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II. - Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVgWidAnO 2006 k.a.Abk.)

A. v. 16.01.2006 BGBl. I S. 273 (Nr. 5); aufgehoben durch § 6 A. v. 19.12.2013 BGBl. 2014 I S. 11
Geltung ab 31.01.2006; FNA: 2030-14-145 Beamte
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II. Widersprüche in Angelegenheiten der Soldatenversorgung



Nach § 87 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 172 des Bundesbeamtengesetzes und § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und nach § 88 Abs. 6 Nr. 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes übertrage ich in Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 und des § 88 Abs. 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes die Befugnis, über den Widerspruch von früheren Soldatinnen und früheren Soldaten, von deren Hinterbliebenen sowie von Zivilpersonen im Sinne des § 80 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes zu entscheiden, auf die Wehrbereichsverwaltungen, soweit diese selbst oder die ihnen nachgeordneten Behörden die mit dem Widerspruch angefochtene Maßnahme getroffen haben.