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Synopse aller Änderungen der DEÜV am 01.01.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2024 durch Artikel 28 des 8. SGB IV-ÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DEÜV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

DEÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
DEÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 28 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Allgemeines
    § 1 Grundsatz
    § 2 Meldepflichtige
    § 3 Zu meldender Personenkreis
    § 4 (weggefallen)
    § 5 Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Allgemeine Vorschriften für Meldungen der Arbeitgeber
    Erster Unterabschnitt Meldungen
       § 6 Anmeldung
       § 7 Sofortmeldung
       § 8 Abmeldung
       § 8a Meldung bei Eintritt eines Insolvenzereignisses
       § 9 Unterbrechungsmeldung
       § 10 Jahresmeldung
       § 11 Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt
       § 11a Meldungen von Arbeitsentgelt bei flexiblen Arbeitszeitregelungen
       § 11b Meldung von Arbeitsentgelten bei Mehrfachbeschäftigung auf Anforderung der Einzugsstelle
       § 12 Sonstige Meldungen
       § 13 Meldungen für geringfügig Beschäftigte
    Zweiter Unterabschnitt Korrektur von Meldungen
       § 14 Stornierung
       § 15 (aufgehoben)
Dritter Abschnitt Meldungen der Arbeitgeber durch Datenübertragung
    Erster Unterabschnitt Allgemeines
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 16 (aufgehoben)
(Text neue Fassung)

       § 16 Technische Standards für die Meldeverfahren
       § 17 Datenübertragungsverfahren
    Zweiter Unterabschnitt Systemprüfung
       § 18 (aufgehoben)
       § 19 Antrag
       § 20 Systemprüfung
       § 21 Zulassungsbescheid
       § 22 Gemeinsame Grundsätze
       § 22a Testverfahren
    Dritter Unterabschnitt Durchführung der Datenübertragung
       § 23 Annahmestelle, Zeitpunkt
       § 24 (weggefallen)
       § 25 Unterrichtung des Arbeitnehmers
Vierter Abschnitt Beitragsnachweisverfahren
    § 26 Beitragsnachweise
    §§ 27 und 28 (weggefallen)
Fünfter Abschnitt Sonderregelungen
    §§ 29 und 30 (weggefallen)
    § 31 Sonderregelungen
Sechster Abschnitt Übernahme und Weiterleitung der Meldungen durch die Sozialversicherungsträger
    § 32 (aufgehoben)
    § 33 Übernahme und Prüfung der Daten durch die Einzugsstellen
    § 34 (aufgehoben)
    § 35 (weggefallen)
    § 36 Aufgaben der Datenstelle der Rentenversicherung
    § 37 (aufgehoben)
Siebter Abschnitt Meldung von Entgeltersatzleistungen, Anrechnungszeiten, Zeiten des Wehr- und Zivildienstes und Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
    § 38 Entgeltersatzleistungen
    § 39 Anrechnungszeiten, Sperrzeiten
    § 40 Zeiten des Wehr- und Zivildienstes
    § 40a Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
    § 40b Zeiten des Bezuges von Übergangsgebührnissen
Achter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten
    § 41 Ordnungswidrigkeiten
Neunter Abschnitt Beitragsnachweisverfahren für sonstige Beiträge
    § 42 Beitragsnachweisverfahren für sonstige Beiträge
(heute geltende Fassung) 

§ 12 Sonstige Meldungen


(1) Eine Ab- und eine Anmeldung sind zu erstatten, wenn die bisher gemeldete Beitragsgruppe, der Personengruppenschlüssel oder die Krankenkasse des Beschäftigten sich ändert oder dieser bis zum 31. Dezember 2024 von einem Beschäftigungsbetrieb im Beitrittsgebiet zu einem Beschäftigungsbetrieb im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt wechselt.

(2) 1 In den Fällen, in denen ein Berufsausbildungsverhältnis einem Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber vorausgeht oder folgt, ist der Tag des Endes oder des Beginns der Beschäftigung und der Berufsausbildung zu melden. 2 Als Beginn einer Berufsausbildung kann auch der Erste des Monats, in dem die Berufsausbildung beginnt, und als Ende der Letzte des Monats, in dem die Berufsausbildung endet, gemeldet werden. 3 Eine Meldung nach Satz 1 und 2 entfällt, wenn eine Meldung nach Absatz 1 zu erstatten ist.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für den Beginn und das Ende einer Altersteilzeit.

(4) 1 Die Meldungen sind innerhalb der Frist des § 6 zu erstatten. 2 Meldungen nach Absatz 1 oder 2 sind nicht zu erstatten, wenn Meldungen nach §§ 6, 8 oder § 9 erfolgen.

(5) 1 Eine Meldung nach § 194 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung zu erstatten. 2 Ist zu diesem Zeitpunkt eine Meldung nach § 10 noch nicht erfolgt, ist diese zum gleichen Zeitpunkt zu erstatten.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(6) 1 Beginn und Ende einer in Anspruch genommenen Elternzeit sind der zuständigen Krankenkasse gesondert zu melden, sofern die Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Entgelt unterbrochen wird. 2 Satz 1 gilt für krankenversicherungspflichtige Beschäftigungen, sofern die Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Entgelt für mindestens einen Kalendermonat unterbrochen wird. 3 Die Elternzeitmeldung ist mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen abzugeben.

(heute geltende Fassung) 
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§ 16 (aufgehoben)




§ 16 Technische Standards für die Meldeverfahren


vorherige Änderung

 


(1) Für die Meldeverfahren zwischen Meldepflichtigen und den Sozialversicherungsträgern ist der Zeichencode UTF-8 zu verwenden.

(2) Die Daten der Meldeverfahren sind im Standard XML zu übertragen.

(3) Das Nähere zur Umstellung der einzelnen Fachverfahren regeln die nach § 95 Absatz 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu vereinbarenden Gemeinsamen Grundsätze.