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§ 8 - Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (WiPrPrüfV)

V. v. 20.07.2004 BGBl. I S. 1707; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Geltung ab 24.07.2004; FNA: 702-1-9 Berufsrecht
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§ 8 Aufgabenkommission



(1) 1Für das Bestimmen der Prüfungsaufgaben in der schriftlichen Prüfung und für die Entscheidung über die zugelassenen Hilfsmittel wird bei der Prüfungsstelle eine Aufgabenkommission eingerichtet. 2Die Kommission gibt sich bei Bedarf eine eigene Geschäftsordnung.

(2) Der Aufgabenkommission gehören als Mitglieder eine Person, die eine oberste Landesbehörde vertritt, als vorsitzendes Mitglied, die Leitung der Prüfungsstelle, eine die Wirtschaft vertretende Person, ein Mitglied mit Befähigung zum Richteramt, das auch Mitglied des wirtschaftsprüfenden Berufsstandes sein kann, zwei Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen für Betriebswirtschaftslehre, zwei Berufsangehörige und eine die Finanzverwaltung vertretende Person an.

(3) Die Aufgabenkommission entscheidet mit Zweidrittelmehrheit.

(4) § 2 Absätze 4 und 5 sowie § 3 gelten entsprechend, jedoch werden die Mitglieder der Aufgabenkommission in der Regel für die Dauer von drei Jahren berufen.



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Frühere Fassungen von § 8 WiPrPrüfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.02.2019Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
vom 06.02.2019 BGBl. I S. 78

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 WiPrPrüfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 WiPrPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WiPrPrüfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 WiPrPrüfV Widerspruchskommission
... eine Widerspruchskommission eingerichtet, die personell mit der Aufgabenkommission nach § 8 Abs. 2 identisch ist. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei ... bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. § 8 Abs. 4 gilt ...
§ 29 WiPrPrüfV Schriftliche Prüfung (vom 16.02.2019)
... und Wirtschaftsprüferinnen zu entnehmen; die zuständigen Kommissionen sind die nach den §§ 8 und 9. (2) Für jede Aufsichtsarbeit stehen vier bis sechs Stunden zur ...
 
Zitat in folgenden Normen

Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung (WPAnrV)
V. v. 27.05.2005 BGBl. I S. 1520; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1046
§ 4 WPAnrV Referenzrahmen (vom 08.09.2015)
... Gremium bestehend aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Aufgabenkommission nach § 8 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung, der Finanzverwaltung, der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
V. v. 06.02.2019 BGBl. I S. 78
Artikel 1 2. WiPrPrüfVÄndV Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
... Es ist jeweils eine Aufsichtsarbeit an einem Tag zu bearbeiten." 8. In § 8 Absatz 4 wird die Angabe „Abs. 3 und 4" durch die Wörter „Absätze 4 und 5" ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung
V. v. 28.09.2012 BGBl. I S. 2095
Artikel 1 2. WPAnrVÄndV Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung
... Gremium bestehend aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Aufgabenkommission nach § 8 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung, der Finanzverwaltung, der ...