloberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern mit einer Verarbeitungskapazität von | |

3.8.1 | 100.000 t Rohgut oder mehr je Jahr, | X |

3.8.2 | 2 t Rohgut je Stunde bis weniger als 100.000 t Rohgut je Jahr, | | A

3.8.3 | 500 kg bis weniger als 2 t Rohgut je Stunde, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirverfahren; | | S

3.9 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Metallen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von | |

3.9.1 | 30 m³ oder mehr, | | A

3.9.2 | 1 m³ bis weniger als 30 m³ bei Anlagen durch Beizen oder Brennen unter Verwendung von Fluss- oder Salpetersäure; | | S

3.10 | Errichtung und Betrieb einer Anlage, die aus einem oder mehreren maschinell angetriebenen Hämmern oder Fallwerken besteht, wenn die Schlagenergie eines Hammers oder Fallwerkes | |

3.10.1 | 20 Kilojoule oder mehr beträgt, | | A

3.10.2 | 1 Kilojoule bis weniger als 20 Kilojoule beträgt; | | S

3.11 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10 kg Sprengstoff oder mehr je Schuss; | | A

3.12 | Errichtung und Betrieb einer Schiffswerft | |

3.12.1 | zum Bau von Seeschiffen mit einer Größe von 100.000 Bruttoregistertonnen, | X |

3.12.2 | zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder Schiffssektionen aus Metall mit einer Länge von 20 m oder mehr, soweit nicht ein Fall der vorstehenden Nummer vorliegt; | | A

3.13 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Bau von Schienenfahrzeugen mit einer Produktionskapazität von 600 oder mehr Schienenfahrzeugeinheiten je Jahr (1 Schienenfahrzeugeinheit entspricht 0,5 Lokomotive, 1 Straßenbahn, 1 Wagen eines Triebzuges, 1 Triebkopf, 1 Personenwagen oder 3 Güterwagen); | | A

3.14 | Errichtung und Betrieb einer Anlage für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen oder einer Anlage für den Bau von Kraftfahrzeugmotoren mit einer Kapazität von jeweils 100.000 Stück oder mehr je Jahr; | | A

3.15 | Errichtung und Betrieb einer Anlage für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahrzeugen, soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge hergestellt oder repariert werden können, ausgenommen Wartungsarbeiten; | | A

4. | Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung: | |

4.1 | Errichtung und Betrieb einer integrierten chemischen Anlage (Verbund zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang, bei dem sich mehrere Einheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind und
- zur Herstellung von organischen Grundchemikalien,
- zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien,
- zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff oder Mehrnährstoff),
- zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden,
- zur Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens oder
- zur Herstellung von Explosivstoffen dienen), ausgenommen Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach Nummer 11.1; | X |

4.2 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang, ausgenommen integrierte chemische Anlagen nach Nummer 4.1, Anlagen nach Nummer 10.1 und Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach Nummer 11.1; | | A

4.3 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl in Mineralölraffinerien; | X |

4.4 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen (Lasuren, Firnisse, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von 25 t flüchtiger organischer Verbindungen oder mehr je Tag, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens 0,01 Kilopascal haben; | | A

5. | Oberflächenbehandlung von Kunststoffen: | |

5.1 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von 30 m³ oder mehr; | | A

6. | Holz, Zellstoff: | |

6.1 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen; | X |

6.2 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Papier oder Pappe mit einer Produktionskapazität von | |

6.2.1 | 200 t oder mehr je Tag, | X |

6.2.2 | 20 t bis weniger als 200 t je Tag; | | A

7. | Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse: | |

7.1 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung von Hennen mit | |

7.1.1 | 60.000 oder mehr Plätzen, | X |

7.1.2 | 40.000 bis weniger als 60.000 Plätzen, | | A

7.1.3 | 15.000 bis weniger als 40.000 Plätzen; | | S

7.2 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von
Junghennen mit | |

7.2.1 | 85.000 oder mehr Plätzen, | X |

7.2.2 | 40.000 bis weniger als 85.000 Plätzen, | | A

7.2.3 | 30.000 bis weniger als 40.000 Plätzen; | | S

7.3 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von
Mastgeflügel mit | |

7.3.1 | 85.000 oder mehr Plätzen, | X |

7.3.2 | 40.000 bis weniger als 85.000 Plätzen, | | A

7.3.3 | 30.000 bis weniger als 40.000 Plätzen; | | S

7.4 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von
Truthühnern mit | |

7.4.1 | 60.000 oder mehr Plätzen, | X |

7.4.2 | 40.000 bis weniger als 60.000 Plätzen, | | A

7.4.3 | 15.000 bis weniger als 40.000 Plätzen; | | S

7.5 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von
Rindern mit | |

7.5.1 | 800 oder mehr Plätzen, | | A

7.5.2 | 600 bis weniger als 800 Plätzen; | | S

7.6 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von
Kälbern mit | |

7.6.1 | 1.000 oder mehr Plätzen, | | A

7.6.2 | 500 bis weniger als 1.000 Plätzen; | | S

7.7 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von
Mastschweinen (Schweine von 30 kg Lebendgewicht oder mehr) mit | |

7.7.1 | 3.000 oder mehr Plätzen, | X |

7.7.2 | 2.000 bis weniger als 3.000 Plätzen; | | A

7.7.3 | 1.500 bis weniger als 2.000 Plätzen; | | S

7.8 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Sauen
einschließlich dazugehörender Ferkel (Ferkel bis weniger als 30 kg Lebend-
gewicht) mit | |

