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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

Fünfter Abschnitt - Feststellungsgesetz (FG)

neugefasst durch B. v. 01.10.1969 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 22.10.1969; FNA: 622-1 Schadensfeststellung
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Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften

§ 40 Verwaltungskosten



(1) Für die Kosten der Durchführung dieses Gesetzes gilt § 351 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.

(2) § 351 des Lastenausgleichsgesetzes gilt auch für diejenigen Kosten, die aus Anlaß der Durchführung des Feststellungsgesetzes vor Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes entstanden sind; über eine pauschalierte Ermittlung dieser Kosten trifft die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Anordnungen.


§ 41 Ausschließung von der Feststellung



Für die Ausschließung von der Schadensfeststellung gilt, unbeschadet der Ausschließung von Ausgleichsleistungen oder von Vergünstigungen bei der Vermögensabgabe sowie einer strafrechtlichen oder steuerstrafrechtlichen Verfolgung, § 360 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.


§ 42 Frühere Feststellungen



Auf Grund der Kriegssachschädenverordnung vom 30. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1547) oder auf Grund sonstiger früherer Rechtsvorschriften getroffene Feststellungen sind für das Feststellungsverfahren nach diesem Gesetz nicht verbindlich.


§ 43 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen



(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die in § 6 Abs. 3 und 4, § 11a, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 8, § 20 Abs. 2, § 24 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen;

2.
in Rechtsverordnungen zur Durchführung der Vorschriften über die Schadensberechnung nähere Bestimmungen zu treffen

a)
über die der Schadensberechnung nach § 12 Abs. 2 und 2a zugrunde zu legenden Werte; dabei kann bestimmt werden, daß diese Werte an die Stelle des zuletzt festgestellten Einheitswerts treten, soweit dies zur Vermeidung von Härten erforderlich ist,

b)
über die Minderung des Schadensbetrags bei Teilveräußerungen (§ 13 Abs. 1 Satz 3 und § 14 Nr. 1 Buchstabe c),

c)
über die Berechnung des Schadenshöchstbetrags bei gewerblichen Betrieben (§ 13 Abs. 4),

aa)
wenn ein Einheitswert für den Betrieb auf den 1. Januar 1940 nicht festgestellt worden ist oder nicht mehr bekannt ist,

bb)
wenn der Betrieb vor dem Währungsstichtag eingestellt oder aus anderen Gründen ein Einheitswert auf den Währungsstichtag nicht festgestellt worden ist,

cc)
wenn im Vergleichszeitraum Änderungen in der rechtlichen Form des Betriebs oder in den Beteiligungsverhältnissen eingetreten sind;

3.
durch Rechtsverordnung Näheres über die Berechnung von Teilverlusten im Sinne des § 21 durch Aufteilung einer wirtschaftlichen Einheit, des nach den §§ 12, 17, 18 oder 19 insgesamt anzusetzenden Werts und der gesondert festzustellenden Verbindlichkeiten zu bestimmen und vorzusehen, daß eine Kürzung unterbleibt, wenn nur geringfügige Teile einer wirtschaftlichen Einheit nicht vom Schaden betroffen worden sind. Dabei kann für wirtschaftliche Einheiten unter entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Lastenausgleichsgesetzes die gebietliche Zuordnung der einzelnen Wirtschaftsgüter geregelt werden. Befand sich die Geschäftsleitung eines gewerblichen Betriebs nicht im Vertreibungsgebiet, kann die Anwendung der Grundsätze des § 13 Abs. 3 bis 6 vorgesehen werden. In den Fällen des § 18 ist hinsichtlich der zum Vermögen der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehörenden Forderungen gegen Schuldner mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb des maßgebenden Schadensgebiets ein pauschaler Abzug zulässig. Treffen Schäden im Sinne dieses Gesetzes mit Schäden im Sinne des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes oder des Reparationsschädengesetzes zusammen, gilt die Ermächtigung des Satzes 1 für alle Schäden; in der Rechtsverordnung kann die Berechnung eines Gesamtschadens und dessen Aufteilung vorgesehen werden;

4.
durch Rechtsverordnung ferner Bestimmungen zu treffen über die Berechnung von Kriegssachschäden an wirtschaftlichen Einheiten, die sich nur teilweise im Geltungsbereich dieses Gesetzes befanden, sowie über die Schadensberechnung beim Zusammentreffen von Kriegssachschäden mit anderen Schäden im Sinne dieses Gesetzes. Für wirtschaftliche Einheiten des Betriebsvermögens ist dabei sicherzustellen, daß im Anfangs- und Endvergleichswert auch die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindlichen Teile erfaßt sind.

