(403-6)
Die
Verordnung über das Erbbaurecht in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom
22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 7 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Reichsgesetzes" durch das Wort „Gesetzes" ersetzt.
- 2.
- Der § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24
Bei einer Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht gilt auch der Grundstückseigentümer als Beteiligter im Sinne des § 9 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung."
- 3.
- In § 33 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „sowie für den Bauvermerk (§ 61 des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen vom 1. Juni 1909, Reichsgesetzbl. S. 449)" gestrichen.
- 4.
- Der § 35 wird wie folgt gefasst:
„§ 35
(1) Für nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der
Verordnung über das Erbbaurecht vom 8. Januar 1974 (BGBl. I S. 41) am 23. Januar 1974 fällig werdende Erbbauzinsen ist §
9a auch bei Vereinbarungen des dort bezeichneten Inhalts anzuwenden, die vor dem 23. Januar 1974 geschlossen worden sind.
(2) Ist der Erbbauzins auf Grund einer Vereinbarung nach Absatz 1 vor dem 23. Januar 1974 erhöht worden, so behält es hierbei sein Bewenden. Der Erbbauberechtigte kann jedoch für die Zukunft eine bei entsprechender Anwendung der in Absatz 1 genannten Vorschrift gerechtfertigte Herabsetzung dann verlangen, wenn das Bestehenbleiben der Erhöhung für ihn angesichts der Umstände des Einzelfalles eine besondere Härte wäre."
- 5.
- Der § 36 wird aufgehoben.
- 6.
- In § 39 werden die Wörter „so bleiben reichs-, landesgesetzliche und kommunale Gebühren, Stempel- und Umsatzsteuern jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie" durch die Wörter „sind die Kosten und sonstigen Abgaben nicht noch einmal zu erheben, die" ersetzt.
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 370; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 509