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III. - Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVgWidAnO 2006 k.a.Abk.)

A. v. 16.01.2006 BGBl. I S. 273 (Nr. 5); aufgehoben durch § 6 A. v. 19.12.2013 BGBl. 2014 I S. 11
Geltung ab 31.01.2006; FNA: 2030-14-145 Beamte
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III. Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis



(1) Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes, § 82 Abs. 3 Satz 2 des Soldatengesetzes, § 87 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes und § 88 Abs. 7 Nr. 4 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes übertrage

ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis auf das

Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung,

Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr,

Bundesamt für Wehrverwaltung, Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr, Katholische Militärbischofsamt, Bundessprachenamt sowie die Wehrbereichsverwaltungen, die Universitäten der Bundeswehr und den

Fachbereich Bundeswehrverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung,

soweit diese Behörden nach Abschnitt I oder Abschnitt II dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind.

(2) Bei Klagen in Angelegenheiten nach § 23 Abs. 1 der Wehrbeschwerdeordnung übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn auf das

Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung,

Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr,

Bundesamt für Wehrverwaltung, Bundessprachenamt sowie die Wehrbereichsverwaltungen und die Universitäten der Bundeswehr,

soweit diese Behörden selbst über die Beschwerde entschieden haben. In Angelegenheiten der Festsetzung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten bei Soldatinnen und Soldaten gilt Satz 1 für das Personalamt der Bundeswehr entsprechend.

(3) Bei Klagen von Soldatinnen und Soldaten gegen Maßnahmen eines Truppenteils oder einer militärischen Dienststelle im Inland übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn der Wehrbereichsverwaltung, in deren Verwaltungsbereich das mit der Klage befasste Gericht seinen Sitz hat. Soweit sich die Klage einer Soldatin oder eines Soldaten gegen die Maßnahme eines Truppenteils oder einer militärischen Dienststelle im Ausland richtet, übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn dem Bundesamt für Wehrverwaltung. Abweichend von Satz 1 und 2 übertrage ich bei Klagen von Soldatinnen und Soldaten in Statusangelegenheiten die Vertretung des Dienstherrn bei Offiziersanwärterinnen, Offiziersanwärtern und Offizieren dem Personalamt der Bundeswehr und bei Unteroffizieren und Mannschaften der Stammdienststelle der Bundeswehr, soweit nicht meine Zuständigkeit zur Personalführung gegeben ist oder ich mir die Zuständigkeit bis zum 30. Juni 2008 aus dienstlichen Gründen vorbehalte. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) In den Fällen, in denen ich für die Entscheidung über den Widerspruch oder die Beschwerde zuständig bin und im Einzelfall die Vertretung des Dienstherrn nicht auf eine der in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Behörden übertrage, wird der Dienstherr durch mich vertreten. Abweichend von Satz 1 vertritt mich bei Klagen gegen Verwaltungsakte, durch die von einer Soldatin oder einem Soldaten das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und -Anwärter oder die Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung zurückgefordert werden, die Wehrbereichsverwaltung West in Düsseldorf.





 

Frühere Fassungen von III. Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

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vom 29.03.2007 BGBl. I S. 534

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