| ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2026 geltenden Fassung | ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 152 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Buch 1 Allgemeine Vorschriften Abschnitt 1 Gerichte Titel 1 Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften § 1 Sachliche Zuständigkeit § 2 Bedeutung des Wertes § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen § 5 Mehrere Ansprüche § 6 Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht § 7 Grunddienstbarkeit § 8 Pacht- oder Mietverhältnis § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen § 10 (weggefallen) § 11 Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit Titel 2 Gerichtsstand § 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff § 13 Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes § 14 (weggefallen) § 15 Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche § 16 Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen § 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen § 18 Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus § 19 Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz § 19a Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters § 19b Ausschließlicher Gerichtsstand bei restrukturierungsbezogenen Klagen; Verordnungsermächtigung § 20 Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts § 21 Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung § 22 Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft § 23 Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands § 23a (aufgehoben) § 24 Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand § 25 Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges § 26 Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen § 27 Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft § 28 Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft § 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts § 29a Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen § 29b (aufgehoben) § 29c Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte § 30 Gerichtsstand bei Beförderungen § 30a Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen § 31 Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung § 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung § 32a Ausschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung § 32b Ausschließlicher Gerichtsstand bei musterverfahrensfähigen Ansprüchen § 32c (aufgehoben) § 33 Besonderer Gerichtsstand der Widerklage § 34 Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses § 35 Wahl unter mehreren Gerichtsständen § 35a (aufgehoben) § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit § 37 Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung Titel 3 Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte § 38 Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung § 39 Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung § 40 Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung Titel 4 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen § 41 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes § 42 Ablehnung eines Richters § 43 Verlust des Ablehnungsrechts § 44 Ablehnungsgesuch § 45 Entscheidung über das Ablehnungsgesuch § 46 Entscheidung und Rechtsmittel § 47 Unaufschiebbare Amtshandlungen § 48 Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen § 49 Urkundsbeamte Abschnitt 2 Parteien Titel 1 Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit § 50 Parteifähigkeit § 51 Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung § 52 Umfang der Prozessfähigkeit § 53 Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung § 53a (aufgehoben) § 54 Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen § 55 Prozessfähigkeit von Ausländern § 56 Prüfung von Amts wegen § 57 Prozesspfleger § 58 Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff Titel 2 Streitgenossenschaft § 59 Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes § 60 Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche § 61 Wirkung der Streitgenossenschaft § 62 Notwendige Streitgenossenschaft § 63 Prozessbetrieb; Ladungen Titel 3 Beteiligung Dritter am Rechtsstreit § 64 Hauptintervention § 65 Aussetzung des Hauptprozesses § 66 Nebenintervention § 67 Rechtsstellung des Nebenintervenienten § 68 Wirkung der Nebenintervention § 69 Streitgenössische Nebenintervention § 70 Beitritt des Nebenintervenienten § 71 Zwischenstreit über Nebenintervention § 72 Zulässigkeit der Streitverkündung § 73 Form der Streitverkündung § 74 Wirkung der Streitverkündung § 75 Gläubigerstreit § 76 Urheberbenennung bei Besitz § 77 Urheberbenennung bei Eigentumsbeeinträchtigung Titel 4 Prozessbevollmächtigte und Beistände § 78 Anwaltsprozess § 78a (weggefallen) § 78b Notanwalt § 78c Auswahl des Rechtsanwalts § 79 Parteiprozess § 80 Prozessvollmacht § 81 Umfang der Prozessvollmacht § 82 Geltung für Nebenverfahren § 83 Beschränkung der Prozessvollmacht § 84 Mehrere Prozessbevollmächtigte § 85 Wirkung der Prozessvollmacht § 86 Fortbestand der Prozessvollmacht § 87 Erlöschen der Vollmacht § 88 Mangel der Vollmacht § 89 Vollmachtloser Vertreter § 90 Beistand Titel 5 Prozesskosten § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis § 93a (aufgehoben) § 93b Kosten bei Räumungsklagen § 93c (aufgehoben) § 93d (aufgehoben) § 94 Kosten bei übergegangenem Anspruch § 95 Kosten bei Säumnis oder Verschulden § 96 Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel § 97 Rechtsmittelkosten § 98 Vergleichskosten § 99 Anfechtung von Kostenentscheidungen § 100 Kosten bei Streitgenossen § 101 Kosten einer Nebenintervention § 102 Änderung der Kostenentscheidung § 103 Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag § 104 Kostenfestsetzungsverfahren § 105 Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss § 106 Verteilung nach Quoten § 107 Änderung nach Streitwertfestsetzung Titel 6 Sicherheitsleistung § 108 Art und Höhe der Sicherheit § 109 Rückgabe der Sicherheit § 110 Prozesskostensicherheit § 111 Nachträgliche Prozesskostensicherheit § 112 Höhe der Prozesskostensicherheit § 113 Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit Titel 7 Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss § 114 Voraussetzungen § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen § 116 Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung § 117 Antrag; Verordnungsermächtigung § 118 Bewilligungsverfahren § 119 Bewilligung § 120 Festsetzung von Zahlungen § 120a Änderung der Bewilligung § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts § 122 Wirkung der Prozesskostenhilfe § 123 Kostenerstattung § 124 Aufhebung der Bewilligung § 125 Einziehung der Kosten § 126 Beitreibung der Rechtsanwaltskosten § 127 Entscheidungen § 127a (aufgehoben) Abschnitt 3 Verfahren Titel 1 Mündliche Verhandlung § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren § 128a Videoverhandlung § 129 Vorbereitende Schriftsätze § 129a Anträge und Erklärungen zu Protokoll § 130 Inhalt der Schriftsätze § 130a Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung § 130b Gerichtliches elektronisches Dokument § 130c Formulare; Verordnungsermächtigung § 130d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden § 130e Formfiktion § 131 Beifügung von Urkunden § 132 Fristen für Schriftsätze § 133 Abschriften § 134 Einsicht von Urkunden § 135 Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten § 136 Prozessleitung durch Vorsitzenden § 137 Gang der mündlichen Verhandlung § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht § 139 Materielle Prozessleitung § 140 Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens § 142 Anordnung der Urkundenvorlegung § 143 Anordnung der Aktenübermittlung § 144 Augenschein; Sachverständige § 145 Prozesstrennung § 146 Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel § 147 Prozessverbindung § 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit § 149 Aussetzung bei Verdacht einer Straftat § 150 Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung § 151 (weggefallen) § 152 Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag § 153 Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage § 154 Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit § 155 Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung § 157 Untervertretung in der Verhandlung § 158 Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung § 159 Protokollaufnahme § 160 Inhalt des Protokolls § 160a Vorläufige Protokollaufzeichnung § 161 Entbehrliche Feststellungen § 162 Genehmigung des Protokolls § 163 Unterschreiben des Protokolls § 164 Protokollberichtigung § 165 Beweiskraft des Protokolls Titel 2 Verfahren bei Zustellungen Untertitel 1 Zustellungen von Amts wegen § 166 Zustellung § 167 Rückwirkung der Zustellung § 168 Aufgaben der Geschäftsstelle § 169 Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung § 170 Zustellung an Vertreter § 170a Zustellung bei rechtlicher Betreuung § 171 Zustellung an Bevollmächtigte § 172 Zustellung an Prozessbevollmächtigte § 173 Zustellung von elektronischen Dokumenten § 174 Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle § 175 Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis § 176 Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag § 177 Ort der Zustellung § 178 Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen § 179 Zustellung bei verweigerter Annahme § 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten § 181 Ersatzzustellung durch Niederlegung § 182 Zustellungsurkunde § 183 Zustellung im Ausland § 184 Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post § 185 Öffentliche Zustellung § 186 Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung § 187 Veröffentlichung der Benachrichtigung § 188 Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung § 189 Heilung von Zustellungsmängeln § 190 Einheitliche Zustellungsformulare Untertitel 2 Zustellungen auf Betreiben der