Änderung § 757 ZPO vom 01.10.2026

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§ 757 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2026 geltenden Fassung
§ 757 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 152

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 757 Übergabe des Titels und Quittung


(Text neue Fassung)

§ 757 Bestätigung empfangener Leistungen


vorherige Änderung

(1) Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Leistungen dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nebst einer Quittung auszuliefern, bei teilweiser Leistung diese auf der vollstreckbaren Ausfertigung zu vermerken und dem Schuldner Quittung zu erteilen.

(2)
Das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quittung des Gläubigers selbst zu fordern, wird durch diese Vorschriften nicht berührt.



(1) 1 Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Leistungen dem Schuldner eine Quittung zu erteilen. 2 Das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quittung des Gläubigers zu fordern, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.

(2) Ist der Gerichtsvollzieher im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung, so hat er

1. dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nach Empfang der vollständigen Leistung auszuliefern oder

2. den Betrag der teilweisen Leistung auf der vollstreckbaren Ausfertigung zu vermerken.

(3) Ist der Gerichtsvollzieher im Fall eines elektronischen Vollstreckungsauftrags nach § 754a nicht im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung, so hat er dem Schuldner nach Empfang der vollständigen Leistung den Empfang zu bescheinigen und den Gläubiger aufzufordern, die vollstreckbare Ausfertigung an den Schuldner auszuliefern.





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