§ 77 - Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)

neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 860-4-1 Sozialgesetzbuch
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§ 77 Rechnungsabschluss, Jahresrechnung und Entlastung


§ 77 hat 5 frühere Fassungen und wird in 26 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Versicherungsträger schließen für jedes Kalenderjahr zur Rechnungslegung die Rechnungsbücher ab und stellen auf der Grundlage der Rechnungslegung eine Jahresrechnung auf. 2Über die Entlastung des Vorstands und des Geschäftsführers wegen der Jahresrechnung beschließt die Vertreterversammlung. 3Über die Entlastung des Bundesvorstandes und des Geschäftsführers wegen der Rechnungsergebnisse für die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beschließt die Bundesvertreterversammlung mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gewichteten Stimmen der satzungsmäßigen Mitgliederzahl. 4Über die Entlastung des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit beschließt der Verwaltungsrat.

(1a) 1Die Jahresrechnung einer Krankenkasse einschließlich der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, soweit sie die Krankenversicherung nach dem Fünften Buch durchführt, hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Krankenkasse zu vermitteln. 2Die gesetzlichen Vertreter der Krankenkasse haben bei der Unterzeichnung der Jahresrechnung nach bestem Wissen schriftlich zu versichern, dass die Jahresrechnung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 vermittelt. 3Dabei sind bei der Bewertung der in der Jahresrechnung oder den ihr zu Grunde liegenden Büchern und Aufzeichnungen ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

1.
Die Saldenvorträge zu Beginn des Rechnungsjahres müssen mit den entsprechenden Schlusssalden der Jahresrechnungen des vorhergehenden Rechnungsjahres übereinstimmen.

2.
Die Jahresrechnung muss klar und übersichtlich sein: Insbesondere dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die

a)
dazu führen, dass der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung oder Aufzeichnung nicht mehr feststellbar ist, oder

b)
es ungewiss lassen, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.

3.
Die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten müssen zum Abschlussstichtag einzeln bewertet sein.

4.
Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung der Jahresrechnung bekannt geworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.

5.
Aufwendungen und Erträge des Rechnungsjahres sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen in der Jahresrechnung zu berücksichtigen.

6.
Die auf die vorhergehende Jahresrechnung angewandten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden.

4Ausführungsbestimmungen über die Grundsätze nach Satz 3 können daneben in die Rechtsverordnung nach § 78 Satz 1 aufgenommen werden, soweit dies erforderlich ist, um eine nach einheitlichen Kriterien und Strukturen gestaltete Jahresrechnung zu schaffen und um eine einheitliche Bewertung der von den Krankenkassen aufgestellten Unterlagen zu ihrer Finanzlage zu erhalten. 5Die Jahresrechnung ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einem vereidigten Buchprüfer zu prüfen und zu testieren. 6Ein Wirtschaftsprüfer oder ein vereidigter Buchprüfer ist von der Prüfung ausgeschlossen, wenn er in den letzten fünf aufeinanderfolgenden Jahren ohne Unterbrechung die Prüfung durchgeführt hat.

(2) Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sind die Buchführung, die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung für die knappschaftliche Krankenversicherung, knappschaftliche Pflegeversicherung und die allgemeine sowie die knappschaftliche Rentenversicherung getrennt durchzuführen.

(3) Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund sind die Rechnungsergebnisse für die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben gesondert nachzuweisen.


Text in der Fassung des Artikels 2 GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) G. v. 22. Dezember 2011 BGBl. I S. 2983; zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579 m.W.v. 1. Januar 2012

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Frühere Fassungen von § 77 SGB IV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 2 GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG)
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 2983
aktuell vorher 30.07.2010Artikel 2 Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften
vom 24.07.2010 BGBl. I S. 983
aktuell vorher 01.01.2010Artikel 2 Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)
vom 15.12.2008 BGBl. I S. 2426
aktuell vorher 22.07.2009Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze
vom 15.07.2009 BGBl. I S. 1939
aktuell vorher 07.03.2006Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
vom 21.02.2006 BGBl. I S. 466
aktuellvor 07.03.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 77 SGB IV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 77 SGB IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB IV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 111 SGB IV Bußgeldvorschriften (vom 01.07.2020)
... entgegen § 40 Absatz 2 einen anderen behindert oder benachteiligt oder 2. entgegen § 77 Absatz 1a Satz 2 eine Versicherung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise abgibt.  ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
G. v. 27.07.1981 BGBl. I S. 705; zuletzt geändert durch Artikel 5a G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
§ 43 KSVG (vom 26.03.2024)
... der Liquiditätsreserve und des sonstigen Vermögens. Sie ist von dem nach § 77 Absatz 1a Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestellten Prüfer zu prüfen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung erteilt ...

Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG)
G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Artikel 3 PflegeVG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... „und knappschaftlicher Pflegeversicherung" eingefügt. 15. In § 77 Abs. 2 werden nach dem Wort „Krankenversicherung" ein Komma und die Wörter ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 4a SGB V Wettbewerb der Krankenkassen, Verordnungsermächtigung (vom 01.04.2020)
...  (6) In den Verwaltungsvorschriften nach § 78 Satz 1 des Vierten Buches und § 77 Absatz 1a des Vierten Buches ist sicherzustellen, dass Verwaltungsausgaben, die der Werbung neuer Mitglieder dienen, nach ...
§ 78 SGB V Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken (vom 01.01.2023)
... und für die Verwendung der Mittel § 305b entsprechend. Die Jahresrechnung nach § 77 Absatz 1a des Vierten Buches ist für das abgelaufene Haushaltsjahr bis zum 1. Oktober des Folgejahres aufzustellen und der ...
§ 91a SGB V Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen (vom 01.01.2023)
... gelten die §§ 67 bis 69 Absatz 1 und 2, § 70 Absatz 1 und die §§ 76 bis 77 Absatz 1 und 1a des Vierten Buches entsprechend. Der Gemeinsame Bundesausschuss übermittelt seinen Haushaltsplan dem ...
§ 217d SGB V Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken (vom 01.01.2023)
... und für die Verwendung der Mittel § 305b entsprechend. Die Jahresrechnung nach § 77 Absatz 1a des Vierten Buches ist für das abgelaufene Haushaltsjahr bis zum 1. Oktober des Folgejahres aufzustellen und der ...
§ 220 SGB V Grundsatz (vom 01.01.2023)
... des Gesundheitsfonds durch das Bundesamt für Soziale Sicherung gelten die §§ 76, 77 Absatz 1a Satz 1 bis 6 und § 79 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3a des Vierten Buches sowie die auf Grund ...
§ 280 SGB V Finanzierung, Haushalt, Aufsicht (vom 01.01.2023)
... und Absatz 3 des Vierten Buches, die §§ 74 bis 76 Absatz 1 und 2 des Vierten Buches, § 77 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches und § 79 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3a des Vierten Buches sowie die auf Grund ...
§ 405 SGB V Übergangsregelung für die knappschaftliche Krankenversicherung (vom 09.06.2021)
... Buches getrennt im Haushaltsplan ausweist sowie die Rechnungslegung und den Jahresabschluss nach § 77 des Vierten Buches für die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung getrennt ... ausreichenden Nachweises feststellt, dass die Rechnungslegung und der Jahresabschluss nach § 77 des Vierten Buches für die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung getrennt ...

Unfallversicherung-Bund-und-Bahn-Kostenerstattungsverordnung (UVBKostErstV)
V. v. 14.08.2016 BGBl. I S. 1980
§ 3 UVBKostErstV Festsetzung und Berechnung der Kosten
... veranschlagten Gesamtkosten der Prävention, die in der Jahresrechnung nach § 77 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nachgewiesen sind. Die Gesamtkosten sind im ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 6 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... des Gesundheitsfonds durch das Bundesamt für Soziale Sicherung gelten die §§ 76, 77 Absatz 1a Satz 1 bis 6 und § 79 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3a des Vierten Buches sowie die auf Grund ...

Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
B. v. 21.02.2006 BGBl. I S. 466
Berichtigung SGB4NBBer
... durch das Wort „Verbänden" zu ersetzen. 7. In § 77 Abs. 3 ist das Wort „alle" durch das Wort „die" zu ersetzen. 8. ...

Digital-Gesetz (DigiG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101, 101a
Artikel 5a DigiG Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
... „vom Bundesamt für Soziale Sicherung" durch die Wörter „von dem nach § 77 Absatz 1a Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestellten Prüfer" ersetzt. 6. In § 45 wird die Angabe „83" ...

Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
Artikel 1 DVPMG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Buches getrennt im Haushaltsplan ausweist sowie die Rechnungslegung und den Jahresabschluss nach § 77 des Vierten Buches für die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung getrennt ... ausreichenden Nachweises feststellt, dass die Rechnungslegung und der Jahresabschluss nach § 77 des Vierten Buches für die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung getrennt ...

Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG)
G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604
Artikel 5 GKV-FKG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
...  (6) In den Verwaltungsvorschriften nach § 78 Satz 1 des Vierten Buches und § 77 Absatz 1a des Vierten Buches ist sicherzustellen, dass Verwaltungsausgaben, die der Werbung neuer Mitglieder dienen, nach ... ausreichenden Nachweises feststellt, dass die Rechnungslegung und der Jahresabschluss nach § 77 des Vierten Buches für die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung getrennt ...

