Änderung § 147 AMG vom 13.08.2013

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§ 147 AMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.08.2013 geltenden Fassung
§ 147 AMG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3108

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 147 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 147 Übergangsvorschrift aus Anlass des Dritten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften


vorherige Änderung

 


Für nichtinterventionelle Unbedenklichkeitsprüfungen nach § 63f und Untersuchungen nach § 67 Absatz 6, die vor dem 13. August 2013 begonnen wurden, finden § 63f Absatz 4 und § 67 Absatz 6 bis zum 31. Dezember 2013 in der bis zum 12. August 2013 geltenden Fassung Anwendung.




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