Parteien § 191 Zustellung § 192 Zustellung durch Gerichtsvollzieher § 193 Zustellung von Schriftstücken § 193a Zustellung von elektronischen Dokumenten § 194 Zustellungsauftrag § 195 Zustellung von Anwalt zu Anwalt §§ 195a bis 213a (weggefallen) Titel 3 Ladungen, Termine und Fristen § 214 Ladung zum Termin § 215 Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung § 216 Terminsbestimmung § 217 Ladungsfrist § 218 Entbehrlichkeit der Ladung § 219 Terminsort § 220 Aufruf der Sache; versäumter Termin § 221 Fristbeginn § 222 Fristberechnung § 223 (weggefallen) § 224 Fristkürzung; Fristverlängerung § 225 Verfahren bei Friständerung § 226 Abkürzung von Zwischenfristen § 227 Terminsänderung § 228 (weggefallen) § 229 Beauftragter oder ersuchter Richter Titel 4 Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 230 Allgemeine Versäumungsfolge § 231 Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung § 232 Rechtsbehelfsbelehrung § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 234 Wiedereinsetzungsfrist § 235 (weggefallen) § 236 Wiedereinsetzungsantrag § 237 Zuständigkeit für Wiedereinsetzung § 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung Titel 5 Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens § 239 Unterbrechung durch Tod der Partei § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren § 241 Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit § 242 Unterbrechung durch Nacherbfolge § 243 Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung § 244 Unterbrechung durch Anwaltsverlust § 245 Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege § 246 Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten § 247 Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr § 248 Verfahren bei Aussetzung § 249 Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung § 250 Form von Aufnahme und Anzeige § 251 Ruhen des Verfahrens § 251a Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten § 252 Rechtsmittel bei Aussetzung Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten Titel 1 Verfahren bis zum Urteil § 253 Klageschrift § 254 Stufenklage § 255 Fristbestimmung im Urteil § 256 Feststellungsklage § 257 Klage auf künftige Zahlung oder Räumung § 258 Klage auf wiederkehrende Leistungen § 259 Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung § 260 Anspruchshäufung § 261 Rechtshängigkeit § 262 Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit § 263 Klageänderung § 264 Keine Klageänderung § 265 Veräußerung oder Abtretung der Streitsache § 266 Veräußerung eines Grundstücks § 267 Vermutete Einwilligung in die Klageänderung § 268 Unanfechtbarkeit der Entscheidung § 269 Klagerücknahme § 270 Zustellung; formlose Mitteilung § 271 Zustellung der Klageschrift § 272 Bestimmung der Verfahrensweise § 273 Vorbereitung des Termins § 273a Geheimhaltung § 274 Ladung der Parteien; Einlassungsfrist § 275 Früher erster Termin § 276 Schriftliches Vorverfahren § 277 Klageerwiderung; Replik § 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich § 278a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung § 279 Mündliche Verhandlung § 280 Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage § 281 Verweisung bei Unzuständigkeit § 282 Rechtzeitigkeit des Vorbringens § 283 Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners § 283a Sicherungsanordnung § 284 Beweisaufnahme § 285 Verhandlung nach Beweisaufnahme § 286 Freie Beweiswürdigung § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung § 288 Gerichtliches Geständnis § 289 Zusätze beim Geständnis § 290 Widerruf des Geständnisses § 291 Offenkundige Tatsachen § 292 Gesetzliche Vermutungen § 292a (weggefallen) § 293 Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten § 294 Glaubhaftmachung § 295 Verfahrensrügen § 296 Zurückweisung verspäteten Vorbringens § 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung § 297 Form der Antragstellung § 298 Aktenausdruck § 298a Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung § 299 Akteneinsicht; Abschriften § 299a Datenträgerarchiv Titel 2 Urteil § 300 Endurteil § 301 Teilurteil § 302 Vorbehaltsurteil § 303 Zwischenurteil § 304 Zwischenurteil über den Grund § 305 Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung § 305a Urteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung § 305b Urteil unter Vorbehalt spaltungsrechtlicher Haftungsbeschränkung § 306 Verzicht § 307 Anerkenntnis § 308 Bindung an die Parteianträge § 308a Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen § 309 Erkennende Richter § 310 Termin der Urteilsverkündung § 311 Form der Urteilsverkündung § 312 Anwesenheit der Parteien § 313 Form und Inhalt des Urteils § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen § 313b Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil § 314 Beweiskraft des Tatbestandes § 315 Unterschrift der Richter § 316 (weggefallen) § 317 Urteilszustellung und -ausfertigung § 318 Bindung des Gerichts § 319 Berichtigung des Urteils § 320 Berichtigung des Tatbestandes § 321 Ergänzung des Urteils § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 322 Materielle Rechtskraft § 323 Abänderung von Urteilen § 323a Abänderung von Vergleichen und Urkunden § 323b Verschärfte Haftung § 324 Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung § 325 Subjektive Rechtskraftwirkung § 325a Feststellungswirkung des Musterentscheides *) § 326 Rechtskraft bei Nacherbfolge § 327 Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung § 328 Anerkennung ausländischer Urteile § 329 Beschlüsse und Verfügungen Titel 3 Versäumnisurteil § 330 Versäumnisurteil gegen den Kläger § 331 Versäumnisurteil gegen den Beklagten § 331a Entscheidung nach Aktenlage § 332 Begriff des Verhandlungstermins § 333 Nichtverhandeln der erschienenen Partei § 334 Unvollständiges Verhandeln § 335 Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung § 336 Rechtsmittel bei Zurückweisung § 337 Vertagung von Amts wegen § 338 Einspruch § 339 Einspruchsfrist § 340 Einspruchsschrift § 340a Zustellung der Einspruchsschrift § 341 Einspruchsprüfung § 341a Einspruchstermin § 342 Wirkung des zulässigen Einspruchs § 343 Entscheidung nach Einspruch § 344 Versäumniskosten § 345 Zweites Versäumnisurteil § 346 Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs § 347 Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit Titel 4 Verfahren vor dem Einzelrichter § 348 Originärer Einzelrichter § 348a Obligatorischer Einzelrichter § 349 Vorsitzender der Kammer für Handelssachen § 350 Rechtsmittel §§ 351 - 354 (weggefallen) Titel 5 Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme § 355 Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme § 356 Beibringungsfrist § 357 Parteiöffentlichkeit § 357a (weggefallen) § 358 Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses § 358a Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung § 359 Inhalt des Beweisbeschlusses § 360 Änderung des Beweisbeschlusses § 361 Beweisaufnahme durch beauftragten Richter § 362 Beweisaufnahme durch ersuchten Richter § 363 Beweisaufnahme im Ausland § 364 Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland § 365 Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter § 366 Zwischenstreit § 367 Ausbleiben der Partei § 368 Neuer Beweistermin § 369 Ausländische Beweisaufnahme § 370 Fortsetzung der mündlichen Verhandlung Titel 6 Beweis durch Augenschein § 371 Beweis durch Augenschein § 371a Beweiskraft elektronischer Dokumente § 371b Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden § 372 Beweisaufnahme § 372a Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung Titel 7 Zeugenbeweis § 373 Beweisantritt § 374 (weggefallen) § 375 Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter § 376 Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit § 377 Zeugenladung § 378 Aussageerleichternde Unterlagen § 379 Auslagenvorschuss § 380 Folgen des Ausbleibens des Zeugen § 381 Genügende Entschuldigung des Ausbleibens § 382 Vernehmung an bestimmten Orten § 383 Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen § 384 Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen § 385 Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht § 386 Erklärung der Zeugnisverweigerung § 387 Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung § 388 Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung § 389 Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter § 390 Folgen der Zeugnisverweigerung § 391 Zeugenbeeidigung § 392 Nacheid; Eidesnorm § 393 Uneidliche Vernehmung § 394 Einzelvernehmung § 395 Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person § 396 Vernehmung zur Sache § 397 Fragerecht der Parteien § 398 Wiederholte und nachträgliche Vernehmung § 399 Verzicht auf Zeugen § 400 Befugnisse des mit der Beweisaufnahme betrauten Richters § 401 Zeugenentschädigung Titel 8 Beweis durch Sachverständige § 402 Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen § 403 Beweisantritt § 404 Sachverständigenauswahl § 404a Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen § 405 Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter § 406 Ablehnung eines Sachverständigen § 407 Pflicht zur Erstattung des Gutachtens § 407a Weitere Pflichten des Sachverständigen § 408 Gutachtenverweigerungsrecht § 409 Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung § 410 Sachverständigenbeeidigung § 411 Schriftliches Gutachten § 411a Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren § 412 Neues Gutachten § 413 Sachverständigenvergütung § 414 Sachverständige Zeugen Titel 9 Beweis durch Urkunden § 415 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen § 416 Beweiskraft von Privaturkunden § 416a Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments § 417 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung § 418 Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt § 419 Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden § 420 Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt § 421 Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt § 422 Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht § 423 Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme § 424 Antrag bei Vorlegung durch Gegner § 425 Anordnung der Vorlegung durch Gegner § 426 Vernehmung des Gegners über den Verbleib § 427 Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner § 428 Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt § 429 Vorlegungspflicht Dritter § 430 Antrag bei Vorlegung durch Dritte § 431 Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte § 432 Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt § 433 (weggefallen) § 434 Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter § 435 Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift § 436 Verzicht nach Vorlegung § 437 Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden § 438 Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden § 439 Erklärung über Echtheit von Privaturkunden § 440 Beweis der Echtheit von Privaturkunden § 441 Schriftvergleichung § 442 Würdigung der Schriftvergleichung § 443 Verwahrung verdächtiger Urkunden § 444 Folgen der Beseitigung einer Urkunde Titel 10 Beweis durch Parteivernehmung § 445 Vernehmung des Gegners; Beweisantritt § 446 Weigerung des Gegners § 447 Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag § 448 Vernehmung von Amts wegen § 449 Vernehmung von Streitgenossen § 450 Beweisbeschluss § 451 Ausführung der Vernehmung § 452 Beeidigung der Partei § 453 Beweiswürdigung bei Parteivernehmung § 454 Ausbleiben der Partei § 455 Prozessunfähige §§ 456 - 477 (weggefallen) Titel 11 Abnahme von Eiden und Bekräftigungen § 478 Eidesleistung in Person § 479 Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter § 480 Eidesbelehrung § 481 Eidesleistung; Eidesformel § 482 (weggefallen) § 483 Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Personen § 484 Eidesgleiche Bekräftigung Titel 12 Selbständiges Beweisverfahren § 485 Zulässigkeit § 486 Zuständiges Gericht § 487 Inhalt des Antrages §§ 488, 489 (weggefallen) § 490 Entscheidung über den Antrag § 491 Ladung des Gegners § 492 Beweisaufnahme § 493 Benutzung im Prozess § 494 Unbekannter Gegner § 494a Frist zur Klageerhebung Abschnitt 2 Verfahren vor den Amtsgerichten § 495 Anzuwendende Vorschriften § 495a Verfahren nach billigem Ermessen § 496 Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll § 497 Ladungen § 498 Zustellung des Protokolls über die Klage § 499 Belehrungen §§ 499a - 503 (weggefallen) § 504 Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts § 505 (weggefallen) § 506 Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit §§ 507 - 509 (weggefallen) § 510 Erklärung über Urkunden § 510a Inhalt des Protokolls § 510b Urteil auf Vornahme einer Handlung § 510c (weggefallen) Buch 3 Rechtsmittel Abschnitt 1 Berufung § 511 Statthaftigkeit der Berufung § 512 Vorentscheidungen im ersten Rechtszug § 513 Berufungsgründe § 514 Versäumnisurteile § 515 Verzicht auf Berufung § 516 Zurücknahme der Berufung § 517 Berufungsfrist § 518 Berufungsfrist bei Urteilsergänzung § 519 Berufungsschrift § 520 Berufungsbegründung § 521 Zustellung der Berufungsschrift und -begründung § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss § 523 Terminsbestimmung § 524 Anschlussberufung § 525 Allgemeine Verfahrensgrundsätze § 526 Entscheidender Richter § 527 Vorbereitender Einzelrichter § 528 Bindung an die Berufungsanträge § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts § 530 Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel § 532 Rügen der Unzulässigkeit der Klage § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage § 534 Verlust des Rügerechts § 535 Gerichtliches Geständnis § 536 Parteivernehmung § 537 Vorläufige Vollstreckbarkeit § 538 Zurückverweisung § 539 Versäumnisverfahren § 540 Inhalt des Berufungsurteils § 541 Prozessakten Abschnitt 2 Revision § 542 Statthaftigkeit der Revision § 543 Zulassungsrevision § 544 Nichtzulassungsbeschwerde § 545 Revisionsgründe § 546 Begriff der Rechtsverletzung § 547 Absolute Revisionsgründe § 548 Revisionsfrist § 549 Revisionseinlegung § 550 Zustellung der Revisionsschrift § 551 Revisionsbegründung § 552 Zulässigkeitsprüfung § 552a Zurückweisungsbeschluss § 552b Bestimmung zum Leitentscheidungsverfahren § 553 Terminsbestimmung; Einlassungsfrist § 554 Anschlussrevision § 555 Anwendbare Vorschriften § 556 Verlust des Rügerechts § 557 Umfang der Revisionsprüfung § 558 Vorläufige Vollstreckbarkeit § 559 Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen § 560 Nicht revisible Gesetze § 561 Revisionszurückweisung § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung § 564 Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln § 565 Leitentscheidung § 566 Sprungrevision Abschnitt 3 Beschwerde Titel 1 Sofortige Beschwerde § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde § 568 Originärer Einzelrichter § 569 Frist und Form § 570 Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen § 571 Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang § 572 Gang des Beschwerdeverfahrens § 573 Erinnerung Titel 2 Rechtsbeschwerde § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde § 576 Gründe der Rechtsbeschwerde § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde Buch 4 Wiederaufnahme des Verfahrens § 578 Arten der Wiederaufnahme § 579 Nichtigkeitsklage § 580 Restitutionsklage § 581 Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage § 582 Hilfsnatur der Restitutionsklage § 583 Vorentscheidungen § 584 Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen § 585 Allgemeine Verfahrensgrundsätze § 586 Klagefrist § 587 Klageschrift § 588 Inhalt der Klageschrift § 589 Zulässigkeitsprüfung § 590 Neue Verhandlung § 591 Rechtsmittel Buch 5 Urkunden- und Wechselprozess § 592 Zulässigkeit § 593 Klageinhalt; Urkunden § 594 (weggefallen) § 595 Keine Widerklage; Beweismittel § 596 Abstehen vom Urkundenprozess § 597 Klageabweisung § 598 Zurückweisung von Einwendungen § 599 Vorbehaltsurteil § 600 Nachverfahren § 601 (weggefallen) § 602 Wechselprozess § 603 Gerichtsstand § 604 Klageinhalt; Ladungsfrist § 605 Beweisvorschriften § 605a Scheckprozess Buch 6 Weitere besondere Verfahren Abschnitt 1 Englischsprachige Verfahren § 606 Klageschrift § 607 Beteiligung Dritter am Rechtsstreit § 608 Übersetzung § 609 Rechtsmittelschrift Abschnitt 2 Verfahren vor den Commercial Courts und den Commercial Chambers § 610 Anwendbare Vorschriften vor den Commercial Courts; Klageschrift § 611 Verweisung an den Commercial Court § 612 Organisationstermin § 613 Wortprotokoll § 614 Rechtsmittel gegen Urteile des Commercial Courts §§ 615 bis 687 (aufgehoben) Buch 7 Mahnverfahren § 688 Zulässigkeit § 689 Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung § 690 Mahnantrag § 691 Zurückweisung des Mahnantrags § 692 Mahnbescheid § 693 Zustellung des Mahnbescheids § 694 Widerspruch gegen den Mahnbescheid § 695 Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften § 696 Verfahren nach Widerspruch § 697 Einleitung des Streitverfahrens § 698 Abgabe des Verfahrens am selben Gericht § 699 Vollstreckungsbescheid § 700 Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid § 701 Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids § 702 Form von Anträgen und Erklärungen § 703 Kein Nachweis der Vollmacht § 703a Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren § 703b Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung § 703c Formulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung § 703d Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand Buch 8 Zwangsvollstreckung Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 704 Vollstreckbare Endurteile § 705 Formelle Rechtskraft § 706 Rechtskraft- und Notfristzeugnis § 707 Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung § 710 Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers § 711 Abwendungsbefugnis § 712 Schutzantrag des Schuldners § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen § 714 Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit § 715 Rückgabe der Sicherheit § 716 Ergänzung des Urteils § 717 Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils § 718 Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit § 719 Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch § 720 Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung § 720a Sicherungsvollstreckung § 721 Räumungsfrist § 722 Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile; Verordnungsermächtigung § 723 Vollstreckungsurteil § 724 Vollstreckbare Ausfertigung § 725 Vollstreckungsklausel § 726 Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen § 727 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger § 728 Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker § 729 Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer § 730 Anhörung des Schuldners § 731 Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel § 732 Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel § 733 Weitere vollstreckbare Ausfertigung § 734 Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift § 735 (aufgehoben) § 736 Zwangsvollstreckung für oder gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei nachträglicher Eintragung im Gesellschaftsregister § 737 Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch § 738 Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher § 739 Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner § 740 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut § 741 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft § 742 Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits § 743 Beendete Gütergemeinschaft § 744 Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft § 744a Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft § 745 Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft § 746 (weggefallen) § 747 Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass § 748 Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker § 749 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker § 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung § 751 Bedingungen für Vollstreckungsbeginn § 752 Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung | |
