Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.10.2012 aufgehoben

§ 10 - Psittakose-Verordnung (PsittakoseV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3531; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 03.10.2012 BGBl. I S. 2108
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-4 Tierseuchenbekämpfung
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III. Schutzmaßregeln gegen Psittakose
2. Schutzmaßregeln bei sonstigen Tierhaltern und auf Tierschauen und Märkten
§ 10

III. Schutzmaßregeln gegen Psittakose

2. Schutzmaßregeln bei sonstigen Tierhaltern und auf Tierschauen und Märkten

§ 10


§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Wird bei Papageien und Sittichen von Tierhaltern, die nicht Züchter oder Händler sind, Psittakose festgestellt oder liegt Seuchen- oder Ansteckungsverdacht vor, kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den §§ 6 bis 9 enthaltenen Maßregeln anordnen, soweit dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn bei Papageien und Sittichen, die sich auf Tierschauen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen befinden, Psittakose festgestellt oder Seuchen- oder Ansteckungsverdacht vorliegt.



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