(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf den Präsidenten des Bundesausgleichsamtes weiter übertragen werden; der Präsident des Bundesausgleichsamtes bedarf zum Erlaß solcher Rechtsverordnungen nicht der Zustimmung des Bundesrates.


§ 44 Sondervorschriften für das Land Berlin



Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Rechtsverordnungen, allgemeinen Verwaltungsanordnungen und Weisungen gelten auch in Berlin (West), wenn das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung beschließt. Dabei gelten folgende Sondervorschriften:

1.
In § 8 Abs. 2 Nr. 3 werden hinter den Worten "§ 14 des Umstellungsgesetzes" eingefügt die Worte "und in Artikel 12 Nr. 28 der Berliner Umstellungsverordnung vom 4. Juli 1948 (Verordnungsblatt für Berlin I S. 374)".

2.
Soweit in diesem Gesetz auf den Einheitswert vom Währungsstichtag Bezug genommen wird (§ 13 Abs. 1 und 4, § 14 Nr. 1 Buchstaben a und b und Nr. 2 Buchstabe b), tritt für die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, des Grundvermögens und des Betriebsvermögens, für die der Einheitswert in Berlin (West) festzustellen ist, der für den 1. April 1949 geltende Einheitswert an die Stelle des Einheitswerts vom Währungsstichtag.

3.
In § 13 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte "vorbehaltlich der Sätze 2 und 3" die Worte "vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4"; zwischen die Sätze 1 und 3 werden unter Wegfall des Satzes 2 die folgenden Sätze eingefügt:

"Für Grundstücke, die bei der Ermittlung des der Vermögensabgabe unterliegenden Vermögens mit einem nach der Verordnung über die Behandlung von Grundbesitz in Berlin (West) bei den Lastenausgleichsabgaben vom 28. Juni 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 158) bemessenen Wert angesetzt worden sind, ist der Schadensberechnung auf Antrag an Stelle des für den 1. April 1949 geltenden Einheitswerts dieser Wert zugrunde zu legen; für nicht unter Halbsatz 1 fallende Grundstücke, bei denen Grundsteuerbilligkeitsermäßigungen wegen Wertminderung für das Kalenderjahr 1948 gewährt worden sind, ist auf Antrag der diesen zugrunde gelegte Wert anzusetzen. Ist für ein in Berlin (West) belegenes, von Kriegssachschäden betroffenes Gebäude ein Abgeltungsbetrag gemäß der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungsteuer entrichtet worden, so ist für die Schadensberechnung dem auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor Eintritt des Schadens festgestellten Einheitswert der Abgeltungsbetrag mit 130 vom Hundert oder bei Teilschäden ein diesen entsprechender Teil des Abgeltungsbetrags zuzüglich 30 vom Hundert des Abgeltungsbetrags hinzuzurechnen."

4.
In § 13 Abs. 6 Nr. 2 werden nach den Worten "deren Einheitswert" die Worte eingefügt "oder deren nach Absatz 1 Satz 2 maßgebenden Wert".

5.
In § 14 Satz 1 und Nr. 1 Buchstabe a tritt an die Stelle des Währungsstichtags der 1. April 1949.

6.
In § 14 Nr. 1 erhält Buchstabe c folgende Fassung:

"c) Sind der Veräußerung der ganzen wirtschaftlichen Einheit Teilveräußerungen im Vergleichszeitraum vorausgegangen, so mindert sich der Schadensbetrag um den Teil des auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor Eintritt des Schadens festgestellten Einheitswerts oder des nach § 13 Abs. 1 Satz 3 erhöhten Einheitswerts, der auf den veräußerten Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder des Grundstücks entfällt".


§ 45 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.