7.8.1 | 900 oder mehr Plätzen, | X |

7.8.2 | 750 bis weniger als 900 Plätzen; | | A

7.8.3 | 560 bis weniger als 750 Plätzen; | | S

7.9 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur getrennten Intensivaufzucht von Ferkeln
(Ferkel von 10 bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit | |

7.9.1 | 9.000 oder mehr Plätzen, | X |

7.9.2 | 6.000 bis weniger als 9.000 Plätzen; | | A

7.9.3 | 4.500 bis weniger als 6.000 Plätzen; | | S

7.10 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von
Pelztieren mit | |

7.10.1 | 1.000 oder mehr Plätzen, | | A

7.10.2 | 750 bis weniger als 1.000 Plätzen; | | S

7.11 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Tieren
in gemischten Beständen, wenn | |

7.11.1 | die jeweils unter den Nummern 7.1.1, 7.2.1, 7.3.1, 7.4.1, 7.7.1, 7.8.1, 7.9.1
genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-
Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert 100
erreicht oder überschreitet, | X |

7.11.2 | die jeweils unter den Nummern 7.1.2, 7.2.2, 7.3.2, 7.4.2, 7.5.1, 7.6.1, 7.7.2, 7.8.2,
7.9.2, 7.10.1 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-
Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den
Wert 100 erreicht oder überschreitet, | | A

7.11.3 | die jeweils unter den Nummern 7.1.3, 7.2.3, 7.3.3, 7.4.3, 7.5.2, 7.6.2, 7.7.3 und
7.8.3, 7.9.3, 7.10.2 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der
Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber
den Wert 100 erreicht oder überschreitet; | | S

7.12 | aufgehoben | |

7.13 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schlachten von Tieren mit einer Kapazität von | |

7.13.1 | 50 t Lebendgewicht oder mehr je Tag, | | A

7.13.2 | 0,5 t bis weniger als 50 t Lebendgewicht je Tag bei Geflügel oder 4 t bis weniger als 50 t Lebendgewicht je Tag bei sonstigen Tieren; | | S

7.14 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionskapazität von | |

7.14.1 | 75 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, | | A

7.14.2 | weniger als 75 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus selbstgewonnenen tierischen Fetten in Fleischereien mit einer Kapazität von bis zu 200 kg Speisefett je Woche; | | S

7.15 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen von tierischen Fetten mit einer Produktionskapazität von | |

7.15.1 | 75 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, | | A

7.15.2 | weniger als 75 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen zur Verarbeitung von selbstgewonnenen tierischen Fetten zu Speisefetten in Fleischereien mit einer Kapazität von bis zu 200 kg Speisefett je Woche; | | S

7.16 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Fleischkonserven mit einer Produktionskapazität von | |

7.16.1 | 75 t Konserven oder mehr je Tag, | | A

7.16.2 | 1 t bis weniger als 75 t Konserven je Tag; | | S

7.17 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Gemüsekonserven mit
einer Produktionskapazität von | |

7.17.1 | 600 t Konserven oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als 90 auf-
einanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, | | A

7.17.2 | 300 t Konserven oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90 aufeinander-
folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, | | A

7.17.3 | 10 t bis weniger als den in den Nummern 7.17.1 oder 7.17.2 angegebenen
Kapazitäten für Tonnen Konserven je Tag und unter den dort genannten Voraus-
setzungen im Übrigen, ausgenommen Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteuri-
sieren dieser Nahrungsmittel in geschlossenen Behältnissen; | | S

7.18 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Futtermittelerzeugnissen
aus tierischen Rohstoffen, soweit in einer solchen Anlage eine fabrikmäßige
Herstellung von Tierfutter durch Erwärmen der Bestandteile tierischer Herkunft
erfolgt, | | A

7.19 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von | |

7.19.1 | 10 t oder mehr je Tag, | | A

7.19.2 | weniger als 10 t je Tag; | | S

7.20 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungskapazität von | |

7.20.1 | 12 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, | | A

7.20.2 | weniger als 12 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen, in denen weniger Tierhäute oder Tierfelle behandelt werden als beim Schlachten von weniger als 4 t sonstigen Tieren nach Nummer 7.13.2 anfallen; | | S

7.21 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl; | X |

7.22 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Braumalz (Mälzerei) mit
einer Produktionskapazität von | |

7.22.1 | 600 t Darrmalz oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als 90 auf-
einanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, | | A

7.22.2 | 300 t Darrmalz oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90 aufeinander-
folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, | | A

7.22.3 | weniger als den in den Nummern 7.22.1 oder 7.22.2 angegebenen Kapazitäten
für Tonnen Darrmalz je Tag und unter den dort genannten Voraussetzungen im
Übrigen; | | S

7.23 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Stärkemehlen mit einer
Produktionskapazität von | |

7.23.1 | 600 t Stärkemehlen oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als
90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, | | A

7.23.2 | 300 t Stärkemehlen oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90 auf-
einanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, | | A

7.23.3 | 1 t bis weniger als den in den Nummern 7.23.1 oder 7.23.2 angegebenen
Kapazitäten für Tonnen Stärkemehle je Tag und unter den dort genannten
Voraussetzungen im Übrigen; | | S

7.24 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung oder Raffination von Ölen
oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von | |

7.24.1 | 600 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als
90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, | | A

7.24.2 | 300 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als
90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, | | A

7.24.3 | weniger als den in den Nummern 7.24.1 oder 7.24.2 angegebenen Kapazitäten
für Tonnen Fertigerzeugnisse je Tag mit Hilfe von Extraktionsmitteln und unter
den dort genannten Voraussetzungen im Übrigen, soweit die Menge des einge-
setzten Extraktionsmittels 1 t oder mehr je Tag beträgt; | | S

