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Synopse aller Änderungen der DEÜV am 24.12.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Dezember 2025 durch Artikel 20 des SGB VI-AnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DEÜV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

DEÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2025 geltenden Fassung
DEÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Allgemeines
    § 1 Grundsatz
    § 2 Meldepflichtige
    § 3 Zu meldender Personenkreis
    § 4 (weggefallen)
    § 5 Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Allgemeine Vorschriften für Meldungen der Arbeitgeber
    Erster Unterabschnitt Meldungen
       § 6 Anmeldung
       § 7 Sofortmeldung
       § 8 Abmeldung
       § 8a Meldung bei Eintritt eines Insolvenzereignisses
       § 9 Unterbrechungsmeldung
       § 10 Jahresmeldung
       § 11 Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt
       § 11a Meldungen von Arbeitsentgelt bei flexiblen Arbeitszeitregelungen
       § 11b Meldung von Arbeitsentgelten bei Mehrfachbeschäftigung auf Anforderung der Einzugsstelle
       § 12 Sonstige Meldungen
       § 13 Meldungen für geringfügig Beschäftigte
    Zweiter Unterabschnitt Korrektur von Meldungen
       § 14 Stornierung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 15 (aufgehoben)
(Text neue Fassung)

       § 15 Korrektur von Meldungen durch die Einzugsstellen
Dritter Abschnitt Meldungen der Arbeitgeber durch Datenübertragung
    Erster Unterabschnitt Allgemeines
       § 16 Technische Standards für die Meldeverfahren
       § 17 Datenübertragungsverfahren
    Zweiter Unterabschnitt Systemprüfung
       § 18 (aufgehoben)
       § 19 Antrag
       § 20 Systemprüfung
       § 21 Zulassungsbescheid
       § 22 Gemeinsame Grundsätze
       § 22a Testverfahren
    Dritter Unterabschnitt Durchführung der Datenübertragung
       § 23 Annahmestelle, Zeitpunkt
       § 24 (weggefallen)
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 25 Unterrichtung des Arbeitnehmers


       § 25 (aufgehoben)
Vierter Abschnitt Beitragsnachweisverfahren
    § 26 Beitragsnachweise
    §§ 27 und 28 (weggefallen)
Fünfter Abschnitt Sonderregelungen
    §§ 29 und 30 (weggefallen)
    § 31 Sonderregelungen
Sechster Abschnitt Übernahme und Weiterleitung der Meldungen durch die Sozialversicherungsträger
    § 32 (aufgehoben)
    § 33 Übernahme und Prüfung der Daten durch die Einzugsstellen
    § 34 (aufgehoben)
    § 35 (weggefallen)
    § 36 Aufgaben der Datenstelle der Rentenversicherung
    § 37 (aufgehoben)
vorherige Änderung nächste Änderung

Siebter Abschnitt Meldung von Entgeltersatzleistungen, Anrechnungszeiten, Zeiten des Wehr- und Zivildienstes und Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung


Siebter Abschnitt Meldung von Entgeltersatzleistungen, Anrechnungszeiten, Zeiten des Wehr- und Zivildienstes, Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung und Zeiten des Bezugs von Übergangsgebührnissen
    § 38 Entgeltersatzleistungen
    § 39 Anrechnungszeiten, Sperrzeiten
    § 40 Zeiten des Wehr- und Zivildienstes
    § 40a Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
    § 40b Zeiten des Bezuges von Übergangsgebührnissen
Achter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 41 Ordnungswidrigkeiten


    § 41 (aufgehoben)
Neunter Abschnitt Beitragsnachweisverfahren für sonstige Beiträge
    § 42 Beitragsnachweisverfahren für sonstige Beiträge
(heute geltende Fassung) 

§ 12 Sonstige Meldungen


(1) Eine Ab- und eine Anmeldung sind zu erstatten, wenn die bisher gemeldete Beitragsgruppe, der Personengruppenschlüssel oder die Krankenkasse des Beschäftigten sich ändert oder dieser bis zum 31. Dezember 2024 von einem Beschäftigungsbetrieb im Beitrittsgebiet zu einem Beschäftigungsbetrieb im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt wechselt.

