(1) In der Eignungsprüfung sind Prüfungsgebiete der schriftlichen Prüfung
- 1.
- Wirtschaftsrecht
- a)
- Grundzüge des Bürgerlichen Rechts einschließlich Grundzüge des Arbeitsrechts, soweit es für die praktische Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers von Bedeutung ist, mit Ausnahme des Familienrechts und des Erbrechts,
- b)
- Grundzüge des Handelsrechts, insbesondere Handelsstand und -geschäfte,
- c)
- Gesellschaftsrecht (Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, Recht der verbundenen Unternehmen) und Corporate Governance,
- d)
- Umwandlungsrecht;
- 2.
- Steuerrecht I
- a)
- Abgabenordnung und Nebengesetze, Finanzgerichtsordnung,
- b)
- Einkommen- und Körperschaftsteuer,
- c)
- Bewertungsgesetz,
- d)
- Grundzüge des Internationalen Steuerrechts,
- e)
- Umwandlungssteuerrecht.
(2) 1In der Eignungsprüfung sind Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung
- 1.
- Wirtschaftliches Prüfungswesen
- a)
- rechtliche Vorschriften über Rechnungslegung: Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht,
- b)
- rechtliche Vorschriften über die Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs einschließlich des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts;
- 2.
- Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer, insbesondere Organisation des Berufs, Berufsaufsicht, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit;
- 3.
- ein vom Bewerber zu bestimmendes Wahlfach; als Wahlfach können gewählt werden die Prüfungsgebiete
- a)
- Steuerrecht II (Erbschaftsteuer, Gewerbesteuer, Grundsteuer),
- b)
- Insolvenzrecht,
- c)
- Grundzüge des Kapitalmarktrechts.
2Genügt eine Aufsichtsarbeit nicht den Anforderungen, so ist zusätzlich das Prüfungsgebiet, aus dem diese Arbeit entnommen wurde, Gegenstand der mündlichen Prüfung.
(3) Die Prüfungsgebiete nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind nur insoweit Prüfungsgegenstand, als sie nicht durch Richtlinien des Rates angeglichen worden sind oder das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere auf Grund von in den Richtlinien eingeräumten Wahlmöglichkeiten, Besonderheiten enthält.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 29 WiPrPrüfV Schriftliche Prüfung (vom 16.02.2019) ... (3) Es sind zu bearbeiten je eine Aufgabe aus dem Gebiet des Wirtschaftsrechts ( § 27 Absatz 1 Nummer 1 ) und des Steuerrechts I (§ 27 Absatz 1 Nummer 2), und zwar jeweils eine Aufgabe an je einem ... Aufgabe aus dem Gebiet des Wirtschaftsrechts (§ 27 Absatz 1 Nummer 1) und des Steuerrechts I ( § 27 Absatz 1 Nummer 2 ), und zwar jeweils eine Aufgabe an je einem Tag. Für die Aufgaben können zwei ...
§ 30 WiPrPrüfV Mündliche Prüfung (vom 16.02.2019) ... vorliegen. (3) In der mündlichen Prüfung sind aus den in § 27 Abs. 2 genannten Prüfungsgebieten Fragen zu stellen, die mit der Berufsarbeit der ... Person eine Stunde nicht überschreiten. Ist ein Prüfungsgebiet nach § 27 Abs. 2 Satz 2 zusätzlich Gegenstand der mündlichen Prüfung, so soll die Dauer der ...
Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
V. v. 06.07.2016 BGBl. I S. 1615
V. v. 06.02.2019 BGBl. I S. 78
Artikel 1 2. WiPrPrüfVÄndV Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung ... „(3) Es sind zu bearbeiten je eine Aufgabe aus dem Gebiet des Wirtschaftsrechts ( § 27 Absatz 1 Nummer 1 ) und des Steuerrechts I (§ 27 Absatz 1 Nummer 2), und zwar jeweils eine Aufgabe an je einem ... Aufgabe aus dem Gebiet des Wirtschaftsrechts (§ 27 Absatz 1 Nummer 1) und des Steuerrechts I ( § 27 Absatz 1 Nummer 2 ), und zwar jeweils eine Aufgabe an je einem Tag. Für die Aufgaben können zwei Themen zur ...