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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 14 - Feststellungsgesetz (FG)

neugefasst durch B. v. 01.10.1969 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 22.10.1969; FNA: 622-1 Schadensfeststellung
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§ 14 Schadensberechnung bei Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen vor dem Währungsstichtag



Ist der beschädigte Betrieb oder das beschädigte Grundstück in der Zeit zwischen dem Eintritt des Kriegssachschadens und dem Währungsstichtag veräußert worden, so ist für die Schadensermittlung § 13 Abs. 1, 3 und 4 mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1.
Bei einer wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens oder des Grundvermögens:

a)
Hat sich der Bestand des Betriebs oder des Grundstücks in der Zeit zwischen der Veräußerung und dem Währungsstichtag verändert, so tritt bei der Ermittlung des Kriegssachschadens an die Stelle des für den Währungsstichtag geltenden Einheitswerts der Wert, der bei Zugrundelegung der Bestandsverhältnisse im Zeitpunkt der Veräußerung als Einheitswert festzustellen gewesen wäre.

b)
In allen übrigen Fällen verbleibt es bei der Zugrundelegung des Einheitswerts vom Währungsstichtag (§ 13 Abs. 1 Satz 1).

c)
Sind der Veräußerung der ganzen wirtschaftlichen Einheit Teilveräußerungen im Vergleichszeitraum vorausgegangen, so mindert sich der Schadensbetrag um den Teil des auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor Eintritt des Schadens festgestellten Einheitswerts oder des um den Abgeltungsbetrag erhöhten Einheitswerts, der auf den veräußerten Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder des Grundstücks entfällt.

2.
Bei einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens:

a)
Für die Ermittlung des Kriegssachschadens an Betriebsgrundstücken (§ 13 Abs. 3 Nr. 1) gilt Nummer 1 entsprechend.

b)
Bei dem Vermögensvergleich für den gewerblichen Betrieb (§ 13 Abs. 4) tritt an die Stelle des Einheitswerts vom Währungsstichtag der Veräußerungserlös. Liegt der Veräußerung ganz oder teilweise eine Schenkung oder eine sonstige freigebige Zuwendung zugrunde, so tritt an die Stelle des Einheitswerts vom Währungsstichtag der bei der Veranlagung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) festgestellte Wert des veräußerten Betriebs.

 
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Zitierungen von § 14 FG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 FG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 43 FG Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
... Minderung des Schadensbetrags bei Teilveräußerungen (§ 13 Abs. 1 Satz 3 und § 14 Nr. 1 Buchstabe c), c) über die Berechnung des Schadenshöchstbetrags bei ...
§ 44 FG Sondervorschriften für das Land Berlin
... auf den Einheitswert vom Währungsstichtag Bezug genommen wird (§ 13 Abs. 1 und 4, § 14 Nr. 1 Buchstaben a und b und Nr. 2 Buchstabe b), tritt für die wirtschaftliche Einheit des ... "oder deren nach Absatz 1 Satz 2 maßgebenden Wert". 5. In § 14 Satz 1 und Nr. 1 Buchstabe a tritt an die Stelle des Währungsstichtags der 1. April 1949.  ... a tritt an die Stelle des Währungsstichtags der 1. April 1949. 6. In § 14 Nr. 1 erhält Buchstabe c folgende Fassung: "c) Sind der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Lastenausgleichsgesetz (LAG)
neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 250 LAG Zuerkennung des Anspruchs und Zinszuschlag
... der Zeitpunkt maßgebend, der im Bescheid über die Schadensfeststellung nach § 14 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes festgestellt worden ist. (5) ... sind auf ihn diejenigen Beträge aus der Nutzung weggenommener Wirtschaftsgüter (§ 14 Abs. 2 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes) anzurechnen, über die der unmittelbar ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Reparationsschädengesetz (RepG)
G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
§ 19 RepG Berechnung von Schäden an Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, des Grundvermögens und des Betriebsvermögens sowie an Gewerbeberechtigungen
... bei Schäden im Sinne der Absätze 2 und 3 sind die §§ 13 und 14 des Feststellungsgesetzes und bei Schäden im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind die auf ...
§ 58 RepG Sondervorschriften für das Land Berlin
... vom Währungsstichtag. Bei der Anwendung des § 19 Abs. 4 sind die §§ 13 und 14 des Feststellungsgesetzes in Verbindung mit § 44 Nr. 3 bis 6 des Feststellungsgesetzes ...