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§ 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt (PfWirtAusbV k.a.Abk.)

V. v. 01.11.1975 BGBl. I S. 2719; aufgehoben durch § 13 V. v. 07.06.2010 BGBl. I S. 728
Geltung ab 07.11.1975; FNA: 806-21-1-44 Berufliche Bildung
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§ 2 Ausbildungsdauer



(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Sie dauert zwei Jahre, wenn der Auszubildende

1.
eine Abschlußprüfung in einem anderen Ausbildungsberuf bestanden hat oder

2.
den erfolgreichen Besuch der zehnten Klasse einer weiterführenden Schule oder einen gleichwertigen Bildungsabschluß nachweist.

(2) Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 gilt nur bis zum 31. Juli 1983 und nur, wenn nicht nach der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung Landwirtschaft vom 20. Juli 1979 (BGBl. I S. 1142) der Besuch des schulischen Berufsgrundbildungsjahres oder einer einjährigen Berufsfachschule anzurechnen ist.

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