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§ 27 - MKS-Verordnung (MKSV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2666, 3526
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-35 Tierseuchenbekämpfung
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§ 27 Seuchenausbruch bei Wildtieren in einem benachbarten Mitgliedstaat oder Drittland



Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaats oder eines Drittlands der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten innerhalb einer Entfernung von zehn Kilometern von der deutschen Grenze festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend den §§ 24 und 25 an.

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Zitierungen von § 27 MKS-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 MKSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MKSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 MKSV Ordnungswidrigkeiten (vom 26.07.2017)
... 21 Absatz 2 oder § 24 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 27 , verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 29. einer vollziehbaren Anordnung ... Buchstabe b, Nummer 2, 3 oder Nummer 4, Absatz 2 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 27 , zuwiderhandelt, 30. entgegen § 24 Absatz 4 Nummer 3 eine ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 14 4. TierSeuchRÄndV Änderung der MKS-Verordnung
... 2 oder § 24 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 27 , verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 29. einer vollziehbaren Anordnung ... b, Nummer 2, 3 oder Nummer 4, Absatz 2 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 27 , zuwiderhandelt, 30. entgegen § 24 Absatz 4 Nummer 3 eine ...