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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt (PfWirtAusbV k.a.Abk.)

V. v. 01.11.1975 BGBl. I S. 2719; aufgehoben durch § 13 V. v. 07.06.2010 BGBl. I S. 728
Geltung ab 07.11.1975; FNA: 806-21-1-44 Berufliche Bildung
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§ 9 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist. In der Prüfung sind jeweils die im letzten Ausbildungsjahr in dem gewählten Schwerpunkt zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse besonders zu berücksichtigen.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt bis zu vier Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Für die Auswahl der Arbeitsproben kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

1.
Füttern, Tränken und Pflegen von Pferden,

2.
Beurteilen und Beschreiben von Pferden,

3.
Behandeln von Wunden, Anlegen von Verbänden, Hilfe beim Hufbeschlag,

4.
Arbeiten und Bewegen von Pferden,

5.
Pflegen und Ausbessern von Ausrüstung und Zubehör,

6.
Arbeitsschutz und Unfallverhütung.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling schriftlich und mündlich geprüft werden. Die Prüfung soll sich insbesondere auf folgende Gebiete erstrecken:

1.
Pferdekrankheiten und ihre Bekämpfung,

2.
Ausbildungs- und Trainingsmethoden,

3.
Fortpflanzung, Züchtung, Vererbung und Rassen,

4.
Fütterungslehre, Futtergewinnung und -verwendung,

5.
Stallformen, Stallklima, Haltungsformen,

6.
Betriebsorganisation, Betriebsfläche, Arbeitskräfte, Güter des Betriebs, Kosten wichtiger Güter des Betriebs,

7.
Fachrechnen,

8.
Rechtsfragen im Bereich Pferdezucht und -haltung sowie Pferdesport,

9.
Wirtschafts- und Sozialkunde,

10.
Umweltbelastungen und Umweltschutz.

(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling drei Klausurarbeiten anfertigen. Die Dauer soll insgesamt bis zu drei Stunden betragen.

(5) Die mündliche Prüfung soll für jeden Prüfling insgesamt nicht länger als zwanzig Minuten dauern. Dieser Teil der Prüfung soll sich insbesondere auf die Prüfungsgebiete erstrecken, die nicht schriftlich geprüft wurden.

(6) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter Fragebogen (programmierte Prüfung) durchgeführt wird, kann von der in Absatz 4 genannten Prüfungsdauer abgewichen und auf die mündliche Prüfung ganz oder teilweise verzichtet werden.

(7) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung gleiches Gewicht.