7.25 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter Verwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker; | | A

7.26 | Errichtung und Betrieb einer Brauerei mit einer Produktionskapazität von | |

7.26.1 | 6.000 hl Bier oder mehr je Tag, wenn die Brauerei an nicht mehr als 90 auf-
einanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, | | A

7.26.2 | 3.000 hl Bier oder mehr je Tag, wenn die Brauerei an mehr als 90 aufeinander-
folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, | | A

7.26.3 | 200 hl bis weniger als den in den Nummern 7.26.1 oder 7.26.2 angegebenen
Kapazitäten für Hektoliter Bier je Tag und unter den dort genannten Vorausset-
zungen im Übrigen; | | S

7.27 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup
aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionskapazität
von | |

7.27.1 | 75 t Süßwaren oder Sirup oder mehr je Tag, | | A

7.27.2 | 50 kg bis weniger als 75 t Süßwaren oder Sirup je Tag bei Herstellung von
Lakritz; | | S

7.28 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup
aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von | |

7.28.1 | 600 t oder mehr Süßwaren oder Sirup je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als
90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, | | A

7.28.2 | 300 t oder mehr Süßwaren oder Sirup je Tag, wenn die Anlage an mehr als
90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, | | A

7.28.3 | 50 kg bis weniger als den in den Nummern 7.28.1 oder 7.28. 2 angegebenen
Kapazitäten für Tonnen Süßwaren je Tag und unter den dort genannten Voraus-
setzungen im Übrigen bei Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao oder bei
thermischer Veredelung von Kakao- oder Schokoladenmasse; | | S

7.29 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Behandlung oder Verarbeitung von
Milch, Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen mit einer Produktionskapazi-
tät als Jahresdurchschnittswert von | |

7.29.1 | 200 t Milch oder mehr je Tag, | | A

7.29.2 | 5 t bis weniger als 200 t Milch, Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen
je Tag bei Sprühtrocknern; | | S

8. | Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen: | |

8.1 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung fester,
flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger Abfälle, Deponiegas oder an-
derer gasförmiger Stoffe mit brennbaren Bestandteilen durch | |

8.1.1 | thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse,
Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren | |

8.1.1.1 | bei gefährlichen Abfällen, | X |

8.1.1.2 | bei nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von 3 t Abfällen
oder mehr je Stunde, | X |

8.1.1.3 | bei nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von weniger als 3 t
Abfällen je Stunde, | | A

8.1.2 | Verbrennen von Altöl oder Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage mit
einer Feuerungswärmeleistung von | |

8.1.2.1 | 50 MW oder mehr, | | A

8.1.2.2 | 1 MW bis weniger als 50 MW, | | A

8.1.2.3 | weniger als 1 MW, | | S

8.1.3 | Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, ausgenommen
über Notfackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich
sind; | | S

8.2 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm-
wasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in einer Verbrennungseinrichtung
(wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, sonstige Feuerungsanlage), einschließ-
lich zugehöriger Dampfkessel, durch den Einsatz von
- gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz oder
- Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz
sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen
oder infolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen keine
halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten, mit einer
Feuerungswärmeleistung von | |

8.2.1 | 50 MW oder mehr, | X |

8.2.2 | 1 MW bis weniger als 50 MW; | | S

8.3 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von gefähr-
lichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von | |

8.3.1 | 10 t oder mehr je Tag, | X |

8.3.2 | 1 t bis weniger als 10 t je Tag; | | S

8.4 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von | |

8.4.1 | nicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht durch Nummer 8.4.2 erfasst, mit einer
Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von | |

8.4.1.1 | 50 t oder mehr je Tag, | | A

8.4.1.2 | 10 t bis weniger als 50 t je Tag, | | S

8.4.2 | Gülle, soweit die Behandlung ausschließlich durch anaerobe Vergärung (Bio-
gaserzeugung) erfolgt, mit einer Durchsatzkapazität von | |

8.4.2.1 | 50 t oder mehr je Tag, | | A

8.4.2.2 | weniger als 50 t je Tag, soweit die Produktionskapazität von Rohgas 1,2 Mio.
Normkubikmeter je Jahr oder mehr beträgt; | | S

8.5 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere
zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxi-
dation, von gefährlichen Abfällen; | X |

8.6 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere
zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxi-
dation, von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatz-
stoffen von | |

8.6.1 | 100 t oder mehr je Tag, | X |

8.6.2 | 50 t bis weniger als 100 t je Tag, | | A

8.6.3 | 10 t bis weniger als 50 t je Tag; | | S

8.7 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen,
ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände
der Entstehung der Abfälle, bei | |

8.7.1 | Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamt-
lagerkapazität von | |

8.7.1.1 | 1.500 t oder mehr, | | A

8.7.1.2 | 100 t bis weniger als 1.500 t, | | S

8.7.2 | gefährlichen Schlämmen mit einer Gesamtlagerkapazität von | |

8.7.2.1 | 50 t oder mehr, | | A

8.7.2.2 | 30 t bis weniger als 50 t; | | S

8.8 | (weggefallen) | |

8.9 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Lagerung von Abfällen über einen Zeit-
raum von jeweils mehr als einem Jahr, bei | |

8.9.1 | gefährlichen Abfällen mit | |

8.9.1.1 | einer Aufnahmekapazität von 10 t je Tag oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 t oder mehr, | X |

