§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 131 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung | |
(Text alte Fassung) Die Anerkennungsstelle teilt dem Antragsteller und dem Vermehrer das Ergebnis der Feldbestandsprüfung sowie das Ergebnis der Prüfung des Bestandes von Stecklingen im Ansaatjahr schriftlich mit; im Falle mehrfacher Feldbesichtigung oder Nachbesichtigung jedoch erst nach der letzten Besichtigung. | (Text neue Fassung) Die Anerkennungsstelle teilt dem Antragsteller und dem Vermehrer das Ergebnis der Feldbestandsprüfung sowie das Ergebnis der Prüfung des Bestandes von Stecklingen im Ansaatjahr schriftlich oder elektronisch mit; im Falle mehrfacher Feldbesichtigung oder Nachbesichtigung jedoch erst nach der letzten Besichtigung. |