(2) 1 In den Fällen, in denen ein Berufsausbildungsverhältnis einem Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber vorausgeht oder folgt, ist der Tag des Endes oder des Beginns der Beschäftigung und der Berufsausbildung zu melden. 2 Als Beginn einer Berufsausbildung kann auch der Erste des Monats, in dem die Berufsausbildung beginnt, und als Ende der Letzte des Monats, in dem die Berufsausbildung endet, gemeldet werden. 3 Eine Meldung nach Satz 1 und 2 entfällt, wenn eine Meldung nach Absatz 1 zu erstatten ist.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für den Beginn und das Ende einer Altersteilzeit.

(4) 1 Die Meldungen sind innerhalb der Frist des § 6 zu erstatten. 2 Meldungen nach Absatz 1 oder 2 sind nicht zu erstatten, wenn Meldungen nach §§ 6, 8 oder § 9 erfolgen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Eine Meldung nach § 194 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung zu erstatten. 2 Ist zu diesem Zeitpunkt eine Meldung nach § 10 noch nicht erfolgt, ist diese zum gleichen Zeitpunkt zu erstatten.



(5) 1 Eine Meldung nach § 194 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung nach Aufforderung durch den Träger der Rentenversicherung zu erstatten. 2 Ist zu diesem Zeitpunkt eine Meldung nach § 10 noch nicht erfolgt, ist diese zum gleichen Zeitpunkt zu erstatten.

(6) 1 Beginn und Ende einer in Anspruch genommenen Elternzeit sind der zuständigen Krankenkasse gesondert zu melden, sofern die Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Entgelt unterbrochen wird. 2 Satz 1 gilt für krankenversicherungspflichtige Beschäftigungen, sofern die Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Entgelt für mindestens einen Kalendermonat unterbrochen wird. 3 Die Elternzeitmeldung ist mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen abzugeben.



(heute geltende Fassung) 
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§ 15 (aufgehoben)




§ 15 Korrektur von Meldungen durch die Einzugsstellen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 In den Fällen, in denen eine Meldung mit unzutreffenden Angaben nach § 14 Absatz 1 vom Meldepflichtigen trotz Aufforderung durch die Einzugsstelle nicht korrigiert wird, kann die Einzugsstelle die Korrektur der Meldung im Einvernehmen mit dem Beschäftigten vornehmen. 2 Dies gilt nicht für die Angaben zum beitragspflichtigen Entgelt und die Betriebsnummer des Meldepflichtigen. 3 Die Einzugsstelle hat den Beschäftigten über die beabsichtigte Korrektur vorab in Textform zu informieren. 4 Der Beschäftigte muss der Korrektur gegenüber der Einzugsstelle in Textform zustimmen. 5 Die Einzugsstelle hat die Zustimmung des Beschäftigten sowie die Korrektur der Meldung zu dokumentieren. 6 Der Meldepflichtige erhält eine Kopie der korrigierten Meldung.

(heute geltende Fassung) 

§ 20 Systemprüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Inhaltliche Grundlagen für eine Systemprüfung nach § 95b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind die Vorschriften nach dem Sozialgesetzbuch für das jeweilige Fachverfahren, der Beitragsverfahrensverordnung, der Entgeltbescheinigungsverordnung und dieser Verordnung in der jeweils geltenden Fassung. 2 Ein Programm oder eine Ausfüllhilfe muss alle für das Basismodul vorgeschriebenen Fachverfahren enthalten. 3 Voraussetzung für die Prüfung eines Zusatzmoduls ist, dass das entsprechende Programm oder die Ausfüllhilfe ein geprüftes Basismodul enthält. 4 Ausnahmen können in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 22 festgelegt werden. 5 Kommunikationsmodule sind darauf zu prüfen, dass sie die Anforderungen der Verschlüsselung sowohl der enthaltenen Datensätze als auch der äußeren Transportdatensätze gewährleisten und ein Zugriff oder eine Veränderung während der Übermittlung vom Absender zum Empfänger nicht möglich ist.



