1Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über den Absatz von Alkohol aus Destillationen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein sowie seine Verwendung, Verarbeitung oder Ausfuhr.
2Die Vorschriften des
Alkoholsteuergesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen bleiben unberührt.
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V. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3661
Artikel 1 WeinAlkoAbsVuaÄndV Änderung der Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung ... Abkürzung angefügt: „- WeinAlkoAbsV". 2. In § 1 Satz 2 werden die Wörter „Die steuerlichen Vorschriften" durch die Wörter ... (1) Der Antrag auf Zulassung ist von einem Unternehmen, das nach den in § 1 genannten Rechtsakten Alkohol zur Verwendung im Kraftstoffsektor in der Gemeinschaft erwerben ... und die Verwendung der Muster verlangen. (2) Der Antrag muss die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen und Angaben enthalten. Soweit die Unterlagen ... übernommenen Menge des Alkohols, der Nummer des Abholscheins sowie mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen. § 11 Ausfuhr ... übernommenen Menge des Alkohols, der Nummer des Abholscheins sowie mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen. (2) Soll Alkohol aus ...