(1)
1Fahrzeuge für den Transport von Schweinen, mit denen ein Betrieb oder eine Schlachtstätte angefahren worden ist, der oder die in einem in Teil I, II oder III des Anhangs des
Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des
Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63), der zuletzt durch den
Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1689 (ABl. L 279 vom 9.11.2018, S. 39) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Gebiet gelegen ist, und mit denen ein Betrieb oder eine Schlachtstätte im Inland angefahren wird, sowie die bei einem solchen Transport verwendete Ausrüstung, sind nach Maßgabe des Satzes 2 zu reinigen und zu desinfizieren.
2Die Reinigung und Desinfektion hat nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der
Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der
Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27), die zuletzt durch die
Richtlinie 2008/73/EG (ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.
3§ 17 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung findet keine Anwendung, soweit ein Betrieb nach Satz 1 angefahren wird,
§ 17 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung findet keine Anwendung, soweit eine Schlachtstätte nach Satz 1 angefahren wird.
(2)
1Wenn der Betrieb oder die Schlachtstätte, der oder die in einem in Teil I, II oder III des Anhangs des
Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU bezeichneten Gebiet gelegen ist, sich im Inland befindet, hat der Fahrer sicherzustellen, dass das Fahrzeug und die Ausrüstung unverzüglich nach Verlassen des Betriebs oder der Schlachtstätte nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 gereinigt und desinfiziert werden.
2Falls der Betrieb oder die Schlachtstätte, der oder die in einem in Teil I, II oder III des Anhangs des
Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU bezeichneten Gebiet gelegen ist, sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, hat der Transportunternehmer sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder die Ausrüstung nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 gereinigt und desinfiziert ist, bevor das Fahrzeug oder die Ausrüstung in das Inland gelangt.
3Soweit eine Reinigung und Desinfektion zu dem in Satz 1 oder 2 vorgesehenen Zeitpunkt nicht möglich ist, ist sie in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang
- 1.
- im Falle des Satzes 1 mit dem Verlassen des dort genannten Betriebs oder der dort genannten Schlachtstätte, oder
- 2.
- im Falle des Satzes 2 mit Erreichen des Inlandes
und jeweils spätestens bevor ein Betrieb oder eine Schlachtstätte erreicht wird, durchzuführen.
(3) 1Der Transportunternehmer hat Nachweis darüber zu führen, dass die Reinigung und Desinfektion nach dieser Vorschrift durchgeführt worden ist. 2Der Nachweis ist sechs Monate aufzubewahren. 3Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die letzte Eintragung gemacht worden ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Transport von tierischen Nebenprodukten entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 25 SchwPestV (vom 10.04.2020) ... entgegen § 2a Küchen- oder Speiseabfälle verfüttert, 2b. entgegen § 2b Absatz 2 Satz 1 oder 2 , jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, nicht sicherstellt, dass ein Fahrzeug oder eine ... gereinigt oder desinfiziert wird oder gereinigt oder desinfiziert ist, 2c. entgegen § 2b Absatz 3 Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 4, einen Nachweis nicht führt, 2d. entgegen § ... Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, einen Nachweis nicht führt, 2d. entgegen § 2b Absatz 3 Satz 2 , auch in Verbindung mit Absatz 4, einen Nachweis nicht oder nicht mindestens sechs Monate ...
V. v. 16.12.2018 BGBl. I S. 2589
Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten
V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 226
Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Artikel 2 ViehVerkVuaÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung ... die Wörter „oder der Afrikanischen Schweinepest" eingefügt. 2. § 2b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden aa) die ... Nach Nummer 2a werden folgende Nummern 2b bis 2d eingefügt: „2b. entgegen § 2b Absatz 2 Satz 1 oder 2 , jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, nicht sicherstellt, dass ein Fahrzeug oder eine ... gereinigt oder desinfiziert wird oder gereinigt oder desinfiziert ist, 2c. entgegen § 2b Absatz 3 Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 4, einen Nachweis nicht führt, 2d. entgegen ... 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, einen Nachweis nicht führt, 2d. entgegen § 2b Absatz 3 Satz 2 , auch in Verbindung mit Absatz 4, einen Nachweis nicht oder nicht mindestens sechs Monate ...