| (Text alte Fassung) § 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung § 753a Vollmachtsnachweis § 754 Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung § 754a Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden | (Text neue Fassung) § 752a Versicherung der Vollmacht für Prozesshandlungen in der Zwangsvollstreckung § 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; elektronischer Rechtsverkehr; Verordnungsermächtigungen § 753a Versicherung der Geldempfangsvollmacht bei der Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher § 754 Ermächtigung des Gerichtsvollziehers § 754a Elektronischer Vollstreckungsauftrag |
§ 755 Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners § 756 Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug | |
| § 757 Übergabe des Titels und Quittung | § 757 Bestätigung empfangener Leistungen |
§ 757a Auskunfts- und Unterstützungsersuchen § 758 Durchsuchung; Gewaltanwendung § 758a Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit § 759 Zuziehung von Zeugen § 760 Akteneinsicht; Aktenabschrift § 761 (weggefallen) § 762 Protokoll über Vollstreckungshandlungen § 763 Aufforderungen und Mitteilungen § 764 Vollstreckungsgericht § 765 Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug § 765a Vollstreckungsschutz § 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung § 767 Vollstreckungsabwehrklage § 768 Klage gegen Vollstreckungsklausel § 769 Einstweilige Anordnungen § 770 Einstweilige Anordnungen im Urteil § 771 Drittwiderspruchsklage § 772 Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot § 773 Drittwiderspruchsklage des Nacherben § 774 Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners § 775 Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung § 776 Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln § 777 Erinnerung bei genügender Sicherung des Gläubigers § 778 Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme § 779 Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners § 780 Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung § 781 Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung § 782 Einreden des Erben gegen Nachlassgläubiger § 783 Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger § 784 Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und -insolvenzverfahren § 785 Vollstreckungsabwehrklage des Erben § 786 Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung § 786a See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung § 787 Zwangsvollstreckung bei herrenlosem Grundstück oder Schiff § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung § 789 Einschreiten von Behörden § 790 (aufgehoben) § 791 (weggefallen) § 792 Erteilung von Urkunden an Gläubiger § 793 Sofortige Beschwerde § 794 Weitere Vollstreckungstitel § 794a Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich § 795 Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel § 795a Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss § 795b Vollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs § 796 Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden § 796a Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs § 796b Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht § 796c Vollstreckbarerklärung durch einen Notar § 797 Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden § 797a Verfahren bei Gütestellenvergleichen § 798 Wartefrist § 798a (aufgehoben) § 799 Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge § 799a Schadensersatzpflicht bei der Vollstreckung aus Urkunden durch andere Gläubiger § 800 Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer § 800a Vollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek § 801 Landesrechtliche Vollstreckungstitel § 802 Ausschließlichkeit der Gerichtsstände Abschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen Titel 1 Allgemeine Vorschriften § 802a Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers § 802b Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung § 802c Vermögensauskunft des Schuldners § 802d Weitere Vermögensauskunft § 802e Zuständigkeit § 802f Abnahme der Vermögensauskunft § 802g Erzwingungshaft § 802h Unzulässigkeit der Haftvollstreckung § 802i Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners § 802j Dauer der Haft; erneute Haft § 802k Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse § 802l Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers Titel 2 Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften § 803 Pfändung § 804 Pfändungspfandrecht § 805 Klage auf vorzugsweise Befriedigung § 806 Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung § 806a Mitteilungen und Befragung durch den Gerichtsvollzieher § 806b (aufgehoben) § 807 Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch Untertitel 2 Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen § 808 Pfändung beim Schuldner § 809 Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten § 810 Pfändung ungetrennter Früchte § 811 Unpfändbare Sachen und Tiere § 811a Austauschpfändung § 811b Vorläufige Austauschpfändung § 811c Vorwegpfändung § 812 (aufgehoben) § 813 Schätzung § 813a (aufgehoben) § 813b (aufgehoben) § 814 Öffentliche Versteigerung § 815 Gepfändetes Geld § 816 Zeit und Ort der Versteigerung § 817 Zuschlag und Ablieferung § 817a Mindestgebot § 818 Einstellung der Versteigerung § 819 Wirkung des Erlösempfanges § 820 (weggefallen) § 821 Verwertung von Wertpapieren § 822 Umschreibung von Namenspapieren § 823 Außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere § 824 Verwertung ungetrennter Früchte § 825 Andere Verwertungsart § 826 Anschlusspfändung § 827 Verfahren bei mehrfacher Pfändung Untertitel 3 Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte § 828 Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts | |
| § 829 Pfändung einer Geldforderung § 829a Vereinfachter Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheiden | § 829 Pfändung einer Geldforderung; Verordnungsermächtigung § 829a Elektronischer Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses |
§ 830 Pfändung einer Hypothekenforderung § 830a Pfändung einer Schiffshypothekenforderung § 831 Pfändung indossabler Papiere § 832 Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen § 833 Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen § 833a Pfändungsumfang bei Kontoguthaben § 834 Keine Anhörung des Schuldners § 835 Überweisung einer Geldforderung § 836 Wirkung der Überweisung § 837 Überweisung einer Hypothekenforderung § 837a Überweisung einer Schiffshypothekenforderung § 838 Einrede des Schuldners bei Faustpfand § 839 Überweisung bei Abwendungsbefugnis § 840 Erklärungspflicht des Drittschuldners § 841 Pflicht zur Streitverkündung § 842 Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung § 843 Verzicht des Pfandgläubigers § 844 Andere Verwertungsart § 845 Vorpfändung § 846 Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche § 847 Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache § 847a Herausgabeanspruch auf ein Schiff § 848 Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache § 849 Keine Überweisung an Zahlungs statt § 850 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen § 850a Unpfändbare Bezüge § 850b Bedingt pfändbare Bezüge § 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen *) § 850d Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen § 850e Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens § 850f Änderung des unpfändbaren Betrages § 850g Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen § 850h Verschleiertes Arbeitseinkommen § 850i Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte § 850k Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos § 850l Pfändung des Gemeinschaftskontos § 851 Nicht übertragbare Forderungen § 851a Pfändungsschutz für Landwirte § 851b Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen § 851c Pfändungsschutz bei Altersrenten § 851d Pfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen § 852 Beschränkt pfändbare Forderungen § 853 Mehrfache Pfändung einer Geldforderung § 854 Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen § 855 Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache § 855a Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff § 856 Klage bei mehrfacher Pfändung § 857 Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte § 858 Zwangsvollstreckung in Schiffspart § 859 Pfändung von Gesamthandsanteilen § 860 Pfändung von Gesamtgutanteilen §§ 861, 862 (weggefallen) § 863 Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen Titel 3 Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen § 864 Gegenstand der Immobiliarvollstreckung § 865 Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung § 866 Arten der Vollstreckung § 867 Zwangshypothek § 868 Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer § 869 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung § 870 Grundstücksgleiche Rechte § 870a Zwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk § 871 Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen Titel 4 Verteilungsverfahren § 872 Voraussetzungen § 873 Aufforderung des Verteilungsgerichts § 874 Teilungsplan § 875 Terminsbestimmung § 876 Termin zur Erklärung und Ausführung § 877 Säumnisfolgen § 878 Widerspruchsklage § 879 Zuständigkeit für die Widerspruchsklage § 880 Inhalt des Urteils § 881 Versäumnisurteil § 882 Verfahren nach dem Urteil Titel 5 Zwangsvollstreckung in Sachen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen § 882a Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung Titel 6 Schuldnerverzeichnis § 882b Inhalt des Schuldnerverzeichnisses § 882c