(1) Die Bundesregierung fordert durch öffentliche Bekanntmachung, die im Benehmen mit dem Bundesrat ergeht, zur Einreichung der Anträge auf Feststellung von Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ostschäden auf.
(2) Anträge auf Schadensfeststellung können nur bis zum 31. Dezember 1970 gestellt werden; die Antragsfrist endet jedoch frühestens drei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem der Geschädigte antragsberechtigt geworden ist. Durch Rechtsverordnung können zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse für Gruppen von Antragsberechtigten längere Fristen festgelegt werden. Rechtzeitig gestellte Anträge können nach Ablauf der Antragsfrist nicht auf Schäden an anderen wirtschaftlichen Einheiten oder Wirtschaftsgütern erweitert werden.
V. v. 31.08.1990 BGBl. II S. 885, 889, 1360; zuletzt geändert durch § 11 V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1401
neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen
G. v. 21.03.1972 BGBl. I S. 465; aufgehoben durch Artikel 46 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810