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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie am 17.12.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Dezember 2019 durch Artikel 28 der 6. FortbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ChemIndMeistPrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 28 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 2 Umfang der Industriemeisterqualifikation und Gliederung der Prüfung
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
§ 4 Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen
§ 5 Handlungsspezifische Qualifikationen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
§ 8 Wiederholung der Prüfung
§ 9 Zusatzqualifikationen
§ 10 Übergangsvorschrift
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu § 7 Abs. 6)
Anlage 2 (zu § 7 Abs. 6)
(Text neue Fassung)

§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen
§ 8
Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 9 Zeugnisse
§ 10
Wiederholung der Prüfung
§ 11 Zusatzqualifikationen
§ 12 Übergangsvorschrift
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte

§ 5 Handlungsspezifische Qualifikationen


(1) Der Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' umfasst die Handlungsbereiche:

1. Chemische Produktion;

2. Organisation, Führung und Kommunikation;

3. Spezialisierungsgebiete.

(2) Der Handlungsbereich 'Chemische Produktion' gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:

1. Verfahrens- und Anlagentechnik;

2. Chemische Prozesse und Verfahren;

3. Prozessleittechnik.

(3) Der Handlungsbereich 'Organisation, Führung und Kommunikation' gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:

1. Personalführung und -entwicklung;

2. Betriebliches Kostenwesen;

3. Verantwortliches Handeln im Betrieb (Responsible Care);

4. Qualitätsmanagement;

5. Information und Kommunikation.

(4) Der Handlungsbereich 'Spezialisierungsgebiete' gliedert sich in folgende Wahlqualifikationsschwerpunkte:

1. Syntheseplanung;

2. Automatisierungs- und Prozessleittechnik;

3. Technologie;

4. Betriebscontrolling.

(5) Im Handlungsbereich 'Chemische Produktion' wird unter Berücksichtigung der fachrichtungsübergreifenden Basisqualifikationen die Situationsaufgabe I gemäß Absatz 6 und im Handlungsbereich 'Organisation, Führung und Kommunikation' unter Berücksichtigung der fachrichtungsübergreifenden Basisqualifikationen die Situationsaufgabe II gemäß Absatz 7 gestellt. Die Situationsaufgabe I und die Situationsaufgabe II sind so zu gestalten, dass die Qualifikationsschwerpunkte der Handlungsbereiche gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 mindestens einmal thematisiert werden. Im Handlungsbereich 'Spezialisierungsgebiete' ist eine schriftliche Ausarbeitung gemäß Absatz 8 anzufertigen. Die Prüfungsdauer für die Bearbeitung der schriftlichen Situationsaufgabe I beträgt mindestens vier Stunden. Die Prüfungsdauer für die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellung in der Situationsaufgabe II beträgt mindestens zwei Stunden und für das Fachgespräch mindestens 30 Minuten, höchstens 45 Minuten; für das Fachgespräch sind 45 Minuten Vorbereitungszeit einzuräumen. Die Prüfungsdauer für die Situationsaufgaben I und II darf insgesamt nicht mehr als acht Stunden betragen. Die Prüfungsdauer für die schriftliche Ausarbeitung im Handlungsbereich 'Spezialisierungsgebiete' beträgt mindestens 75 und höchstens 90 Minuten.

(6) Kern der Situationsaufgabe I ist mit etwa zwei Dritteln der Handlungsbereich 'Chemische Produktion', wobei der Qualifikationsschwerpunkt 'Verfahrens- und Anlagentechnik' den Kernpunkt bilden soll. Qualifikationsschwerpunkte des Handlungsbereiches 'Organisation, Führung und Kommunikation' sind mit bis zu einem Drittel integrativ einzubeziehen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe I folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich 'Chemische Produktion' mit den Schwerpunkten gemäß den folgenden Nummern 1 bis 3 umfassen:

1. Im Qualifikationsschwerpunkt 'Verfahrens- und Anlagentechnik' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, verfahrenstechnische Prozesse bei der Herstellung von Produkten unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Anlagensicherheit sowie Qualitätssicherung planen, organisieren und überwachen zu können. Dazu gehört, unter Berücksichtigung naturwissenschaftlich-technischer und mathematischer Gesetzmäßigkeiten, Zusammenhänge und Optimierungsmöglichkeiten des verfahrenstechnischen Prozesses zu erkennen und zweckentsprechende Maßnahmen einzuleiten. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, beim Einsatz neuer Maschinen und Anlagenteile sowie bei Veränderung von Stoffen und Stoffparametern die Auswirkungen auf den Verfahrensprozess erkennen und berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a) Erstellen von Mengenströmen und Energiebilanzen,

b) Beurteilen von Aufbau, Funktionsprinzip und Einsatzmöglichkeiten von Apparaten, Maschinen und technischen Hilfseinrichtungen sowie deren sachgerechter Verwendung,

c) Auswählen der Maschinen und Anlagebauteile unter Berücksichtigung von Wechselwirkungen zwischen Roh-, Hilfs-, Betriebs- und Werkstoffen,

d) Mitwirken bei der Auswahl von Maschinen, Apparaten, technischen Hilfseinrichtungen, Energien und Stoffen unter Beachtung von technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten,

e) Organisieren und Veranlassen von Maßnahmen zur Behebung von Störungen,

f) Veranlassen der vorbeugenden Instandhaltung sowie Organisieren, Überwachen und Koordinieren von Maßnahmen der Instandhaltung,

g) Koordinieren und Optimieren des Anfahrens, Betreibens und Abfahrens von Anlagen.

2. Im Qualifikationsschwerpunkt 'Chemische Prozesse und Verfahren' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung von naturwissenschaftlich-technischen und mathematischen Gesetzmäßigkeiten, Arbeitssicherheit und Umweltschutz, Anlagensicherheit und Qualitätssicherung, chemische Reaktionen führen sowie produktionstechnische Zusammenhänge und Optimierungsmöglichkeiten der Prozesse erkennen und zweckentsprechende Maßnahmen einleiten zu können. Dazu gehört, die Auswirkungen bei Änderungen der Prozessparameter beurteilen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a) Auswählen produktionstechnischer Einrichtungen und Verfahren unter Beachtung verschiedener Reaktionstypen,

b) Bewerten und Beurteilen von Stoffen und Stoffgemischen hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres Gefährdungspotentials,

c) Erfassen und Berechnen von Stoff- und Energiebilanzen,

d) Einleiten von Maßnahmen zur rationellen Nutzung von Energie und Ressourcen sowie Führen von Energie- und Stoffströmen,

e) Führen von chemischen Reaktionen und Auswählen geeigneter Methoden zur Prozesskontrolle,

f) Beurteilen der Auswirkungen von Prozessen auf die Umwelt und Sicherstellen von Umweltschutzmaßnahmen; Auswählen und Einsetzen geeigneter Verfahren.

3. Im Qualifikationsschwerpunkt 'Prozessleittechnik' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung naturwissenschaftlich-technischer und mathematischer Gesetzmäßigkeiten mit Hilfe von mess-, steuerungs- und regelungstechnischen Einrichtungen Prozesse bewerten und optimieren zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a) Bewerten und Optimieren des Einsatzes von Messeinrichtungen,

b) Einsetzen von Steuerungs- und Regelungssystemen zur Prozessoptimierung,

c) Veranlassen und Organisieren von Maßnahmen zur Behebung von Störungen,

d) Sicherstellen der Einhaltung von Vorschriften des Arbeits- und Umweltschutzes,

e) Darstellen von Steuerungs- und Regelungsprozessen.

