§ 46 Wahl der Vertreterversammlung
(1) Die Versicherten und die Arbeitgeber wählen die Vertreter ihrer Gruppen in die Vertreterversammlung getrennt auf Grund von Vorschlagslisten; das Gleiche gilt bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau für die Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte.
(2) Wird aus einer Gruppe nur eine Vorschlagsliste zugelassen oder werden auf mehreren Vorschlagslisten insgesamt nicht mehr Bewerber benannt, als Mitglieder zu wählen sind, gelten die Vorgeschlagenen als gewählt.
(3) 1Ist eine Wahl zur Vertreterversammlung nicht zustande gekommen oder ist nicht die vorgeschriebene Zahl von Mitgliedern gewählt oder kein Stellvertreter benannt worden, zeigt der Vorstand dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich an. 2Diese beruft die Mitglieder und die Stellvertreter aus der Zahl der Wählbaren. 3Bei neu errichteten Versicherungsträgern trifft die Anzeigepflicht den Wahlausschuss.
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interne Verweise§ 52 SGB IV Wahl des Vorstandes (vom 18.02.2021) ... für die sie gelten sollen, unterzeichnet sein. (3) § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 , § 48 Abs. 7 und § 51 gelten entsprechend. (4) Die Mitglieder des ...
Zitat in folgenden NormenGesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung
Artikel 83 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242, 3292; zuletzt geändert durch Artikel 445 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
§ 14 SVWO Wahlausschreibung (vom 18.02.2021) ... Vorschlagslisten für die Wahl zu den Vertreterversammlungen und den Verwaltungsräten ( § 46 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ) bis zum 195. Tag vor dem Wahltag, 18.00 Uhr, einzureichen (Wahlausschreibung nach § 51 Abs. ... Bewerber als gewählt gelten, ohne daß eine Wahl mit Stimmabgabe stattfindet ( § 46 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ), 17. die Stellen, bei denen die Vordrucke für die Vorschlagslisten ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG)
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2309
LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
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