(1) 1 Inhaltliche Grundlagen für eine Systemprüfung nach § 95b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind die Vorschriften nach dem Sozialgesetzbuch für das jeweilige Fachverfahren, der Beitragsverfahrensverordnung, der Entgeltbescheinigungsverordnung und dieser Verordnung sowie die veröffentlichten Verfahrensbeschreibungen zu den jeweiligen Fachverfahren, Rundschreiben und Beratungsergebnisse der Sozialversicherungsträger in der jeweils geltenden Fassung. 2 Ein Programm oder eine Ausfüllhilfe muss alle für das Basismodul vorgeschriebenen Fachverfahren enthalten. 3 Voraussetzung für die Prüfung eines Zusatzmoduls ist, dass das entsprechende Programm oder die Ausfüllhilfe ein geprüftes Basismodul enthält. 4 Ausnahmen können in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 22 festgelegt werden. 5 Kommunikationsmodule sind darauf zu prüfen, dass sie die Anforderungen der Verschlüsselung sowohl der enthaltenen Datensätze als auch der äußeren Transportdatensätze gewährleisten und ein Zugriff oder eine Veränderung während der Übermittlung vom Absender zum Empfänger nicht möglich ist.

(2) 1 Wird ein Programm oder eine Ausfüllhilfe insgesamt oder in einzelnen Modulen wesentlich verändert, ist unverzüglich eine neue Systemprüfung zu beantragen. 2 Der Neuantrag ist vor dem ersten Einsatz dieser veränderten Anwendung zu stellen und die veränderte Version ist gesondert zu kennzeichnen. 3 Diese Prüfungen können auch in vereinfachter Form anhand von speziellen Testaufgaben erfolgen.

(3) Erfüllt ein Programm oder eine Ausfüllhilfe nicht die Voraussetzungen der Systemprüfung oder wird es nach Absatz 2 verändert, ohne einen Antrag auf erneute Systemprüfung zu stellen, ist die Zulassung zu versagen oder unverzüglich zu entziehen.

(4) Über die Prüfung ist ein Protokoll zu erstellen, das bis zur Erteilung einer neuen Zulassung aufzubewahren ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Programme zur Datenübertragung durch die Einzugsstellen an die Meldepflichtigen.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 25 Unterrichtung des Arbeitnehmers




§ 25 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten mindestens einmal jährlich bis zum 30. April eines Jahres für alle im Vorjahr durch Datenübertragung erstatteten Meldungen eine maschinell erstellte Bescheinigung zu übergeben, die inhaltlich getrennt alle gemeldeten Daten ohne die Angaben für die gesetzliche Unfallversicherung wiedergeben muss. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist die Bescheinigung unverzüglich nach Abgabe der letzten Meldung auszustellen.

(2) Die Bescheinigung kann auf den üblichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen erteilt werden. Der Arbeitgeber hat den Inhalt der Bescheinigung wie Lohnunterlagen zu behandeln und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.



 
(heute geltende Fassung) 

§ 38 Entgeltersatzleistungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Leistungsträger und die privaten Pflegeversicherungsunternehmen haben Zeiträume, in denen Personen nach § 3 Satz 1 Nr. 3 oder 4 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind und eine der in diesen Vorschriften genannten Leistungen, Eingliederungshilfe für Spätaussiedler, Leistungen, die die Bundesagentur für Arbeit nach dem Altersteilzeitgesetz anstelle des Arbeitgebers erbringt, oder Arbeitslosenbeihilfe beziehen, unter Angabe der der Leistung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen zu melden. 2 Die Zeiten bis zum 31. Dezember 2024 sind jeweils für das Beitrittsgebiet und das übrige Bundesgebiet zu kennzeichnen.



(1) 1 Die Leistungsträger und die privaten Pflegeversicherungsunternehmen haben Zeiträume, in denen Personen nach § 3 Satz 1 Nummer 3 oder 4 oder § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind und eine der in diesen Vorschriften genannten Leistungen, Eingliederungshilfe für Spätaussiedler, Leistungen, die die Bundesagentur für Arbeit nach dem Altersteilzeitgesetz anstelle des Arbeitgebers erbringt, oder Arbeitslosenbeihilfe beziehen, unter Angabe der der Leistung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen zu melden. 2 Die Zeiten bis zum 31. Dezember 2024 sind jeweils für das Beitrittsgebiet und das übrige Bundesgebiet zu kennzeichnen.