(7) Kern der schriftlichen Aufgabenstellung in der Situationsaufgabe II ist mit etwa zwei Dritteln der Handlungsbereich 'Organisation, Führung und Kommunikation', wobei der Qualifikationsschwerpunkt 'Personalführung und -entwicklung' besondere Berücksichtigung finden soll. Qualifikationsschwerpunkte des Handlungsbereiches 'Chemische Produktion' sind mit bis zu einem Drittel einzubeziehen. Grundlage des Fachgespräches ist die schriftlich gelöste Aufgabenstellung in der Situationsaufgabe II. Dabei soll unter Einsatz von Präsentationstechniken die Fähigkeit nachgewiesen werden, Arbeitsaufgaben zu analysieren, zu strukturieren und einer begründeten Lösung zuführen zu können. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe II folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich 'Organisation, Führung und Kommunikation' mit den Schwerpunkten gemäß den folgenden Nummern 1 bis 5 umfassen:

1. Im Qualifikationsschwerpunkt 'Personalführung und -entwicklung' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Personal einsetzen, führen, beurteilen und unter Beachtung der Qualifikationsanforderungen des Betriebes geeignete Maßnahmen zur weiteren beruflichen Entwicklung vorschlagen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a) Ermitteln des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs,

b) Auswählen und Einsetzen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,

c) Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,

d) Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen nach vorgegebenen Beurteilungssystemen,

e) Durchführen von Mitarbeitergesprächen und Festlegen von Zielvereinbarungen,

f) Anfertigen von Stellenbeschreibungen,

g) Ergreifen von Maßnahmen zur Qualifizierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

2. Im Qualifikationsschwerpunkt 'Betriebliches Kostenwesen' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kostenverantwortung übernehmen zu können. Dazu gehört, kostenrelevante Einflussfaktoren hinsichtlich der Entstehung von Kosten, der Entwicklung von Kostenstrukturen, der Kalkulation von Kosten sowie der Kostenplanung beurteilen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a) Erkennen und Beurteilen von Zusammenhängen des betrieblichen Rechnungswesens, insbesondere Kostenarten-, Kostenstellen-, Kostenträger- und Prozesskostenrechnung,

b) Anwenden von Kalkulationsverfahren,

c) Ermitteln von Zielgrößen, insbesondere Betriebsergebnis, Deckungsbeitrag und Kennzahlen,

d) Durchführen von Kostenkontrollen,

e) Einleiten von Maßnahmen zur Kostenbeeinflussung.

3. Im Qualifikationsschwerpunkt 'Verantwortliches Handeln im Betrieb (Responsible Care)' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Vernetzung ökonomischer, ökologischer und sozialer Faktoren berücksichtigen zu können. Dazu gehört, in den Bereichen Arbeits- und Anlagensicherheit sowie Gesundheits- und Umweltschutz im Rahmen gesetzlicher Vorschriften und betrieblicher Vorgaben verantwortlich handeln zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a) Überprüfen und Gewährleisten der Arbeits- und Anlagensicherheit sowie des Gesundheits- und Umweltschutzes,

b) Erkennen von Schwachstellen im Bereich Arbeits- und Anlagensicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz sowie Einleiten vorbeugender Maßnahmen,

c) Fördern des verantwortlichen Handelns von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Betrieb,

d) Planen und Durchführen von Unterweisungen zur Arbeits- und Anlagensicherheit sowie zum Gesundheits- und Umweltschutz,

e) Gewährleisten des Informationsaustausches über sicherheits- und umweltrelevante Vorgänge.

4. Im Qualifikationsschwerpunkt 'Qualitätsmanagement' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Methoden und Techniken anwenden zu können, um qualitätsbewusst handeln und das Qualitätsmanagement weiter entwickeln zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a) Umsetzen von Kundenforderungen in Qualitätsziele und Qualitätsvorgaben,

b) Berücksichtigen rechtlicher und betrieblicher Vorgaben und Qualitätsnormen sowie deren Einhaltung im eigenen Verantwortungsbereich sicherstellen,

c) Beschreiben betrieblicher Prozesse und Vorbereiten von Audits und Zertifizierungen,

d) Nutzen von Instrumenten des Qualitätsmanagements zur kontinuierlichen Qualitätsverbesserung und Prozessoptimierung.

5. Im Qualifikationsschwerpunkt 'Information und Kommunikation' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Methoden und Systeme der Information und Kommunikation im Betrieb anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a) Einsetzen von Planungs- und Steuerungssystemen zur Produktions-, Mengen-, Kapazitäts- und Terminplanung,

b) Vermitteln von Informationen und Anweisungen der Betriebsleitung,

c) Durchführen von Unterweisungen und Qualifizierungsmaßnahmen,

d) Kommunizieren mit Kunden,

e) Schaffen und Sicherstellen von Rahmenbedingungen für eine effiziente Kommunikation in der Gruppe.

