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§ 27 - DPMA-Verordnung (DPMAV)

V. v. 01.04.2004 BGBl. I S. 514; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 424-1-9 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 27 Änderungen von Namen oder Anschriften



(1) In dem Antrag auf Eintragung von Änderungen des Namens oder der Anschrift des Inhabers eines eingetragenen Schutzrechts sind anzugeben:

1.
das Aktenzeichen des Schutzrechts,

2.
der Name, der Sitz und die Anschrift des Inhabers des Schutzrechts in der im Register eingetragenen Form,

3.
falls der Inhaber des Schutzrechts einen Vertreter bestellt hat, der Name, der Sitz und die Anschrift des Vertreters,

4.
der Name, der Sitz und die Anschrift in der neu in das Register einzutragenden Form.

(2) Betrifft die Änderung mehrere eingetragene Schutzrechte desselben Inhabers, so kann der Antrag auf Eintragung der Änderung für alle Schutzrechte gemeinsam gestellt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 13 sind entsprechend auf Anträge zur Eintragung von Änderungen des Namens oder der Anschrift eines Vertreters oder eines Zustellungsbevollmächtigten anzuwenden.



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Frühere Fassungen von § 27 DPMAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.11.2013Artikel 2 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt und zur Änderung weiterer Verordnungen für das Deutsche Patent- und Markenamt
vom 01.11.2013 BGBl. I S. 3906

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 27 DPMAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 DPMAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DPMAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 DPMAV Verfahrenskostenhilfe (vom 01.01.2014)
... von Verfahrenskostenhilfe nach § 135 des Patentgesetzes entscheidet nach dessen § 27 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 die Patentabteilung. (2) Über den Antrag auf ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt und zur Änderung weiterer Verordnungen für das Deutsche Patent- und Markenamt
V. v. 01.11.2013 BGBl. I S. 3906
Artikel 2 ERVDPMAVEV Änderung der DPMA-Verordnung
... auf Verlangen beglaubigt." 10. § 23 wird aufgehoben. 11. In § 27 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und § 28 Absatz 2 Nummer 2 wird jeweils das Wort ...