(2) 1 Die Meldungen sind innerhalb eines Monats nach dem Ende der in Absatz 1 genannten Zeiträume nach den Vorschriften des Sechsten Abschnitts an die Datenstelle der Rentenversicherung zu erstatten. 2 § 5 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 § 5 Abs. 3 gilt entsprechend. 2 § 12 Abs. 5 gilt entsprechend; die Meldung ist innerhalb eines Monats nach dem Verlangen des Rentenantragstellers zu erstatten.



(3) 1 § 5 Abs. 3 gilt entsprechend. 2 § 12 Abs. 5 gilt entsprechend; die Meldung ist innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den Träger der Rentenversicherung zu erstatten.

(4) Stornierungen von Meldungen sind von der Stelle vorzunehmen, die die Meldung abgegeben hat.

(5) 1 Die meldende Stelle hat dem Versicherten bis zum 30. April eines Jahres eine Bescheinigung über den Inhalt der Meldungen des vergangenen Kalenderjahres zu erteilen. 2 Die Bescheinigung ist zu einem früheren Zeitpunkt zu erteilen, wenn der Versicherte sie vorher benötigt.



(heute geltende Fassung) 

§ 40 Zeiten des Wehr- und Zivildienstes


(1) 1 Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmten Stellen und das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben melden die Zeiträume, in denen Personen nach § 3 Satz 1 Nr. 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind; dabei sind Dienstzeiten bis zum 31. Dezember 2024 im Beitrittsgebiet besonders zu kennzeichnen. 2 Der Beginn und das Ende einer Unterbrechung der Dienstzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge sind gesondert zu melden.

(2) 1 In den Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 ist zusätzlich das beitragspflichtige Arbeitsentgelt nach § 166 Absatz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzugeben, wenn die Personen Leistungen nach § 5 oder § 8 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder Dienstbezüge auf Grund eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes erhalten. 2 § 38 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) (aufgehoben)

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Der Wehr- oder Zivildienstleistende hat spätestens bei Dienstantritt der Dienststelle seine Versicherungsnummer anzugeben. 2 § 5 Abs. 7 gilt entsprechend; die Vergabedaten sind an die Datenstelle der Rentenversicherung weiterzuleiten.

(5) Die §§ 25 und 38 Abs. 5 gelten entsprechend.



(4) 1 Der Wehr- oder Zivildienstleistende hat spätestens bei Dienstantritt der Dienststelle seine Versicherungsnummer anzugeben. 2 § 5 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend; die Vergabedaten sind an die Datenstelle der Rentenversicherung weiterzuleiten.

(5) § 5 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 12 Absatz 5 gelten entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

§ 40a Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung


(1) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle meldet die Zeiträume, für die die Voraussetzungen für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) § 5 Absatz 3 und § 38 Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend.



(2) § 5 Absatz 1 und 3 sowie § 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 gelten entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

§ 40b Zeiten des Bezuges von Übergangsgebührnissen


1 Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle hat die Zeiträume, in denen Personen nach § 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind, zu melden. 2 Dabei sind

1. die der Leistung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzugeben und

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Übergangsgebührnisse, die nach Dienstzeiten im Beitrittsgebiet gewährt werden, besonders zu kennzeichnen.

3 § 5 Absatz 1, 3, 4 und 6 und § 38 Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend.



2. Übergangsgebührnisse, die nach Dienstzeiten im Beitrittsgebiet gewährt werden, bis zum 31. Dezember 2024 besonders zu kennzeichnen.

3 § 5 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 gelten entsprechend.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 41 Ordnungswidrigkeiten




§ 41 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. (aufgehoben)

2. (aufgehoben)

3. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt oder

4. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 2 den Inhalt der Bescheinigung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.