§§ Buzer.de §§ Gesetze ...
aktuell, verlinkt, frei verfügbar - Sie blättern noch?
(Stand: BGBl. I 2010, Nr. 10, S. 237-252, ausgegeben am 09.03.2010)
Artikel-Nr. bzw. §
Gesetzestitel,
Abkürzung, BGBl

Volltextsuche
im ZPO

Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3145; Geltung ab 01.01.1964
FNA: 310-4; 3 Rechtspflege 31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten 310 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
Änderungen / Synopse | 386 Gesetze verweisen aus 1153 Artikeln auf ZPO


Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug

Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten

Titel 8 Beweis durch Sachverständige



§ 411 Schriftliches Gutachten



(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht dem Sachverständigen eine Frist setzen, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.