Die
Mykotoxin-Höchstmengenverordnung vom
2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1248), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. November 2005 (BGBl. I S. 3154), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Endverbraucher" durch das Wort „Verbraucher" ersetzt.
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „§ 58 Abs. 1 Nr. 18. Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- b)
- Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2; in ihm werden die Wörter „§ 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 und 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „§ 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- c)
- Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3; in ihm werden die Wörter „§ 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- 3.
- In § 6 werden die Angabe „§ 5 Abs. 2" durch die Angabe „§ 5 Abs. 3" und die Wörter „§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Änderung oder Aufhebung anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 19.03.2010 BGBl. I S. 286