8.9.1.2 | geringeren Kapazitäten als in Nummer 8.9.1.1 angegeben, | | A

8.9.2 | nicht gefährlichen Abfällen mit | |

8.9.2.1 | einer Aufnahmekapazität von 10 t je Tag oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 t oder mehr, | | A

8.9.2.2 | geringeren Kapazitäten als in Nummer 8.9.2.1 angegeben; | | S

9. | Lagerung von Stoffen und Gemischen: | |

9.1 | Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Stoffen oder
Gemischen, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen absoluten Dampf-
druck von mindestens 101,3 Kilopascal und einen Explosionsbereich mit Luft
haben (brennbare Gase), in Behältern oder von Erzeugnissen, die diese Stoffe
oder Gemische z. B. als Treibmittel oder Brenngas enthalten, dient, ausgenom-
men Erdgasröhrenspeicher und Anlagen, die von Nummer 9.3 erfasst werden, | |

9.1.1 | soweit es sich nicht ausschließlich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von
jeweils nicht mehr als 1.000 cm³ handelt, mit einem Fassungsvermögen von | |

9.1.1.1 | 200.000 t oder mehr, | X |

9.1.1.2 | 30 t bis weniger als 200.000 t, | | A

9.1.1.3 | 3 t bis weniger als 30 t, | | S

9.1.2 | soweit es sich ausschließlich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von je-
weils nicht mehr als 1.000 cm³ handelt, mit einem Fassungsvermögen von | |

9.1.2.1 | 200.000 t oder mehr, | X |

9.1.2.2 | 30 t bis weniger als 200.000 t; | | S

9.2 | Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Flüssigkeiten dient,
ausgenommen Anlagen, die von Nummer 9.3 erfasst werden, soweit | |

9.2.1 | die Flüssigkeiten einen Flammpunkt von 373,15 Kelvin oder weniger haben, mit
einem Fassungsvermögen von | |

9.2.1.1 | 200.000 t oder mehr, | X |

9.2.1.2 | 50.000 t bis weniger als 200.000 t, | | A

9.2.1.3 | 10.000 t bis weniger als 50.000 t, | | S

9.2.2 | die Flüssigkeiten einen Flammpunkt unter 294,15 Kelvin haben und deren
Siedepunkt bei Normaldruck (101,3 Kilopascal) über 293,15 Kelvin liegt, mit
einem Fassungsvermögen von 5.000 t bis weniger als 10.000 t; | | S

9.3 | Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von im Anhang 2 (Stoff-
liste zu Nummer 9.3 Anhang 1) der Verordnung über genehmigungsbedürftige
Anlagen in der jeweils geltenden Fassung genannten Stoffen dient, mit einer
Lagerkapazität von | |

9.3.1 | 200.000 t oder mehr, | X |

9.3.2 | den in Spalte 4 des Anhangs 2 (Stoffliste zu Nummer 9.3 Anhang 1) der Verord-
nung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der jeweils geltenden Fassung
ausgewiesenen Mengen bis weniger als 200.000 t, | | A

9.3.3 | den in Spalte 3 bis weniger als den in Spalte 4 des Anhangs 2 (Stoffliste zu
Nummer 9.3 Anhang 1) der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Mengen; | | S

9.4 | Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Erdöl, petro-
chemischen oder chemischen Stoffen oder Erzeugnissen dient, ausgenommen
Anlagen, die von den Nummern 9.1, 9.2 oder 9.3 erfasst werden, mit einem
Fassungsvermögen von | |

9.4.1 | 200.000 t oder mehr, | X |

9.4.2 | 25.000 t bis weniger als 200.000 t; | | A

10. | Sonstige Industrieanlagen: | |

10.1 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes, die zur Verwendung als Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung dieser Stoffe bestimmt sind; hierzu gehört auch eine Anlage zum Laden, Entladen oder Delaborieren von Munition oder sonstigen Sprengkörpern, ausgenommen Anlagen im handwerklichen Umfang oder zur Herstellung von Zündhölzern sowie ortsbewegliche Mischladegeräte; | X |

10.2 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes; | X |

10.3 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von | |

10.3.1 | 25 t Kautschuk oder mehr je Stunde, | | A

10.3.2 | weniger als 25 t Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 50 kg Kautschuk je Stunde verarbeitet wird oder ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird; | | S

10.4 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen,
Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit | |

10.4.1 | einer Verarbeitungskapazität von 10 t Fasern oder Textilien oder mehr je Tag, | | A

10.4.2 | einer Färbekapazität von 2 t bis weniger als 10 t Fasern oder Textilien je Tag bei
Anlagen zum Färben von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Färbe-
beschleunigern einschließlich Spannrahmenanlagen, ausgenommen Anlagen,
die unter erhöhtem Druck betrieben werden, | | S

10.4.3 | einer Bleichkapazität von weniger als 10 t Fasern oder Textilien je Tag bei An-
lagen zum Bleichen von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Chlor oder
Chlorverbindungen; | | S

10.5 | Errichtung und Betrieb eines
Prüfstandes für oder mit Ver-
brennungsmotoren, ausge-
nommen
- Rollenprüfstände, die in ge-
schlossenen Räumen be-
trieben werden, und
- Anlagen, in denen mit Kata-
lysator oder Dieselrußfilter
ausgerüstete Serienmotoren
geprüft werden,
mit einer Feuerungswärme-
leistung von insgesamt |

10.5.1 | 10 MW oder mehr, | | A

10.5.2 | 300 KW bis
weniger als 10 MW; | | S

10.6 | Errichtung und Betrieb eines Prüfstandes für oder mit Gasturbinen oder Triebwerken mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt | |

10.6.1 | mehr als 200 MW, | X |

10.6.2 | 100 MW bis 200 MW, | | A

10.6.3 | weniger als 100 MW; | | S

10.7 | Errichtung und Betrieb einer ständigen Renn- oder Teststrecke für Kraftfahrzeuge; | | A

10.8 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Wasserelektrolyse zur
Erzeugung von Wasserstoff sowie Sauerstoff, ausgenommen
integrierte chemische Anlagen nach Nummer 4.1, mit einer
elektrischen Nennleistung von | |

10.8.1 | 50 MW oder mehr | | A

10.8.2 | 5 MW bis weniger als 50 MW | | S

11. | Kernenergie: | |

11.1 | Errichtung und Betrieb einer ortsfesten Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe sowie bei ortsfesten Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen die insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen; ausgenommen sind ortsfeste Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, deren Höchstleistung 1 KW thermische Dauerleistung nicht überschreitet; einzelne Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau der in Halbsatz 1 bezeichneten Anlagen oder von Anlagenteilen gelten als Änderung im Sinne von § 9; | X |

11.2 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung oder zur Endlagerung radioaktiver Abfälle; | X |

11.3 | außerhalb der in den Nummern 11.1 und 11.2 bezeichneten Anlagen Errichtung und Betrieb einer Anlage oder Einrichtung zur Bearbeitung oder Verarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder hoch radioaktiver Abfälle oder zu dem ausschließlichen Zweck der für mehr als zehn Jahre geplanten Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe oder radioaktiver Abfälle an einem anderen Ort als dem Ort, an dem diese Stoffe angefallen sind; | X |

11.4 | außerhalb der in den Nummern 11.1 und 11.2 bezeichneten Anlagen, soweit nicht Nummer 11.3 Anwendung findet, Errichtung und Betrieb einer Anlage oder Einrichtung zur Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung radioaktiver Abfälle, deren Aktivitäten die Werte erreichen oder überschreiten, bei deren Unterschreiten es für den beantragten Umgang nach einer aufgrund des Strahlenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung keiner Vorbereitung der Schadensbekämpfung bei Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb bedarf; | | A

12. | Abfalldeponien: | |

12.1 | Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von gefährlichen Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes; | X |

12.2 | Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle nach Nummer 12.3, mit einer Aufnahmekapazität von | |

12.2.1 | 10 t oder mehr je Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25.000 t oder mehr, | X |

12.2.2 | weniger als 10 t je Tag oder mit einer Gesamtkapazität von weniger als 25.000 t; | | S

12.3 | Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von Inertabfällen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes; | | A

13. | Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Ge-
wässers: | |

13.1 | Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die ausge-
legt ist für | |

13.1.1 | organisch belastetes Abwasser von 9.000 kg/d oder mehr biochemi-
schen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder anorganisch belaste-
tes Abwasser von 4.500 m³ oder mehr Abwasser in zwei Stunden (aus-
genommen Kühlwasser), | X |

13.1.2 | organisch belastetes Abwasser von 600 kg/d bis weniger als
9.000 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder
anorganisch belastetes Abwasser von 900 m³ bis weniger als
4.500 m³ Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser), | | A

13.1.3 | organisch belastetes Abwasser von 120 kg/d bis weniger als 600 kg/d
biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder anorganisch
belastetes Abwasser von 10 m³ bis weniger als 900 m³ Abwasser in
zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser); | | S

13.2 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur intensiven Fischzucht | |

13.2.1 | in oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern oder verbunden
mit dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewäs-
ser oder Küstengewässer mit einem Fischertrag je Jahr von | |

13.2.1.1 | 1.000 t oder mehr, wenn dies durch Landesrecht vorgeschrieben ist, | X |

13.2.1.2 | 100 t oder mehr, soweit nicht von Nummer 13.2.1.1 erfasst, | | A

13.2.1.3 | 50 t bis weniger als 100 t; | | S

13.2.2 | in der ausschließlichen Wirtschaftszone Deutschlands mit einem
Fischertrag je Jahr von | |

13.2.2.1 | mehr als 2.500 t, | X |

13.2.2.2 | 500 t bis 2.500 t, | | A

13.2.2.3 | 250 t bis weniger als 500 t; | | S

13.3 | Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder
Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranrei-
cherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen an Wasser von | |

13.3.1 | 10 Mio. m³ oder mehr, | X |

13.3.2 | 100.000 m³ bis weniger als 10 Mio. m³, | | A

13.3.3 | 5.000 m³ bis weniger als 100.000 m³, wenn durch die Gewässer-
benutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasser-
abhängige Ökosysteme zu erwarten sind; | | S

13.4 | Tiefbohrung zum Zweck der Wasserversorgung; | | A

13.5 | Wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft (sofern nicht von
Nummer 13.3 oder Nummer 13.18 erfasst), einschließlich Bodenbe-
wässerung oder Bodenentwässerung, mit einem jährlichen Volumen
an Wasser von | |

13.5.1 | 100.000 m³ oder mehr, | | A

13.5.2 | 5.000 m³ bis weniger als 100.000 m³, wenn durch die Gewässer-
benutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasser-
abhängige Ökosysteme zu erwarten sind; | | S

13.6 | Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung
oder dauerhaften Speicherung von Wasser, wobei | |

13.6.1 | 10 Mio. m³ oder mehr Wasser zurückgehalten oder gespeichert
werden, | X |

13.6.2 | weniger als 10 Mio. m³ Wasser zurückgehalten oder gespeichert
werden; | | A