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(8) Im Handlungsbereich 'Spezialisierungsgebiete' ist in Form einer anwendungsbezogenen schriftlichen Ausarbeitung, die eine oder mehrere Aufgaben umfassen soll, zu prüfen. Dabei soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, diese analysieren, strukturieren und einer begründeten Lösung zuführen zu können. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin bestimmt einen der nachfolgend genannten Wahlqualifikationsschwerpunkte, in dem geprüft werden soll. In der Ausarbeitung sind alle Qualifikationsinhalte des ausgewählten Schwerpunktes zu berücksichtigen. Im Einzelnen kann die Ausarbeitung folgende Qualifikationsinhalte des Handlungsbereiches 'Spezialisierungsgebiete' mit den Schwerpunkten gemäß den folgenden Nummern 1 bis 4 umfassen:



(8) Im Handlungsbereich 'Spezialisierungsgebiete' ist in Form einer anwendungsbezogenen schriftlichen Ausarbeitung, die eine oder mehrere Aufgaben umfassen soll, zu prüfen. Dabei soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, diese analysieren, strukturieren und einer begründeten Lösung zuführen zu können. Die zu prüfende Person bestimmt einen der nachfolgend genannten Wahlqualifikationsschwerpunkte, in dem geprüft werden soll. In der Ausarbeitung sind alle Qualifikationsinhalte des ausgewählten Schwerpunktes zu berücksichtigen. Im Einzelnen kann die Ausarbeitung folgende Qualifikationsinhalte des Handlungsbereiches 'Spezialisierungsgebiete' mit den Schwerpunkten gemäß den folgenden Nummern 1 bis 4 umfassen:

1. Im Wahlqualifikationsschwerpunkt 'Syntheseplanung' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, chemische Reaktionen optimieren zu können. In diesem Rahmen werden folgende Qualifikationsinhalte geprüft:

a) Planen von Synthesen,

b) Beurteilen der Abläufe von elektrochemischen Reaktionen und Mechanismen organischer Reaktionen,

c) Beurteilen von Möglichkeiten zur Beeinflussung von chemischen Reaktionen,

d) Beschreiben der Abläufe bei homogener und heterogener Katalyse.

2. Im Wahlqualifikationsschwerpunkt 'Automatisierungs- und Prozessleittechnik' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Prozessleitsysteme zur Produktion oder Verarbeitung von Stoffen und Stoffgemischen einsetzen und optimieren zu können. In diesem Rahmen werden folgende Qualifikationsinhalte geprüft:

a) Mitwirken bei der Auswahl von Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleitsystemen,

b) Sicherstellen der Kommunikation an der Schnittstelle zwischen Verfahrenstechnik und Prozessleittechnik unter Beachtung der Hierarchieebenen des Systems,

c) Optimieren von Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleitsystemen.

3. Im Wahlqualifikationsschwerpunkt 'Technologie' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Entwicklung einer Produktionskette, ausgehend vom Rohstoff bis zum Produkt, darstellen zu können. In diesem Rahmen werden folgende Qualifikationsinhalte geprüft:

a) Umsetzen vom Labor- in den Produktionsmaßstab (Scale up) und Entwickeln von Lösungsvorschlägen bei Problemen,

b) Bewerten der Substitution von Roh-, Hilfs-, Betriebs- und Werkstoffen,

c) Auswählen von geeigneten Verfahrensvorschlägen zum Führen von technologischen Prozessen sowie zur Produktaufarbeitung und -modifikation.

4. Im Wahlqualifikationsschwerpunkt 'Betriebscontrolling' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftlich handeln zu können. In diesem Rahmen werden folgende Qualifikationsinhalte geprüft:

a) Darstellen betriebswirtschaftlicher Abläufe anhand von Geschäftsprozessen und Wertschöpfungsketten sowie Entwickeln von Optimierungsvorschlägen,

b) Nutzen betriebswirtschaftlicher Kennzahlen als Informations- und Steuerungsinstrument, insbesondere unter Beachtung von produktionswirtschaftlichen, personalwirtschaftlichen und logistischen Aspekten,

c) Ergreifen von Maßnahmen zur Kosten- und Leistungsbeeinflussung.

