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Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin (HafensAusbV k.a.Abk.)

V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 206 (Nr. 5)
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-11 Berufliche Bildung

Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin



Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der be-
triebsverfassungs-   oder   personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene   Arbeitsschutz-   und   Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen   durch   den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
 


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
5 Planen, Vorbereiten
und Kontrollieren von
Arbeitsabläufen,
Arbeiten im Team
(§ 4 Nr. 5)
a) Arbeitsaufträge erfassen, Vorgaben auf Umsetzbarkeit
prüfen
b) Arbeitschritte vorbereiten und festlegen, Arbeitsmittel
zusammenstellen
c) Dokumentationen erstellen
d) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
e) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher,
rechtlicher, ökonomischer, ökologischer und termin-
licher Vorgaben planen
6 
f) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse
gemeinsam abstimmen und auswerten
g) Gespräche situationsgerecht führen, Konfliktlösungs-
möglichkeiten anwenden
 4
6 Information und
Kommunikation
(§ 4 Nr. 6)
a) Arbeitsabläufe   mit   am   Arbeitsprozess   beteiligten
Bereichen abstimmen, insbesondere Anweisungen
geben und entgegennehmen
b) Grundlagen des Funkverkehrs anwenden
c) Informationen, auch in einer Fremdsprache, beschaf-
fen, bewerten und nutzen
d) Vorschriften zum Datenschutz beachten
e) Daten erfassen, sichern und pflegen
12 
f)   Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kom-
munikationstechniken bearbeiten
g) Sachverhalte darstellen,   deutsche   und   englische
Fachbegriffe anwenden; Auskünfte in Englisch erteilen
 6
7 Logistische Prozesse
(§ 4 Nr. 7)
a) Organisation, Funktion und Bedeutung des Hafens im
gesamtwirtschaftlichen Prozess erläutern
b) Betriebe der Hafenschifffahrt im logistischen Prozess
mit vor- und nachgelagerten Dienstleistungen unter-
scheiden
c) Verwaltung des Hafens erläutern
d) Umschlagseinrichtungen hinsichtlich Funktion und
Besonderheiten unterscheiden
e) An- und Auslieferpapiere für den Im- und Export sowie
Begleitpapiere überprüfen
f)   Ladungsarten, insbesondere Trockengüter, Tankla-
dungen und Container unter Berücksichtigung ihrer
Besonderheiten unterscheiden
g) Maßnahmen bei Ladungsschäden ergreifen
10 
h) Wasserfahrzeuge unter Berücksichtigung des Einsat-
zes unterscheiden
i)   bei logistischen Planungs- und Organisationsprozes-
sen mitwirken, Informationsfluss sicherstellen, bei Ab-
weichungen Maßnahmen ergreifen
 4


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
8 Führen von Hafenfahr-
zeugen im Einsatzgebiet
(§ 4 Nr. 8)
a) Wasserfahrzeuge in Betrieb nehmen, losmachen, fest-
machen und verholen
b) Hafenfahrzeuge unter Beachtung einschlägiger Vor-
schriften steuern
c) Person-über-Bord-Manöver ausführen
d) An- und Ablegemanöver ohne Anhang planen und
unter Aufsicht durchführen
e) Wasserstände und Strömungsverhältnisse ermitteln
und berücksichtigen
f)   Navigationshilfs- und Kommunikationsmittel bedie-
nen
g) Gewässer im Einsatzgebiet mit ihren Kaistrecken und
Landmarken sowie wasserbauliche Anlagen unter-
scheiden und beim Führen von Wasserfahrzeugen
berücksichtigen
h) Sichtzeichen und Schallsignale von Fahrzeugen und
Schifffahrtszeichen entsprechend der im Einsatzge-
biet gültigen Rechtsvorschriften berücksichtigen und
anwenden
22 
i)   Schlepp- oder Schubverbände zusammenstellen und
koppeln
j)   Koppelmanöver unter Aufsicht durchführen
k) An- und Ablegemanöver mit geschlepptem Anhang
unter Aufsicht durchführen
I)   Einfluss von Stabilität und Trimm auf das Manövrier-
verhalten von Hafenfahrzeugen berücksichtigen
m) Anlagen in Betrieb nehmen, bedienen und überwa-
chen
 22
9 Rechtliche Voraus-
setzungen des Schiffs-
betriebes
(§ 4 Nr. 9)
a) Gültigkeit von Zulassungsdokumenten für den nauti-
schen und technischen Betrieb beachten, bei fehler-
haften und ungültigen Unterlagen Maßnahmen ergrei-
fen
4 
b) Vorschriften für die Besetzung von Wasserfahrzeugen
anwenden
c) Regelungen und Vorschriften, insbesondere für den
Transport von Gütern und die Beförderung von Perso-
nen, anwenden
 10
10 Kundenorientierung
und qualitätssichernde
Maßnahmen
(§ 4 Nr. 10)
a) Gespräche kundenorientiert führen 8 
b) Kundenwünsche beachten
c) qualitätsbewusst handeln und zur Qualitätssicherung
beitragen
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsab-
läufen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
 8
11Pflege, Wartung
und Instandhaltung,
seemännische Arbeiten
(§ 4 Nr. 11)
a) Betriebsmittel sowie Werk- und Hilfsstoffe einsetzen,
Betriebsstoffe übernehmen
b) Konservierungs- und Reinigungsmittel einsetzen, Be-
stimmungen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes
beachten
c) seemännische Gebrauchsknoten einsetzen
12 


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
  d) Werkstoffe bearbeiten
e) Arten und Eigenschaften von Draht- und Fasertau-
werk unterscheiden, Tauwerk pflegen und spleißen
f)   Rettungsmittel und technische Einrichtungen nach
Vorschriften pflegen und warten
g) Arbeitsgeschirre unter Berücksichtigung einschlägi-
ger Vorschriften einsetzen
 12
12 Verhalten bei besonderen
Umständen, Havarien
und Betriebsstörungen
(§ 4 Nr. 1 2)
a) Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen
verwenden
4 
b) Störungen im Schiffsbetrieb erkennen und bewerten,
Maßnahmen zur Beseitigung veranlassen und durch-
führen
c) Hilfs- und Sofortmaßnahmen in Notfällen, insbeson-
dere bei Havarien und Bränden, ergreifen
d) verunglückte Personen retten und Maßnahmen der
ersten Hilfe durchführen
 12