13.7 | Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes,
ausgenommen Transport von Trinkwasser in Rohrleitungen, mit einem
Volumen von | |

13.7.1 | - 100 Mio. oder mehr m³ Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung
Wassermangel verhindert werden soll, oder
- 5 % oder mehr des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnitt-
liche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebietes, dem Wasser
entnommen wird, 2.000 Mio. m³ übersteigt, | X |

13.7.2 | weniger als den in Nummer 13.7.1 angegebenen Werten; | | A

13.8 | Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten; | | A

13.9 | Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe
mit | |

13.9.1 | mehr als 1.350 t zugänglich ist, | X |

13.9.2 | 1.350 t oder weniger zugänglich ist; | | A

13.10 | Bau eines Binnen- oder Seehandelshafens für die Seeschifffahrt; | X |

13.11 | Bau eines mit einem Binnen- oder Seehafen für die Seeschifffahrt ver-
bundenen Landungssteges zum Laden und Löschen von Schiffen (aus-
genommen Fährschiffe), der | |

13.11.1 | Schiffe mit mehr als 1.350 t aufnehmen kann, | X |

13.11.2 | Schiffe mit 1.350 t oder weniger aufnehmen kann; | | A

13.12 | Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischereihafens oder Jacht-
hafens, oder einer infrastrukturellen Hafenanlage; | | A

13.13 | Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beein-
flusst (sofern nicht von Nummer 13.16 erfasst); | | A

13.14 | Errichtung und Betrieb einer Wasserkraftanlage; | | A

13.15 | Baggerung in Flüssen oder Seen zur Gewinnung von Mineralien; | | A

13.16 | Bauten des Küstenschutzes zur Bekämpfung der Erosion und meeres-
technische Arbeiten, die geeignet sind, Veränderungen der Küste mit
sich zu bringen (zum Beispiel Bau von Deichen, Molen, Hafendämmen
und sonstigen Küstenschutzbauten), mit Ausnahme der Unterhaltung
und Wiederherstellung solcher Bauten, soweit nicht durch Landesrecht
etwas anderes als in dieser Nummer bestimmt ist; | | A

13.17 | Landgewinnung am Meer, soweit nicht durch Landesrecht etwas
anderes bestimmt ist; | | A

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13.18 | sonstige der Art nach nicht von den Nummern 13.1 bis 13.17 erfasste
Ausbaumaßnahmen
im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes | |



13.18 | Sonstige der Art nach nicht von den Nummern 13.1 bis 13.17 erfasste Ausbau-
maßnahmen
im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Bundeswasser-
straßengesetzes;
| |

13.18.1 | soweit die Ausbaumaßnahmen nicht von Nummer 13.18.2 erfasst sind, | | A

13.18.2 | naturnaher Ausbau von Bächen, Gräben, Rückhaltebecken und Tei-
chen, kleinräumige naturnahe Umgestaltungen, wie die Beseitigung
von Bach- und Grabenverrohrungen, Verlegung von Straßenseitengrä-
ben in der bebauten Ortslage und ihre kleinräumige Verrohrung, Um-
setzung von Kiesbänken in Gewässern; | | S

14. | Verkehrsvorhaben: | |

14.1 | Bau einer Bundeswasserstraße durch | |

14.1.1 | Vorhaben im Sinne der Nummern 13.6.1 und 13.7.1 | X |

14.1.2 | Vorhaben im Sinne der Nummern 13.6.2, 13.7.2, 13.8, 13.12 und 13.13 (unabhängig von einer Beeinflussung des Hochwasserabflusses); | | A

14.2 | Bau einer Bundeswasserstraße, die für Schiffe mit | |

14.2.1 | mehr als 1.350 t zugänglich ist, | X |

14.2.2 | 1.350 t oder weniger zugänglich ist; | | A

14.3 | Bau einer Bundesautobahn oder einer sonstigen Bundesstraße, wenn diese eine Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 ist; | X |

14.4 | Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße, wenn diese neue Straße eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist; | X |

14.5 | Bau einer vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße durch Verlegung und/oder Ausbau einer bestehenden Bundesstraße, wenn dieser geänderte Bundesstraßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist; | X |

14.6 | Bau einer sonstigen Bundesstraße; | | A

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14.7 | Bau eines Schienen-
wegs
von Eisenbah-
nen mit den dazuge-
hörigen Betriebsan-
lagen sowie Bahn-
stromfernleitungen
auf dem Gelände der
Betriebsanlage oder
entlang des Schie-
nenwegs
| X |

14.8 | Soweit der Bau nicht
Teil des Baus eines
Schienenwegs nach
Nummer 14.7 oder
einer Bahnstrom-
fernleitung nach
Nummer 19.13 ist | |

14.8.1 | Bau von Gleisan-
schlüssen mit
einer
Länge bis 2.000 m | | S

14.8.2 | Bau von Zuführungs-
und Industriestamm-
gleisen mit einer
Länge bis 3.000 m | | S

14.8.3 | Bau einer sonstigen
Betriebsanlage von
Eisenbahnen, insbe-
sondere einer inter-
modalen Umschlag-
anlage
oder eines
Terminals
für Eisen-
bahnen, wenn diese
eine
Fläche | |

14.8.3.1 |
von 5.000 m² oder
mehr in Anspruch
nimmt,
| | A

14.8.3.2 | von 2.000 m² bis
weniger als 5.000 m²
in Anspruch nimmt. | | S

14.9 | Bau einer Magnetschwebebahnstrecke mit den dazugehörenden Betriebsanlagen; | X |



