Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 752a ZPO vom 01.10.2026

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 ZVDigFG am 1. Oktober 2026 und Änderungshistorie der ZPO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 752a ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2026 geltenden Fassung
§ 752a ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 152

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 752a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 752a Versicherung der Vollmacht für Prozesshandlungen in der Zwangsvollstreckung


vorherige Änderung

 


(1) In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen haben die in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 Genannten die ihnen erteilten Vollmachten zur Vornahme der Prozesshandlungen, die durch die Zwangsvollstreckung veranlasst werden, abweichend von § 80 Satz 1 dem jeweils zuständigen Vollstreckungsorgan ausschließlich zu versichern.

(2) Die Versicherung ist in Textform zu übermitteln.

(3) Die Wirkung der Versicherung der Vollmacht entfällt mit der Anzeige des Erlöschens der Vollmacht bei dem Vollstreckungsorgan.