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Artikel 7 - LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)

G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Geltung ab 01.01.2013, abweichend siehe Artikel 14
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Artikel 7 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 SGB IV § 23, § 28a, § 28f, § 28k, § 28l, § 28p, § 28q, § 32, § 39, § 44, § 46, § 47, § 52, § 62, § 65, § 69, § 71d, § 73, § 79, § 88, § 90, § 94, mWv. 19. April 2012 § 7, mWv. 1. Januar 2018 § 36a

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:

„§ 32 (weggefallen)".

b)
Die Angabe zu § 71d wird wie folgt gefasst:

„§ 71d Haushaltsplan und Kostenverteilungsverfahren der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau".

abweichendes Inkrafttreten am 19.04.2012

1a.
In § 7 Absatz 4 werden nach dem Wort „Beschäftigungsverhältnis" die Wörter „gegen Arbeitsentgelt" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
In § 23 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften können in ihren Satzungen" durch die Wörter „landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann in ihrer Satzung" ersetzt.

3.
In § 28a Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „einer Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft sind" durch die Wörter „der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind und für deren Beitragsberechnung der Arbeitswert keine Anwendung findet" ersetzt.

4.
§ 28f wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „landwirtschaftlichen Krankenkassen können" durch die Wörter „landwirtschaftliche Krankenkasse kann" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „oder landwirtschaftliche Krankenkassen" gestrichen.

5.
§ 28k Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter „die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter „der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt und nach den Wörtern „vereinbaren die" die Wörter „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und die" eingefügt.

6.
In § 28l Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter „die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

7.
In § 28p Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „landwirtschaftlichen Krankenkassen nehmen" durch die Wörter „landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt" und wird das Wort „ihnen" durch das Wort „ihr" ersetzt.

8.
In § 28q Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter „landwirtschaftliche Krankenkasse" ersetzt.

9.
§ 32 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

9a.
Dem § 36a Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau richtet insbesondere für die in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vertretenen Sparten (Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau) fachbezogene besondere Ausschüsse ein, die Vorschlagsrechte haben; das Nähere wird durch die Satzung bestimmt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


10.
In § 39 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „den Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft," durch die Wörter „der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

11.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „den Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft," durch die Wörter „der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften" durch die Wörter „der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gehören den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau mit beratender Stimme an; für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gilt dies nicht, soweit Fragen der landwirtschaftlichen Krankenversicherung berührt werden."

12.
In § 46 Absatz 1 werden die Wörter „in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft," durch die Wörter „bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

13.
In § 47 Absatz 3 werden die Wörter „den Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft," durch die Wörter „der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

14.
In § 52 Absatz 1 werden die Wörter „in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft," durch die Wörter „bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

15.
§ 62 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft," durch die Wörter „bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „den Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft," durch die Wörter „der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

16.
In § 65 Absatz 1 werden die Wörter „der Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft," durch die Wörter „der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

17.
In § 69 Absatz 5 werden die Wörter „Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

18.
§ 71d wird wie folgt gefasst:

„§ 71d Haushaltsplan und Kostenverteilungsverfahren der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

(1) Der Haushaltsplan der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist getrennt für die Versicherungszweige landwirtschaftliche Unfallversicherung, Alterssicherung der Landwirte, landwirtschaftliche Krankenversicherung und landwirtschaftliche Pflegeversicherung aufzustellen. Der Haushaltsplan soll so rechtzeitig vom Vorstand aufgestellt werden, dass er bis zum 1. Oktober vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann.

(2) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat sicherzustellen, dass die Kosten, die für die Erfüllung von Aufgaben mehrerer oder aller Versicherungszweige entstehen, durch geeignete Verfahren sachgerecht auf die Versicherungszweige landwirtschaftliche Unfallversicherung, landwirtschaftliche Krankenversicherung und Alterssicherung der Landwirte verteilt werden (Kostenverteilungsschlüssel).

(3) Der Haushaltsplan und der Kostenverteilungsschlüssel bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt. Die Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung des Haushaltsplans auch für einzelne Ansätze versagen, soweit gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht verstoßen wird, die Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet wird oder die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind; die Besonderheiten des Versicherungsträgers sind hierbei zu berücksichtigen."

19.
§ 73 Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erfolgt; Ausgaben bis zu einem Betrag von 50.000 Euro bedürfen nicht der Genehmigung."

20.
Dem § 79 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Unterlagen eines Kalenderjahres bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres unmittelbar vor."

21.
§ 88 Absatz 3 wird aufgehoben.

22.
In § 90 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

23.
Dem § 94 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Das Bundesversicherungsamt begleitet in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bei der Weiterentwicklung der Informationstechnik. Die Kosten des Bundesversicherungsamtes werden von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau erstattet. Die Kosten werden nach dem tatsächlich entstandenen Personal- und Sachaufwand berechnet."



 

Zitierungen von Artikel 7 LSV-NOG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 LSV-NOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LSV-NOG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 14 LSV-NOG Inkrafttreten
... 3 Nummer 18a und 34 § 221 Absatz 5, Artikel 4 Nummer 5 und 22b, Artikel 5 Nummer 13, Artikel 7 Nummer 1a sowie Artikel 13 Absatz 17 Nummer 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. ... vom 1. Juli 2011 in Kraft. (4) Artikel 1 § 7 Absatz 1, 4 und 6 sowie Artikel 7 Nummer 9a treten am 1. Januar 2018 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2192, 2017 I 154, 2304; zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3048
Artikel 12a 2. AMGuaÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, werden die folgenden ...