14.7 | Bau eines Schienenweges von Eisenbahnen; | X |

14.8 | Bau einer intermodalen Umschlaganlage oder eines Terminals für Eisenbahnen
mit einer
Fläche von 1 ha oder mehr; | | A
14.9 | Bau einer Magnetschwebebahnstrecke mit den dazugehörenden Betriebsanlagen; | X |

14.10 | Bau einer anderen Bahnstrecke für den öffentlichen spurgeführten Verkehr mit den dazugehörenden Betriebsanlagen; | | A

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14.11 | Bau einer Bahnstrecke für Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Untergrundbahnen oder Hängebahnen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes, jeweils mit den dazugehörenden Betriebsanlagen; | | A



14.11 | Bau einer Bahnstrecke für Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage,
Untergrundbahnen
oder Hängebahnen im Sinne des Personenbeförderungs-
gesetzes, sofern diese nicht in weit überwiegenden Maß in vollversiegelten Flä-
chen erfolgt und in der Gesamtbilanz zugleich eine Entsiegelung damit einher-
geht.
| | A

14.12 | Bau eines Flugplatzes im Sinne der Begriffsbestimmungen des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Anhang 14) mit einer Start- und Landebahngrundlänge von | |

14.12.1 | 1.500 m oder mehr, | X |

14.12.2 | weniger als 1.500 m; | | A

15. | Bergbau und dauerhafte
Speicherung von Kohlendioxid: | |

15.1 | bergbauliche Vorhaben, einschließlich der zu ihrer Durch-
führung erforderlichen be-
triebsplanpflichtigen Maßnah-
men dieser Anlage, nur nach
Maßgabe der aufgrund des
§ 57c Nummer 1 des Bundes-
berggesetzes erlassenen
Rechtsverordnung, | |

15.2 | Errichtung, Betrieb und
Stilllegung von Kohlendioxid-
speichern; | X |

16. | Flurbereinigung: | |

16.1 | Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes; | | A

17. | Forstliche und landwirtschaftliche Vorhaben: |

17.1 | Erstaufforstung im Sinne des Bundeswaldgesetzes mit |

17.1.1 | 50 ha oder mehr Wald, | X |

17.1.2 | 20 ha bis weniger als 50 ha Wald, | | A

17.1.3 | 2 ha bis weniger als 20 ha Wald; | | S

17.2 | Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der
Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit |

17.2.1 | 10 ha oder mehr Wald, | X |

17.2.2 | 5 ha bis weniger als 10 ha Wald, | | A

17.2.3 | 1 ha bis weniger als 5 ha Wald; | | S

17.3 | Projekte zur Verwendung
von Ödland oder naturna-
hen Flächen zu intensiver
Landwirtschaftsnutzung mit | |

17.3.1 | 20 ha oder mehr, | X |

17.3.2 | 10 ha bis weniger als 20 ha, | | A

17.3.3 | 1 ha bis weniger als 10 ha; | | S

18. | Bauvorhaben: | |

18.1 | Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit | |

18.1.1 | einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 300 oder mehr oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt 200 oder mehr, | X |

18.1.2 | einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 100 bis weniger als 300 oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt 80 bis weniger als 200; | | A

18.2 | Bau eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer Stellplatzzahl von | |

18.2.1 | 200 oder mehr, | X |

18.2.2 | 50 bis weniger als 200; | | A

18.3 | Bau eines Freizeitparks, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer Größe des Plangebiets von | |

18.3.1 | 10 ha oder mehr, | X |

18.3.2 | 4 ha bis weniger als 10 ha; | | A

18.4 | Bau eines Parkplatzes, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer Größe von | |

18.4.1 | 1 ha oder mehr, | X |

18.4.2 | 0,5 ha bis weniger als 1 ha; | | A

18.5 | Bau einer Industriezone für Industrieanlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt | |

18.5.1 | 100.000 m² oder mehr, | X |

18.5.2 | 20.000 m² bis weniger als 100.000 m²; | | A

18.6 | Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen Geschossfläche von | |

18.6.1 | 5.000 m² oder mehr, | X |

18.6.2 | 1.200 m² bis weniger als 5.000 m²; | | A

18.7 | Bau eines Städtebauprojektes für sonstige bauliche Anlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt | |

18.7.1 | 100.000 m² oder mehr, | X |

18.7.2 | 20.000 m² bis weniger als 100.000 m²; | | A

18.8 | Bau eines Vorhabens der in den Nummern 18.1 bis 18.7 genannten Art, soweit der jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird und für den in sonstigen Gebieten ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wird; | | A

18.9 | Vorhaben, für das nach Landesrecht zur Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40) in der durch die Änderungsrichtlinie 97/11/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) geänderten Fassung eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen ist, sofern dessen Zulässigkeit durch einen Bebauungsplan begründet wird oder ein Bebauungsplan einen Planfeststellungsbeschluss ersetzt; | |

19. | Leitungsanlagen und andere Anlagen: | |

19.1 | Errichtung und Betrieb einer Hochspannungsfreileitung im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes mit | |

19.1.1 | einer Länge von mehr als 15 km und mit einer Nennspannung von 220 kV oder mehr, | X |

19.1.2 | einer Länge von mehr als 15 km und mit einer Nennspannung von 110 kV bis zu 220 kV, | | A

19.1.3 | einer Länge von 5 km bis 15 km und mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr, | | A

19.1.4 | einer Länge von über 200 Metern und weniger als 5 km und einer Nennspannung von 110 kV oder mehr; | | S

19.1.5 | einer Länge von bis zu 200 Metern und einer Nennspannung von 110 kV
oder mehr, wenn die Hochspannungsfreileitung in einem Natura 2000-
Gebiet nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes
liegt | | S

