(1) Für Zustellungen im Ausland sind als deutsche Übermittlungsstelle im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2020/1784 zuständig:
- 1.
- für gerichtliche Schriftstücke das die Zustellung betreibende Gericht und
- 2.
- für außergerichtliche Schriftstücke dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welche die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; bei notariellen Urkunden auch dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat; bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz; die Landesregierungen können die Aufgaben der Übermittlungsstelle einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.
(2)
1Für Zustellungen in der Bundesrepublik Deutschland ist als deutsche Empfangsstelle im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2020/1784 die Geschäftsstelle desjenigen Amtsgerichts zuständig, in dessen Bezirk das Schriftstück zugestellt werden soll.
2Die Landesregierungen können die Aufgaben der Empfangsstelle einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.
(3)
1Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die Stelle, die in dem jeweiligen Land als deutsche Zentralstelle nach Artikel 4 der
Verordnung (EU) 2020/1784 zuständig ist.
2Die Aufgaben der Zentralstelle können in jedem Land nur einer Stelle zugewiesen werden.
(4)
1Zentralstelle des Bundes nach Artikel 4 der
Verordnung (EU) 2020/1784 ist das Bundesamt für Justiz.
2Es unterstützt bei Bedarf die zuständigen Behörden der Länder.
(5) Die Landesregierungen können die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 einer obersten Landesbehörde übertragen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 183 ZPO Zustellung im Ausland (vom 12.11.2022) ... (ABl. L 19 vom 21.1.2021, S. 1) geändert worden ist, gelten § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 sowie die §§ 1070 und 1071. Soweit nicht für die Zustellung im Ausland ...
Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts
G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1607
Artikel 1 IntZiVerfRÄndG Änderung der Zivilprozessordnung ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Der Angabe zu § 1069 wird ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigungen" angefügt. ... der in Satz 1 genannten Regelungen gelten § 1067 Absatz 1, § 1068 Absatz 1 und § 1069 Absatz 1 ." b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2. c) Der bisherige Absatz 2 ... hat, ebenfalls durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden." 14. § 1069 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift wird ein Semikolon und das Wort ... in Zivil- oder Handelssachen anwendbar ist, gelten die Vorschriften der §§ 1067 bis 1069 entsprechend." 16. Dem § 1090 Absatz 1 werden die folgenden Sätze ...
Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Artikel 1 GüZustAnpG Änderung der Zivilprozessordnung ... „(EU) 2020/1784" ersetzt. b) Die Angaben zu den §§ 1067 bis 1069 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 1067 Zustellung durch ... L 19 vom 21.1.2021, S. 1) geändert worden ist, gelten § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 sowie die §§ 1070 und 1071. Soweit nicht für die Zustellung im Ausland die ... 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/1784 elektronisch zugestellt werden." 9. § 1069 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ... der Länder." f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 10. Nach § 1069 wird folgender § 1070 eingefügt: „§ 1070 Sprache eingehender ... „Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 sowie für die Durchführung § 1068 Abs. 1 und § 1069 Abs. 1" durch die Wörter „Verordnung (EU) 2020/1784 sowie für die ... (EU) 2020/1784 sowie für die Durchführung dieser Verordnung § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 und § 1070" ...
Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2122