(9) Ist in der schriftlichen Situationsaufgabe I gemäß Absatz 6 oder in der schriftlichen Ausarbeitung gemäß Absatz 8 eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht worden, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehrerer ungenügender schriftlicher Prüfungsleistungen ist eine Ergänzungsprüfung nicht anzubieten. Die Ergänzungsprüfung soll handlungsspezifisch und integriert durchgeführt werden und nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Bewertung der Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.



(heute geltende Fassung) 
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§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen




§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen


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Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.



1 Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. 2 Für diese Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3, Absatz 5 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3 Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung




§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Prüfungsteile "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind gesondert nach Punkten zu bewerten.

(2) Für den Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.

(3) Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen in der Situationsaufgabe I und in der schriftlichen Aufgabenstellung in der Situationsaufgabe II sind die Gewichtungen der Handlungsbereiche gemäß § 5 Abs. 6 und 7 zugrunde zu legen. In der Situationsaufgabe II ist das Fachgespräch gesondert zu bewerten. Die Prüfungsleistungen in der schriftlichen Aufgabenstellung und im Fachgespräch sind gleichgewichtig zu bewerten und zu einer Punktebewertung zusammenzufassen. Die Prüfungsleistung in der schriftlichen Ausarbeitung im Handlungsbereich "Spezialisierungsgebiete" ist gesondert zu bewerten.

(4) Für
den Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist eine Note aus den Punktebewertungen der Prüfungsleistungen in den Situationsaufgaben I und II sowie in der schriftlichen Ausarbeitung zu bilden; dabei sind die Punktebewertungen im Verhältnis 45 zu 45 zu 10 zu gewichten.

(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer oder
die Prüfungsteilnehmerin im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" in allen Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen und im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" in den Situationsaufgaben I und II sowie in der schriftlichen Ausarbeitung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

(6) Über das Bestehen
der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. In das Zeugnis gemäß der Anlage 2 sind die in den Prüfungsteilen "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und "Handlungsspezifische Qualifikationen" erzielten Noten und die Punktebewertungen in den einzelnen Prüfungsbereichen gemäß § 4 sowie die Punktebewertungen in den Situationsaufgaben I und II sowie in der schriftlichen Ausarbeitung einzutragen. Im Fall der Freistellung gemäß § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen gemäß § 2 Abs. 2 ist im Zeugnis einzutragen.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1 Im Prüfungsteil 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen' sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. 2 Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet.

(3) 1 Im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1. nach Maßgabe des Absatzes 4 die
Situationsaufgabe I nach § 5 Absatz 6,

2. nach Maßgabe des Absatzes 5 die
Situationsaufgabe II nach § 5 Absatz 7 und

3. die schriftliche
Ausarbeitung nach § 5 Absatz 8.

2 Aus
den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung für diesen Prüfungsteil das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 3 Dabei werden gewichtet:

1. die Bewertung
der Situationsaufgabe I mit 45 Prozent,

2.
die Bewertung der Situationsaufgabe II nach Maßgabe des Absatzes 5 mit 45 Prozent und

3. die Bewertung
der schriftlichen Ausarbeitung mit 10 Prozent.

(4) Für die Bewertung
der Situationsaufgabe I ist die Gewichtung nach § 5 Absatz 6 zugrunde zu legen.

(5) 1
In der Situationsaufgabe II sind unter Berücksichtigung der Gewichtung nach § 5 Absatz 7 als Prüfungsleistungen einzeln zu bewerten:

1.
die schriftliche Aufgabenstellung und

2. das Fachgespräch.

2 Aus
den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel berechnet.

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§ 8 (neu)




§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


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(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsbestandteilen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen',

2. im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen'

a) in der Situationsaufgabe I nach § 5 Absatz 6,

b) in der Situationsaufgabe II nach § 5 Absatz 7 und

c) in der schriftlichen Ausarbeitung nach § 5 Absatz 8.