Eintragungsanordnung § 882d Vollziehung der Eintragungsanordnung § 882e Löschung § 882f Einsicht in das Schuldnerverzeichnis § 882g Erteilung von Abdrucken § 882h Zuständigkeit; Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses § 882i Rechte der Betroffenen Abschnitt 3 Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen § 883 Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen § 884 Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen § 885 Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen § 885a Beschränkter Vollstreckungsauftrag § 886 Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten § 887 Vertretbare Handlungen § 888 Nicht vertretbare Handlungen § 888a Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht § 889 Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen § 891 Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung § 892 Widerstand des Schuldners § 892a (aufgehoben) § 893 Klage auf Leistung des Interesses § 894 Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung § 895 Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil § 896 Erteilung von Urkunden an Gläubiger § 897 Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten § 898 Gutgläubiger Erwerb Abschnitt 4 Wirkungen des Pfändungsschutzkontos § 899 Pfändungsfreier Betrag; Übertragung § 900 Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger § 901 Verbot der Aufrechnung und Verrechnung § 902 Erhöhungsbeträge § 903 Nachweise über Erhöhungsbeträge § 904 Nachzahlung von Leistungen § 905 Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht § 906 Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht § 907 Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto § 908 Aufgaben des Kreditinstituts § 909 Datenweitergabe; Löschungspflicht § 910 Verwaltungsvollstreckung Abschnitt 5 Arrest und einstweilige Verfügung § 916 Arrestanspruch § 917 Arrestgrund bei dinglichem Arrest § 918 Arrestgrund bei persönlichem Arrest § 919 Arrestgericht § 920 Arrestgesuch § 921 Entscheidung über das Arrestgesuch § 922 Arresturteil und Arrestbeschluss § 923 Abwendungsbefugnis § 924 Widerspruch § 925 Entscheidung nach Widerspruch § 926 Anordnung der Klageerhebung § 927 Aufhebung wegen veränderter Umstände § 928 Vollziehung des Arrestes § 929 Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist § 930 Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen § 931 Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk § 932 Arresthypothek § 933 Vollziehung des persönlichen Arrestes § 934 Aufhebung der Arrestvollziehung § 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand § 936 Anwendung der Arrestvorschriften § 937 Zuständiges Gericht § 938 Inhalt der einstweiligen Verfügung § 939 Aufhebung gegen Sicherheitsleistung § 940 Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes § 940a Räumung von Wohnraum § 941 Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw. § 942 Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache § 943 Gericht der Hauptsache § 944 Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit § 945 Schadensersatzpflicht § 945a Einreichung von Schutzschriften § 945b Verordnungsermächtigung Abschnitt 6 Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung Titel 1 Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung § 946 Zuständigkeit § 947 Verfahren § 948 Ersuchen um Einholung von Kontoinformationen § 949 Nicht rechtzeitige Einleitung des Hauptsacheverfahrens Titel 2 Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung § 950 Anwendbare Vorschriften § 951 Vollziehung von im Inland erlassenen Beschlüssen § 952 Vollziehung von in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlüssen Titel 3 Rechtsbehelfe § 953 Rechtsbehelfe des Gläubigers § 954 Rechtsbehelfe nach den Artikeln 33 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 § 955 Sicherheitsleistung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 § 956 Rechtsmittel gegen die Entscheidungen nach § 954 Absatz 1 bis 3 und § 955 § 957 Ausschluss der Rechtsbeschwerde Titel 4 Schadensersatz; Verordnungsermächtigung § 958 Schadensersatz § 959 Verordnungsermächtigung Buch 9 (aufgehoben) §§ 960 - 976 (weggefallen) § 977 (aufgehoben) § 978 (aufgehoben) § 979 (aufgehoben) § 980 (aufgehoben) § 981 (aufgehoben) § 981a (aufgehoben) § 982 (aufgehoben) § 983 (aufgehoben) § 984 (aufgehoben) § 985 (aufgehoben) § 986 (aufgehoben) § 987 (aufgehoben) § 987a (aufgehoben) § 988 (aufgehoben) § 989 (aufgehoben) § 990 (aufgehoben) § 991 (aufgehoben) § 992 (aufgehoben) § 993 (aufgehoben) § 994 (aufgehoben) § 995 (aufgehoben) § 996 (aufgehoben) § 997 (aufgehoben) § 998 (aufgehoben) § 999 (aufgehoben) § 1000 (aufgehoben) § 1001 (aufgehoben) § 1002 (aufgehoben) § 1003 (aufgehoben) § 1004 (aufgehoben) § 1005 (aufgehoben) § 1006 (aufgehoben) § 1007 (aufgehoben) § 1008 (aufgehoben) § 1009 (aufgehoben) § 1010 (aufgehoben) § 1011 (aufgehoben) § 1012 (aufgehoben) § 1013 (aufgehoben) § 1014 (aufgehoben) § 1015 (aufgehoben) § 1016 (aufgehoben) § 1017 (aufgehoben) § 1018 (aufgehoben) § 1019 (aufgehoben) § 1020 (aufgehoben) § 1021 (aufgehoben) § 1022 (aufgehoben) § 1023 (aufgehoben) § 1024 (aufgehoben) Buch 10 Schiedsrichterliches Verfahren Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1025 Anwendungsbereich § 1026 Umfang gerichtlicher Tätigkeit § 1027 Verlust des Rügerechts § 1028 Empfang schriftlicher Mitteilungen bei unbekanntem Aufenthalt Abschnitt 2 Schiedsvereinbarung § 1029 Begriffsbestimmung § 1030 Schiedsfähigkeit § 1031 Form der Schiedsvereinbarung § 1032 Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht § 1033 Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen Abschnitt 3 Bildung des Schiedsgerichts § 1034 Zusammensetzung des Schiedsgerichts § 1035 Bestellung der Schiedsrichter § 1036 Ablehnung eines Schiedsrichters § 1037 Ablehnungsverfahren § 1038 Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung § 1039 Bestellung eines Ersatzschiedsrichters Abschnitt 4 Zuständigkeit des Schiedsgerichts § 1040 Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit § 1041 Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes Abschnitt 5 Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens § 1042 Allgemeine Verfahrensregeln § 1043 Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens § 1044 Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens § 1045 Verfahrenssprache § 1046 Klage und Klagebeantwortung § 1047 Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren § 1048 Säumnis einer Partei § 1049 Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger § 1050 Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen Abschnitt 6 Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens § 1051 Anwendbares Recht § 1052 Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium § 1053 Vergleich § 1054 Form und Inhalt des Schiedsspruchs § 1055 Wirkungen des Schiedsspruchs § 1056 Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens § 1057 Entscheidung über die Kosten § 1058 Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs Abschnitt 7 Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch § 1059 Aufhebungsantrag Abschnitt 8 Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen § 1060 Inländische Schiedssprüche § 1061 Ausländische Schiedssprüche Abschnitt 9 Gerichtliches Verfahren § 1062 Zuständigkeit § 1063 Allgemeine Vorschriften § 1064 Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen § 1065 Rechtsmittel Abschnitt 10 Außervertragliche Schiedsgerichte § 1066 Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Buches 10 Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union Abschnitt 1 Zustellung nach der Verordnung (EU) 2020/1784 § 1067 Zustellung durch Auslandsvertretungen § 1068 Elektronische Zustellung § 1069 Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1784; Verordnungsermächtigungen § 1070 Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen § 1071 Zustellung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen Abschnitt 2 Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783 § 1072 Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 1073 Teilnahmerechte § 1074 Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1783; Verordnungsermächtigung § 1075 Sprache eingehender Ersuchen Abschnitt 3 Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG § 1076 Anwendbare Vorschriften § 1077 Ausgehende Ersuchen § 1078 Eingehende Ersuchen Abschnitt 4 Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 Titel 1 Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel § 1079 Zuständigkeit § 1080 Entscheidung § 1081 Berichtigung und Widerruf Titel 2 Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland § 1082 Vollstreckungstitel § 1083 Übersetzung § 1084 Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 § 1085 Einstellung der Zwangsvollstreckung § 1086 Vollstreckungsabwehrklage Abschnitt 5 Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 Titel 1 Allgemeine Vorschriften § 1087 Zuständigkeit § 1088 Maschinelle Bearbeitung § 1089 Zustellung Titel 2 Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl § 1090 Verfahren nach Einspruch § 1091 Einleitung des Streitverfahrens Titel 3 Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen § 1092 Verfahren § 1092a Rechtsbehelf bei Nichtzustellung oder bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls Titel 4 Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl § 1093 Vollstreckungsklausel § 1094 Übersetzung § 1095 Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsabwehrklage gegen den im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl § 1096 Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; Vollstreckungsabwehrklage Abschnitt 6 Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 Titel 1 Erkenntnisverfahren § 1097 Einleitung und Durchführung des Verfahrens § 1098 Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache § 1099 Widerklage § 1100 Mündliche Verhandlung § 1101 Beweisaufnahme § 1102 Urteil § 1103 Säumnis § 1104 Abhilfe bei unverschuldeter Säumnis des Beklagten § 1104a Gemeinsame Gerichte Titel 2 Zwangsvollstreckung § 1105 Zwangsvollstreckung inländischer Titel § 1106 Bestätigung inländischer Titel § 1107 Ausländische Vollstreckungstitel § 1108 Übersetzung § 1109 Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007; Vollstreckungsabwehrklage Abschnitt 7 Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 Titel 1 Bescheinigung über inländische Titel § 1110 Zuständigkeit § 1111 Verfahren Titel 2 Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland § 1112 Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel § 1113 Übersetzung oder Transliteration § 1114 Anfechtung der Anpassung eines Titels § 1115 Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung § 1116 Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat § 1117 Vollstreckungsabwehrklage Abschnitt 8 Beweis der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden nach der Verordnung (EU) 2016/1191 § 1118 Zentralbehörde § 1119 Verwaltungszusammenarbeit § 1120 Mehrsprachige Formulare Buch 12 Erprobung und Evaluierung Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1121 Zielsetzung und Anwendungsbereich Abschnitt 2 Erprobung eines Online-Verfahrens Titel 1 Anwendungsbereich § 1122 Umfang der Erprobung § 1123 Verordnungsermächtigungen Titel 2 Verfahren § 1124 Digitale Kommunikation; Verordnungsermächtigung § 1125 Digitale Eingabesysteme im Online-Verfahren; Verordnungsermächtigung § 1126 Digitale Strukturierung § 1127 Verhandlung § 1128 Versäumnisurteil § 1129 Beweisaufnahme § 1130 Benachrichtigung; Ersetzung der Verkündung Titel 3 Kommunikationsplattform § 1131 Entwicklung und Bereitstellung; Verordnungsermächtigungen § 1132 Kommunikations-, Austausch- und Übermittlungsformen § 1133 Nutzungspflichten Titel 4 Evaluierung § 1134 Evaluierung Abschnitt 3 Erprobung weiterer digitaler Eingabesysteme § 1135 Umfang der Erprobung § 1136 Evaluierung Anlagen Anlage (aufgehoben) | |
§ 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung | |
| (1) 1 Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. 2 Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten. (2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden. (3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind. | (1) 1 Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn 1. die Personen, für und gegen die die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind, und 2. den Personen, gegen die die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, Folgendes zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird: a) das Urteil, b) die dem Urteil beigefügte Vollstreckungsklausel, sofern aa) diese nach § 726 Absatz 1 erteilt worden ist oder bb) ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, 745 Absatz 2 oder nach § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden soll, sowie c) eine Abschrift der öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden, wenn die Vollstreckungsklausel auf Grundlage dieser Urkunden erteilt worden ist. 2 Eine Zustellung der in Satz 1 Nummer 2 genannten Dokumente durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten. (2) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und, sofern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder c erforderlich, die dort genannten Dokumente mindestens zwei Wochen vorher zugestellt worden sind. |
§ 752a (neu) | § 752a Versicherung der Vollmacht für Prozesshandlungen in der Zwangsvollstreckung |
| | (1) In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen haben die in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 Genannten die ihnen erteilten Vollmachten zur Vornahme der Prozesshandlungen, die durch die Zwangsvollstreckung veranlasst werden, abweichend von § 80 Satz 1 dem jeweils zuständigen Vollstreckungsorgan ausschließlich zu versichern. (2) Die Versicherung ist in Textform zu übermitteln. (3) Die Wirkung der Versicherung der Vollmacht entfällt mit der Anzeige des Erlöschens der Vollmacht bei dem Vollstreckungsorgan. |
§ 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung | § 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; elektronischer Rechtsverkehr; Verordnungsermächtigungen |
(1) Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben. (2) 1 Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. 2 Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt. | |
| (3) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Auftrag einzuführen. 2 Für elektronisch eingereichte Aufträge können besondere Formulare vorgesehen werden. (4) 1 Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können als elektronisches Dokument beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden. 2 Für das elektronische Dokument gelten § 130a, auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 entsprechend. 3 Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 2 Satz 2 besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente in Zwangsvollstreckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher bestimmen. (5) § 130d gilt entsprechend. | (3) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Auftrag einzuführen. 2 Die Rechtsverordnung kann für diese Formulare besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung bestimmen. (4) 1 Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse haben dem Gerichtsvollzieher vorzulegende Dokumente mit Ausnahme der in § 754a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dokumente als elektronische Dokumente zu übermitteln. 2 Für Übermittlungen nach Satz 1 gilt § 130d Satz 2 und 3 entsprechend. (5) 1 Zur Übermittlung als elektronische Dokumente sind Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen, die bildlich und inhaltlich mit den übertragenen Schriftstücken übereinzustimmen haben. 2 Für elektronische Dokumente gelten § 130a Absatz 2, 3, 5 und 6, auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 entsprechend. (6) 1 Sichere Übermittlungswege für den elektronischen Rechtsverkehr mit dem Gerichtsvollzieher sind: 1. bei einer Kommunikation mit dem Gerichtsvollzieher über das Amtsgericht als Verteilerstelle die Übermittlungswege nach § 130a Absatz 4 Satz 1; 2. bei einer Kommunikation mit dem Gerichtsvollzieher selbst a) der Übermittlungsweg nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 sowie b) die Übermittlungswege nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4; ein Postfach des Gerichtsvollziehers nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder ein den Anforderungen des § 4 Absatz 1 Nummer 2 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung entsprechendes elektronisches Postfach des Gerichtsvollziehers tritt an die Stelle der elektronischen Poststelle des Gerichts. 2 § 130a Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. (7) 1 Der Gerichtsvollzieher darf den in Absatz 4 Satz 1 Genannten oder sonstigen in professioneller Eigenschaft am Verfahren beteiligten Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, elektronische Dokumente übermitteln. 2 Anderen als den in Satz 1 Genannten darf er elektronische Dokumente nur dann übermitteln, wenn diese Personen einer solchen Übermittlung für das jeweilige Vollstreckungsverfahren zugestimmt haben. 3 Die Zustimmung nach Satz 2 gilt mit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments im jeweiligen Vollstreckungsverfahren als erteilt. 4 Andere als natürliche Personen können die Zustimmung auch allgemein erteilen. (8) Für Zwangsvollstreckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher kann die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 2 Satz 2 besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung elektronischer Dokumente bestimmen. |
§ 753a Vollmachtsnachweis | § 753a Versicherung der Geldempfangsvollmacht bei der Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher |
| 1 Bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen haben Bevollmächtigte nach § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern; des Nachweises einer Vollmacht bedarf es in diesen Fällen nicht. 2 Satz 1 gilt nicht für Anträge nach § 802g. | (1) 1 In Verfahren der Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen haben die in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 Genannten die ihnen erteilten Vollmachten, die Gelder in Empfang zu nehmen, die der Gerichtsvollzieher auf Grund des der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Vollstreckungsauftrags vereinnahmt (Geldempfangsvollmacht), dem Gerichtsvollzieher ausdrücklich zu versichern. 2 Eines Nachweises der Vollmacht bedarf es nicht. (2) § 79 Absatz 2 Satz 3, § 80 Satz 2, die §§ 84 bis 86 sowie 752a Absatz 2 und 3 sind auf die Geldempfangsvollmacht entsprechend anzuwenden. |
§ 754 Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung | § 754 Ermächtigung des Gerichtsvollziehers |
| (1) Durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und diese zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 802b zu treffen. (2) 1 Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreckung und der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt. 2 Der Mangel oder die Beschränkung des Auftrags kann diesen Personen gegenüber von dem Gläubiger nicht geltend gemacht werden. | (1) Der Gerichtsvollzieher wird durch den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers und durch entweder die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung oder die Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 754a, sofern er das ihm übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach § 754a Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen darf, ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 802b zu treffen. (2) 1 Der Gerichtsvollzieher wird dem Schuldner und Dritten gegenüber zur Vornahme der Zwangsvollstreckung sowie der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen dadurch ermächtigt, dass er entweder im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ist oder ihm die vollstreckbare Ausfertigung nach Maßgabe des § 754a als elektronisches Dokument übermittelt worden ist und er das ihm übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach § 754a Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen darf. 2 Ein Mangel oder eine Beschränkung des Auftrags können von dem Gläubiger gegenüber dem Schuldner und Dritten nicht geltend gemacht werden. |
