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§ 5 - Mykotoxin-Höchstmengenverordnung (MHmV)

§ 5 Straftaten



(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 ein Erzeugnis als Lebensmittel in den Verkehr bringt oder zur Herstellung von Lebensmitteln verwendet.

(2) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 684/2004 der Kommission vom 13. April 2004 (ABl. EU Nr. L 106 S. 6), verstößt, indem vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 2, auch in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 oder mit Artikel 4 Abs. 1, ein Lebensmittel oder ein Verarbeitungserzeugnis in den Verkehr gebracht wird,

2.
entgegen Artikel 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 2 ein dort genanntes Erzeugnis als Zutat bei der Herstellung zusammengesetzter Lebensmittel verwendet wird oder

3.
entgegen Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe b ein Erzeugnis, das einem unter Anhang I Nr. 2.1.1.1, 2.1.2.1, 2.1.3, 2.1.4, 2.2.1 oder 2.2.2 festgesetzten Höchstgehalt nicht genügt, als Zutat bei der Herstellung eines anderen Lebensmittels verwendet wird.

(3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer ein Erzeugnis

1.
entgegen § 3 Abs. 1 nicht getrennt hält oder

2.
entgegen § 3 Abs. 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kenntlich macht.





 

Frühere Fassungen von § 5 MHmV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.03.2006Artikel 17 Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
vom 22.02.2006 BGBl. I S. 444

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 MHmV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MHmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MHmV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 MHmV Anwendungsbereich
... Verordnung gilt für die in Anlage 1 aufgeführten Lebensmittel. Die §§ 4 und 5 gelten auch für die in Anlage 2 aufgeführten ...
§ 6 MHmV Ordnungswidrigkeiten (vom 07.03.2006)
... eine in § 5 Abs. 3 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
V. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 444
Artikel 17 LMuTÄndV Änderung der Mykotoxin-Höchstmengenverordnung
... „Endverbraucher" durch das Wort „Verbraucher" ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 51 ... Futtermittelgesetzbuches" ersetzt. 3. In § 6 werden die Angabe „§ 5 Abs. 2" durch die Angabe „§ 5 Abs. 3" und die Wörter „§ 53 ... 3. In § 6 werden die Angabe „§ 5 Abs. 2" durch die Angabe „§ 5 Abs. 3" und die Wörter „§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und ...