Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt (PfWirtAusbV k.a.Abk.)

V. v. 01.11.1975 BGBl. I S. 2719; aufgehoben durch § 13 V. v. 07.06.2010 BGBl. I S. 728
Geltung ab 07.11.1975; FNA: 806-21-1-44 Berufliche Bildung
|

§ 8 Zwischenprüfung



(1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach dem ersten Ausbildungsjahr stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die nach der Anlage zu § 4 während der gesamten Ausbildungsdauer zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sind nur insoweit Gegenstand der Zwischenprüfung, als sie mit den für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnissen zusammenhängen.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt bis zu zwei Stunden zwei Arbeitsproben durchführen. Für die Auswahl der Arbeitsproben kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

1.
Füttern, Tränken, Pflegen, Führen und Vorstellen von Pferden,

2.
Feststellen der Merkmale des gesunden Tieres,

3.
Bewegen von Pferden, Reiten und Fahren,

4.
Reinigen und Pflegen sowie Anlegen und Anpassen von Zaum, Sattel, Geschirr und Zubehör.

(4) Der Prüfling soll Kenntnisse insbesondere aus folgenden Gebieten nachweisen:

1.
Kenntnisse des Körperbaus und der Funktionen der Körperteile,

2.
Krankheitsanzeichen und Pferdekrankheiten,

3.
Grundlagen der Fütterungslehre,

4.
Aufstallungsformen und Raumbedarf,

5.
Arbeitsschutz, Unfallverhütung.