§ 754a Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden | § 754a Elektronischer Vollstreckungsauftrag |
| (1) 1 Im Fall eines elektronisch eingereichten Auftrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, der einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, ist bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides entbehrlich, wenn 1. die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kosten nicht mehr als 5.000 Euro beträgt; Kosten der Zwangsvollstreckung sind bei der Berechnung der Forderungshöhe nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind; 2. die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides nicht vorgeschrieben ist; 3. der Gläubiger dem Auftrag eine Abschrift des Vollstreckungsbescheides nebst Zustellungsbescheinigung als elektronisches Dokument beifügt und 4. der Gläubiger versichert, dass ihm eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides und eine Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch besteht. 2 Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind dem Auftrag zusätzlich zu den in Satz 1 Nummer 3 genannten Dokumenten eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege als elektronisches Dokument beizufügen. (2) Hat der Gerichtsvollzieher Zweifel an dem Vorliegen einer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides oder der übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen, teilt er dies dem Gläubiger mit und führt die Zwangsvollstreckung erst durch, nachdem der Gläubiger die Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides übermittelt oder die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen hat. | (1) 1 Sofern bei einem Auftrag an den Gerichtsvollzieher zur Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen die Übergabe oder die Vorlage 1. der Ausfertigung des Vollstreckungstitels, 2. der Vollstreckungsklausel oder 3. weiterer Urkunden zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen erforderlich ist, genügt es bei einem elektronischen Vollstreckungsauftrag, die Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen und diese dem Gerichtsvollzieher zu übermitteln. 2 Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind dem Vollstreckungsauftrag zusätzlich eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege als elektronische Dokumente beizufügen. (2) Kann der Gerichtsvollzieher anhand der übermittelten elektronischen Dokumente nicht zweifelsfrei feststellen, dass die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, teilt er dies dem Auftraggeber mit und fordert die für die zweifelsfreie Feststellung erforderlichen Dokumente als elektronische Dokumente oder als Schriftstücke an. (3) 1 Übermittelt der Auftraggeber Schriftstücke nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 als elektronische Dokumente, so hat er dem Gerichtsvollzieher zu versichern, dass 1. die übermittelten elektronischen Dokumente jeweils bildlich und inhaltlich mit den Schriftstücken übereinstimmen und 2. die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch besteht. 2 Die Versicherung ist in Textform zu übermitteln. (4) 1 Bestehen die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Schriftstücke nicht mehr oder treten Änderungen an ihnen auf, nachdem sie als elektronische Dokumente übermittelt worden sind, hat der Auftraggeber 1. den Gerichtsvollzieher hierüber unverzüglich zu informieren und 2. die geänderten Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen und diese dem Gerichtsvollzieher zu übermitteln. 2 Der Gerichtsvollzieher darf die ursprünglich übermittelten elektronischen Dokumente der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nicht mehr zugrunde legen, nachdem die Information nach Satz 1 Nummer 1 erfolgt ist. |
§ 755 Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners | |
| (1) 1 Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt, darf der Gerichtsvollzieher auf Grund des Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners bei der Meldebehörde die gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners erheben. 2 Der Gerichtsvollzieher darf auch beauftragt werden, die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Schuldners zu erheben | (1) 1 Der Gerichtsvollzieher darf zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners bei der Meldebehörde die gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und zur Nebenwohnung des Schuldners erheben, wenn 1. der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt ist, 2. der Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung gegen diesen Schuldner beauftragt ist und 3. dem Gerichtsvollzieher die vollstreckbare Ausfertigung entweder übergeben worden ist oder ihm die vollstreckbare Ausfertigung nach Maßgabe des § 754a als elektronisches Dokument übermittelt worden ist und er das ihm übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach § 754a Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen darf. 2 Der Gerichtsvollzieher darf auch beauftragt werden, die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Schuldners zu erheben |
1. durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister oder 2. durch Einholung einer Auskunft bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden. (2) 1 Soweit der Aufenthaltsort des Schuldners nach Absatz 1 nicht zu ermitteln ist, darf der Gerichtsvollzieher 1. zunächst beim Ausländerzentralregister die Angaben zur aktenführenden Ausländerbehörde sowie zum Zuzug oder Fortzug des Schuldners und anschließend bei der gemäß der Auskunft aus dem Ausländerzentralregister aktenführenden Ausländerbehörde den Aufenthaltsort des Schuldners, 2. bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die dort bekannte derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort des Schuldners sowie 3. bei dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes erheben. 2 Ist der Schuldner Unionsbürger, darf der Gerichtsvollzieher die Daten nach Satz 1 Nummer 1 nur erheben, wenn ihm tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung der Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegen. 3 Eine Übermittlung der Daten nach Satz 1 Nummer 1 an den Gerichtsvollzieher ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner Unionsbürger ist, für den eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt. 4 Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 2 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung darf der Gerichtsvollzieher nur durchführen, wenn der Gläubiger die berufsständische Versorgungseinrichtung bezeichnet und tatsächliche Anhaltspunkte nennt, die nahelegen, dass der Schuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist. (3) Nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch in einem Zwangsvollstreckungsverfahren eines weiteren Gläubigers gegen denselben Schuldner verarbeiten, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen. | |
§ 757 Übergabe des Titels und Quittung | § 757 Bestätigung empfangener Leistungen |
| (1) Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Leistungen dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nebst einer Quittung auszuliefern, bei teilweiser Leistung diese auf der vollstreckbaren Ausfertigung zu vermerken und dem Schuldner Quittung zu erteilen. (2) Das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quittung des Gläubigers selbst zu fordern, wird durch diese Vorschriften nicht berührt. | (1) 1 Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Leistungen dem Schuldner eine Quittung zu erteilen. 2 Das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quittung des Gläubigers zu fordern, wird durch diese Vorschrift nicht berührt. (2) Ist der Gerichtsvollzieher im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung, so hat er 1. dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nach Empfang der vollständigen Leistung auszuliefern oder 2. den Betrag der teilweisen Leistung auf der vollstreckbaren Ausfertigung zu vermerken. (3) Ist der Gerichtsvollzieher im Fall eines elektronischen Vollstreckungsauftrags nach § 754a nicht im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung, so hat er dem Schuldner nach Empfang der vollständigen Leistung den Empfang zu bescheinigen und den Gläubiger aufzufordern, die vollstreckbare Ausfertigung an den Schuldner auszuliefern. |
§ 758a Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit | |
(1) 1 Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. 2 Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. (2) Auf die Vollstreckung eines Titels auf Räumung oder Herausgabe von Räumen und auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 802g ist Absatz 1 nicht anzuwenden. (3) 1 Willigt der Schuldner in die Durchsuchung ein oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Schuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. 2 Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden. (4) 1 Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nicht vor, wenn dies für den Schuldner und die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht, in Wohnungen nur auf Grund einer besonderen Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht. 2 Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr. | |
