Artikel VIII Besondere Vorschriften für den Bereich der Sozialversicherung
§ 1
- 1.
- den Rahmen des Bundesbesoldungsgesetzes, insbesondere das für die Bundesbeamten geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten,
- 2.
- alle weiteren Geld- und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen zu regeln.
(2) bis (5) (aufgehoben)
(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die in Absatz 1 genannten bundesunmittelbaren Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung sowie der landwirtschaftlichen Sozialversicherung unter Berücksichtigung der für Bundesbeamte geltenden Grundsätze zur sachgerechten Bewertung der Funktionen für die Zahl der Beförderungsämter Obergrenzen festzulegen. Die Dienstposten der Aufsichtspersonen dürfen entsprechend
§ 147a Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bewertet und eingestuft werden.
§ 2
(1) Für landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung gelten
- 1.
- § 1 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des für Bundesbeamte geltenden Rechts das für Landesbeamte geltende Recht tritt, sowie
- 2.
- § 1 Abs. 2 und 6; die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einstufungshöchstgrenzen und Obergrenzen für Beförderungsämter zu regeln.
Bei Festsetzung der Einstufungshöchstgrenzen sind die für bundesunmittelbare Versicherungsträger geltenden Maßstäbe anzulegen. Für Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt, ist das Recht des aufsichtsführenden Landes anzuwenden.
(2) bis (5) (weggefallen)
§ 3 (weggefallen)
§ 4
Auf die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen dienstordnungsmäßigen Angestellten findet
Artikel IX §§ 11 bis 13 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung.
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Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Unfallversicherungsobergrenzenverordnung (UVOGrV)V. v. 25.11.2016 BGBl. I S. 2658; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2933
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und der UnfallversicherungsobergrenzenverordnungV. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2933
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG)
G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Gesundheit
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG)
G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Zitate in aufgehobenen TitelnUnfallversicherungsobergrenzenverordnung (UVOGrV)
V. v. 12.10.2004 BGBl. I S. 2617; aufgehoben durch § 2 V. v. 25.11.2016 BGBl. I S. 2658
Eingangsformel UVOGrV ... Grund des Artikels VIII § 1 Abs. 2 und 6 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des ...
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