(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1. die Bewertung für den Prüfungsteil 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen',

2. die Bewertung für den Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' sowie

3. die zusammengefasste Bewertung für die Situationsaufgabe II im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen'.

(3) Den Bewertungen für den Prüfungsteil 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen' und für den Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 2 Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:

1. die Bewertung für den Prüfungsteil 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen' mit 25 Prozent,

2. die Bewertung für den Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' mit 75 Prozent.

3 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 4 Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 5 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

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§ 9 (neu)




§ 9 Zeugnisse


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(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.

(2) 1 Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2 Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1. über den erworbenen Abschluss oder

2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Wiederholung der Prüfung




§ 10 Wiederholung der Prüfung


(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.

(2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet, ist auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen, den einzeln zu prüfenden Situationsaufgaben I und II und der schriftlichen Ausarbeitung zu befreien, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen ausgereicht haben.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Zusatzqualifikationen




§ 11 Zusatzqualifikationen


Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, kann beantragen, die Prüfung in weiteren Spezialisierungsgebieten nach § 5 Abs. 4 abzulegen. Über die bestandene Prüfung ist eine Bescheinigung auszustellen. § 8 Abs. 1 gilt entsprechend.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Übergangsvorschrift




§ 12 Übergangsvorschrift


Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten




§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/ Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie vom 3. Mai 1979 (BGBl. I S. 513), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 3 und Artikel 2 der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711), außer Kraft.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 7 Abs. 6)




Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel


vorherige Änderung nächste Änderung

(siehe BGBl. I 2004 S. 2344)


a) Die Wörter 'Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)' werden durch
die Wörter 'Artikel 25 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)' ersetzt.

b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:


'Dieser Abschluss ist
im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).'




Punkte | Note
als Dezimalzahl | Note
in Worten | Definition


100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht


98 und 99 | 1,1

96 und 97 | 1,2

94 und 95 | 1,3

92 und 93 | 1,4

91 | 1,5 | gut | eine Leistung,
die den Anforderungen voll entspricht

90 | 1,6


89 | 1,7

88 | 1,8

87 | 1,9

85 und 86 | 2,0

84 | 2,1

83 | 2,2

82 | 2,3

81 | 2,4

79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen
im Allgemei-
nen entspricht

78 | 2,6

77 | 2,7

75
und 76 | 2,8

74 | 2,9

72 und 73 | 3,0

71 | 3,1

70 | 3,2

68 und 69 | 3,3

67 | 3,4

65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht

63 und 64 | 3,6

62 | 3,7

60 und 61 | 3,8

58 und 59 | 3,9

56 und 57 | 4,0

55 | 4,1

53 und 54 | 4,2

51 und 52 | 4,3

50 | 4,4

48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind

46 und 47 | 4,6

44 und 45 | 4,7

42 und 43 | 4,8

40 und 41 | 4,9

38 und 39 | 5,0

36 und 37 | 5,1

34 und 35 | 5,2

32 und 33 | 5,3

30 und 31 | 5,4

25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

20 bis 24 | 5,6

15 bis 19 | 5,7

10 bis 14 | 5,8

5 bis 9 | 5,9

0 bis 4 | 6,0


(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 7 Abs. 6)




Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte


vorherige Änderung

(siehe BGBl. I 2004 S. 2345)


a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter 'Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)' durch die Wörter 'Artikel 25 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)' ersetzt.

b) Vor dem Wort 'Datum' wird
in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:

'Dieser Abschluss ist im Deutschen
und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).'



Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,


2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,

3. Datum des Bestehens der Prüfung,

4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,

5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1. zum Prüfungsteil 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen'

a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie

b) Benennung
der vier Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,

2. zum Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen'

a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note,

b) Benennung
der Situationsaufgabe I nach § 5 Absatz 6 und Bewertung mit Punkten,

c) Benennung der Situationsaufgabe II nach § 5 Absatz 7 und Bewertung mit Punkten sowie

d) Benennung der schriftlichen Ausarbeitung nach § 5 Absatz 8 und Bewertung mit Punkten,

3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5. die Gesamtnote
in Worten,

6. Befreiungen nach § 6,

7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs-
und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2.