19.2 | Errichtung und Betrieb einer Gasversorgungsleitung im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, mit | |

19.2.1 | einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von mehr als 800 mm, | X |

19.2.2 | einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von 300 mm bis zu 800 mm, | | A

19.2.3 | einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm, | | A

19.2.4 | einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm; | | S

19.3 | Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne von § 66 Absatz 6 Satz 7 dieses Gesetzes, ausgenommen Rohrleitungsanlagen, die - den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
- Zubehör einer Anlage zum Umgang mit solchen Stoffen sind oder
- Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen und kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege getrennt sind, mit | |

19.3.1 | einer Länge von mehr als 40 km, | X |

19.3.2 | einer Länge von 2 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 150 mm, | | A

19.3.3 | einer Länge von weniger als 2 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 150 mm; | | S

19.4 | Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.3 fällt, zum Befördern von verflüssigten Gasen, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, mit | |

19.4.1 | einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 800 mm, | X |

19.4.2 | einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 150 mm bis zu 800 mm, | | A

19.4.3 | einer Länge von 2 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 150 mm, | | A

19.4.4 | einer Länge von weniger als 2 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 150 mm; | | S

19.5 | Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.3 oder als Energieanlage im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes unter Nummer 19.2 fällt, zum Befördern von nichtverflüssigten Gasen, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, mit | |

19.5.1 | einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 800 mm, | X |

19.5.2 | einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 300 mm bis zu 800 mm, | | A

19.5.3 | einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 300 mm, | | A

19.5.4 | einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 300 mm; | | S

19.6 | Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von Stoffen im Sinne von § 3a des Chemikaliengesetzes, soweit sie nicht unter eine der Nummern 19.2 bis 19.5 fällt und ausgenommen Abwasserleitungen sowie Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten oder Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind, mit | |

19.6.1 | einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 800 mm, | X |

19.6.2 | einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 300 mm bis 800 mm, | | A

19.6.3 | einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 300 mm, | | A

19.6.4 | einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 300 mm; | | S

19.7 | Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von Dampf oder Warmwasser aus einer Anlage nach den Nummern 1 bis 10, die den Bereich des Werksgeländes überschreitet (Dampf- oder Warmwasserpipeline), mit | |

19.7.1 | einer Länge von 5 km oder mehr außerhalb des Werksgeländes, | | A

19.7.2 | einer Länge von weniger als 5 km im Außenbereich; | | S

19.8 | Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.6 fällt, zum Befördern von Wasser, die das Gebiet einer Gemeinde überschreitet (Wasserfernleitung), mit | |

19.8.1 | einer Länge von 10 km oder mehr, | | A

19.8.2 | einer Länge von 2 km bis weniger als 10 km; | | S

19.9 | Errichtung und Betrieb eines künstlichen Wasserspeichers mit | |

19.9.1 | 10 Mio. m³ oder mehr Wasser, | X |

19.9.2 | 2 Mio. m³ bis weniger als 10 Mio. m³ Wasser, | | A

19.9.3 | 5.000 m³ bis weniger als 2 Mio. m³ Wasser; | | S

19.10 | Errichtung und Betrieb einer
Kohlendioxidleitung im Sinne
des Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetzes, ausgenom-
men Anlagen, die den Be-
reich eines Werksgeländes
nicht überschreiten, mit | |

19.10.1 | einer Länge von mehr als
40 km und einem Durch-
messer der Rohrleitung von
mehr als 800 mm, | X |

19.10.2 | einer Länge von mehr als
40 km und einem Durch-
messer der Rohrleitung von
150 mm bis zu 800 mm, | | A

19.10.3 | einer Länge von 2 km bis
40 km und einem Durch-
messer der Rohrleitung von
mehr als 150 mm, | | A

19.10.4 | einer Länge von weniger als
2 km und einem Durch-
messer der Rohrleitung von
mehr als 150 mm. | | S

19.11 | Errichtung und Betrieb eines Erdkabels
nach § 2 Absatz 5 des Bundesbedarfs-
plangesetzes | X |

19.12 | Errichtung und Betrieb einer Anbindungsleitung von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz
im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes, ausgenommen Leitungsanlagen, die den
Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, mit | |

19.12.1 | einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von mehr als 800 mm, | X |

19.12.2 | einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von 300 mm bis zu 800 mm, | | A

19.12.3 | einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm, | | A

19.12.4 | einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm. | | S

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19.13 | Errichtung und Be-
trieb
einer Bahn-
stromfernleitung
mit
einer
Nennspannung
von
110 kV bis
weniger als 220 kV,
soweit nicht von
Nummer 14.7
erfasst,
| |

19.13.1 | mit einer Länge von
15 km oder mehr | |
A

19.13.2 | mit einer Länge von
weniger als 15 km | | S




19.13 | Errichtung einer Bahnstromfernleitung mit einer Nennspannung von 110 kV | | A

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*) Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Niedersachsen siehe B. v. 29. Januar 2020 (BGBl. I S. 114)
- abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein siehe B. v. 11. Februar 2011 (BGBl. I S. 244) i.V.m. B. v. 22. Januar 2019 (BGBl. I S. 16)



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*) Anm. d. Red.:
- abweichendes Landesrecht Niedersachsen siehe B. v. 29. Januar 2020 (BGBl. I S. 114)
- abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein siehe B. v. 11. Februar 2011 (BGBl. I S. 244) i.V.m. B. v. 22. Januar 2019 (BGBl. I S. 16)




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