| (5) Die Anordnung nach Absatz 1 ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen. (6) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach Absatz 1 einzuführen. 2 Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. 3 Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden. | (5) Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Durchsuchung eine Abschrift der Anordnung nach Absatz 1 aus. (6) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach Absatz 1 einzuführen. 2 Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. 3 Die Rechtsverordnung kann für diese Formulare besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung bestimmen. |
§ 802a Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers | |
(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin. | |
| (2) 1 Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt, | (2) 1 Der Gerichtsvollzieher ist auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und entweder auf Grund der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung oder der Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 754a, sofern er das ihm übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach § 754a Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen darf, unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt, |
1. eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen, 2. eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen, 3. Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen, 4. die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben, 5. eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels. 2 Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt. | |
§ 802d Weitere Vermögensauskunft | |
(1) 1 Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. 2 Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. 3 Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. 4 Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c). | |
| (2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist. | (2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden. |
§ 802g Erzwingungshaft | |
| (1) 1 Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. 2 In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. 3 Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht. | (1) 1 Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. 2 In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. 3 Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht. 4 Auf Antrag des Gläubigers übersendet das Gericht den Haftbefehl und eine beglaubigte Abschrift davon an den zuständigen Gerichtsvollzieher. |
(2) 1 Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. 2 Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus. | |
§ 829 Pfändung einer Geldforderung | § 829 Pfändung einer Geldforderung; Verordnungsermächtigung |
(1) 1 Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. 2 Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. 3 Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen. (2) 1 Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. 2 Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. 3 An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist. (3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen. | |
| (4) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. 2 Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. 3 Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden. | (4) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. 2 Die Rechtsverordnung kann für diese Formulare besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung bestimmen. 3 Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. |
§ 829a Vereinfachter Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheiden | § 829a Elektronischer Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses |
| (1) 1 Im Fall eines elektronischen Antrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, der einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, ist bei Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§§ 829, 835) die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides entbehrlich, wenn 1. die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kosten nicht mehr als 5.000 Euro beträgt; Kosten der Zwangsvollstreckung sind bei der Berechnung der Forderungshöhe nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsantrags sind; 2. die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides nicht vorgeschrieben ist; 3. der Gläubiger eine Abschrift des Vollstreckungsbescheides nebst Zustellungsbescheinigung als elektronisches Dokument dem Antrag beifügt und 4. der Gläubiger versichert, dass ihm eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides und eine Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsantrags noch besteht. 2 Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind zusätzlich zu den in Satz 1 Nr. 3 genannten Dokumenten eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege als elektronisches Dokument dem Antrag beizufügen. (2) Hat das Gericht an dem Vorliegen einer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides oder der übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen Zweifel, teilt es dies dem Gläubiger mit und führt die Zwangsvollstreckung erst durch, nachdem der Gläubiger die Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides übermittelt oder die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen hat. | (1) 1 Sofern bei einem Antrag auf Pfändung einer Geldforderung (§ 829), auf Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§§ 829, 835) oder auf Überweisung einer Geldforderung (§ 835) die Übergabe oder Vorlage 1. der Ausfertigung des Vollstreckungstitels, 2. der Vollstreckungsklausel oder 3. weiterer Urkunden zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen erforderlich ist, genügt es bei einem elektronischen Vollstreckungsantrag, die Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen und diese dem Gericht zu übermitteln. 2 § 130d Satz 1 ist auf die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dokumente nicht anzuwenden. 3 Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind dem Vollstreckungsantrag zusätzlich eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege als elektronische Dokumente beizufügen. (2) Kann das Gericht anhand der übermittelten elektronischen Dokumente nicht zweifelsfrei feststellen, dass die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, teilt es dies dem Antragsteller mit und fordert die für die zweifelsfreie Feststellung erforderlichen Dokumente als elektronische Dokumente oder als Schriftstücke an. (3) Übermittelt der Antragsteller Schriftstücke nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 als elektronische Dokumente, so hat er dem Gericht zu versichern, dass 1. die übermittelten elektronischen Dokumente jeweils bildlich und inhaltlich mit den Schriftstücken übereinstimmen und 2. die Forderung in Höhe des Vollstreckungsantrags noch besteht. (4) 1 Bestehen die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Schriftstücke nicht mehr oder treten Änderungen an ihnen auf, nachdem sie als elektronische Dokumente übermittelt worden sind, hat der Antragsteller 1. das Gericht hierüber unverzüglich zu informieren und 2. die geänderten Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen und diese dem Gericht zu übermitteln. 2 Das Gericht darf die ursprünglich übermittelten elektronischen Dokumente der Entscheidung über den Vollstreckungsantrag nicht mehr zugrunde legen, nachdem die Information nach Satz 1 Nummer 1 erfolgt ist. |
§ 840 Erklärungspflicht des Drittschuldners | |
(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären: 1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei; 2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen; 3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei; 4. ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und 5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist. | |
| (2) 1 Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. 2 Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden. | (2) 1 Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. 2 Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden. |
(3) 1 Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. 2 Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben. | |
§ 851c Pfändungsschutz bei Altersrenten | |
(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn 1. die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird, 2. über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf, 3. die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und 4. die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde. (2) 1 Beträge, die der Schuldner anspart, um in Erfüllung eines Vertrages nach Absatz 1 eine angemessene Alterssicherung aufzubauen, unterliegen nicht der Pfändung, soweit sie 1. jährlich nicht mehr betragen als a) 6.000 Euro bei einem Schuldner vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und b) 7.000 Euro bei einem Schuldner vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr und 2. einen Gesamtbetrag von 340.000 Euro nicht übersteigen. | |
2 Die in Satz 1 genannten Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines jeden fünften Jahres entsprechend der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze angepasst und die angepassten Beträge vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Sinne des § 850c Absatz 4 Satz 1 bekannt gemacht. 3 Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar. 4 Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 Nummer 2 genannten Betrags übersteigt. | 2 Die in Satz 1 genannten Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines jeden fünften Jahres, erstmals zum 1. Juli 2027, entsprechend der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, dem Sterblichkeitsrisiko und der Höhe der Pfändungsfreigrenze angepasst und die angepassten Beträge werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Sinne des § 850c Absatz 4 Satz 1 bekannt gemacht. 3 Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar. 4 Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 Nummer 2 genannten Betrags übersteigt. |
(3) § 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend. | |