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939, 2010 I 340
Artikel 1 SGB4uaÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... durch die Wörter „des Bundesvorstandes" ersetzt. 21. In § 77 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „des Vorstandes" durch die Wörter ...

Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 983
Artikel 2 KVRuaÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... genannten Mehrheit auch für die laufende Wahlperiode regeln." 1a. Dem § 77 Absatz 1a wird folgender Satz angefügt: „Ausführungsbestimmungen ... § 40 Absatz 2 einen anderen behindert oder benachteiligt oder 2. entgegen § 77 Absatz 1a Satz 2 eine Versicherung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ...

Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG)
G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
Artikel 1 LSVMG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (vom 05.11.2008)
... 67 bis 69, § 70 Abs. 1, § 71d, die §§ 72 bis 76 Abs. 1 und 2, § 77 Abs. 1, die §§ 78 und 79 Abs. 1 und 2 sowie für das Vermögen die §§ ...

Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)
G. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2426
Artikel 1 GKV-OrgWG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... 67 bis 69, 70 Abs. 5, § 72 Abs. 1 und 2 Satz 1 erster Halbsatz, die §§ 73 bis 77 Abs. 1a und § 79 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 3a des Vierten Buches sowie die auf ... getrennt im Haushaltsplan ausweist sowie die Rechnungslegung und den Jahresabschluss nach § 77 des Vierten Buches für die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung ... Nachweises feststellt, dass sie die Rechnungslegung und den Jahresabschluss nach § 77 des Vierten Buches für die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung ...
Artikel 2 GKV-OrgWG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 77 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Die Jahresrechnung ... „Ausführungsbestimmungen über die Grundsätze nach § 77 Abs. 1a können in die Rechtsverordnung nach Satz 1 aufgenommen werden, soweit dies ... 5 und 6 angefügt: „(5) Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen § 77 Abs. 1a oder entgegen der Rechtsverordnung nach § 78 als Mitglied eines ...

GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG)
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2309
Artikel 1 GKV-FinG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
...  „(5) In den Verwaltungsvorschriften nach § 78 Satz 1 und § 77 Absatz 1a des Vierten Buches ist sicherzustellen, dass Verwaltungsausgaben, die der Werbung neuer ...

GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz
G. v. 21.02.2017 BGBl. I S. 265
Artikel 1 GKV-SVwStG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... 1 Satz 2 und für die Verwendung der Mittel § 305b entsprechend. Die Jahresrechnung nach § 77 Absatz 1a des Vierten Buches ist für das abgelaufene Haushaltsjahr bis zum 1. Oktober des Folgejahres aufzustellen und der ... gelten die §§ 67 bis 69 Absatz 1 und 2, § 70 Absatz 1 und die §§ 76 bis 77 Absatz 1 und 1a des Vierten Buches entsprechend. Der Gemeinsame Bundesausschuss übermittelt seinen Haushaltsplan dem ... der Statistiken gelten die §§ 67 bis 70 Absatz 1 und 5, die §§ 72 bis 77 Absatz 1 und 1a und die §§ 78 und 79 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3a, für das ... 1 Satz 2 und für die Verwendung der Mittel § 305b entsprechend. Die Jahresrechnung nach § 77 Absatz 1a des Vierten Buches ist für das abgelaufene Haushaltsjahr bis zum 1. Oktober des Folgejahres aufzustellen und der ...

GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG)
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2983; zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Artikel 2 GKV-VStG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... gegen die Amtsenthebung haben keine aufschiebende Wirkung." 2. Dem § 77 Absatz 1a werden die folgenden Sätze angefügt: „Die Jahresrechnung ist ...

MDK-Reformgesetz
G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
Artikel 1 MDK-RG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... und Absatz 3 des Vierten Buches, die §§ 74 bis 76 Absatz 1 und 2 des Vierten Buches, § 77 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches und § 79 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3a des Vierten Buches sowie die auf Grund ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Eisenbahn-Unfallkasse Kostenerstattungsverordnung (EUKKostErstV)
V. v. 15.06.2000 BGBl. I S. 912; aufgehoben durch Artikel 16 Abs. 15 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836
§ 1 EUKKostErstV Kostenerstattung für übertragene Aufgaben
... Geschäftsjahr nachträglich fest. (3) Hierzu sind die in der nach § 77 Viertes Buch Sozialgesetzbuch aufgestellten Jahresrechnung nachgewiesenen Kosten der ...


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