- 1.
- Name und Anschrift des Absenders;
- 2.
- die Art und bei Saatgut, das einer Sorte zugehört, die Sortenbezeichnung sowie
- 3.
- im Falle
- a)
- des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis „Nicht anerkanntes Vorstufensaatgut zum vertraglichen Vermehrungsanbau",
- b)
- des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Saatgutverkehrsgesetzes je nach Verwendungszweck den Hinweis „Saatgut für Ausstellungszwecke" oder „Zum Anbau außerhalb der Vertragsstaaten bestimmt",
- c)
- des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis „Saatgut für wissenschaftliche Zwecke oder Züchtungszwecke",
- d)
- des § 3 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis „Saatgut einer noch nicht zugelassenen Sorte"; hat das Bundessortenamt die Genehmigung mit einer Auflage für die Kennzeichnung des Saatgutes verbunden, so ist eine Angabe entsprechend der Auflage zu machen,
- e)
- des § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis „Nicht anerkanntes Saatgut zur Bearbeitung".
(1a) Zur Kennzeichnung von Saatgut nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d ist
- 1.
- ein Etikett des Bundessortenamtes,
- 2.
- im Falle von Saatgut von Gemüsearten ein Etikett des Lieferanten oder ein aufgedruckter oder aufgestempelter Vermerk,
die jeweils die Angaben nach
Anlage 5 Nummer 7 enthalten müssen, zu verwenden.
(2)
1Bei Saatgut nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe e, das von einer Vermehrungsfläche stammt, deren Feldbestand für die Anerkennung als geeignet befunden worden ist, und das zur Ausfuhr in einen anderen Vertragsstaat bestimmt ist, ist anstelle der Kennzeichnung nach Absatz 1 jede Packung oder jedes Behältnis durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht mit je einem besonderen grauen Etikett der Anerkennungsstelle, das die Angaben nach
Anlage 5 Nr. 6 enthalten muss, zu kennzeichnen und nach
§ 34 zu verschließen.
2Der Gesamtpartie, der die nach Satz 1 gekennzeichneten Packungen oder Behältnisse zugehören, ist eine amtliche Bescheinigung, die folgende Angaben enthalten muss, beizugeben:
- 1.
- Name der für die Feldbesichtigung zuständigen Behörde,
- 1a.
- die der Partie amtlich zugeteilten und auf den Etiketten angegebenen Seriennummern,
- 2.
- Art; entsprechend der Angabe nach Anlage 5 Nr. 6.3,
- 3.
- Sortenbezeichnung,
- 4.
- Kategorie,
- 5.
- Bezugsnummer des zur Aussaat verwendeten Saatgutes,
- 6.
- Land, das das Saatgut anerkannt hat,
- 7.
- Kennnummer des Feldes oder der Partie,
- 8.
- Anbaufläche der Partie, für die die Bescheinigung gilt,
- 9.
- Menge des geernteten Saatgutes und Anzahl der Packungen,
- 10.
- bei Zertifiziertem Saatgut die Vermehrungsstufe nach Basissaatgut,
- 11.
- Bestätigung, dass der Feldbestand, dem das Saatgut entstammt, die gestellten Anforderungen erfüllt hat.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Saatgut nach
§ 18 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a des Saatgutverkehrsgesetzes.
(2a) Auf Antrag ist bei Saatgut nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe e, das nicht zur Ausfuhr in einen anderen Vertragsstaat bestimmt ist, Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(3)
§ 32 gilt entsprechend; die Angaben sind auf den besonderen Etiketten und Einlegern zu machen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 18.07.2018 BGBl. I S. 1214
V. v. 09.06.2017 BGBl. I S. 1614
Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
V. v. 16.03.2010 BGBl. I S. 282