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Artikel 2 - Gesetz über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften (HufBRG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Tierschutzgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. April 2006 TierSchG § 2a, § 4b, § 13, § 5, § 6, § 11b, § 16f, § 16g, § 18, § 18a (neu), § 19

Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818), zuletzt geändert durch Artikel 7b des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.

2.
In § 4b Satz 2 und § 13 Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „und Arbeit" durch die Wörter „und Technologie" ersetzt.

3.
§ 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „Schweinen," gestrichen.

b)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt,".

c)
In Nummer 5 werden die Wörter „von Ferkeln" durch die Wörter „von unter acht Tage alten Ferkeln" ersetzt.

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
ln Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 3 Nr. 1 oder 7" durch die Angabe „§ 5 Abs. 3 Nr. 1, 1a oder 7" ersetzt.

bb)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Im Anschluss an die Kastration eines über sieben Tage alten Schweines sind schmerzstillende Arzneimittel einschließlich Betäubungsmittel bei dem Tier anzuwenden."

cc)
Im neuen Satz 8 wird die Angabe „Satz 5" durch die Angabe „Satz 6" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde

1.
das Kürzen der Schnabelspitzen von Legehennen bei unter zehn Tage alten Küken,

2.
das Kürzen der Schnabelspitzen bei Nutzgeflügel, das nicht unter Nummer 1 fälIt,

3.
das Kürzen des bindegewebigen Endstückes des Schwanzes von unter drei Monate alten männlichen Kälbern mittels elastischer Ringe

erlauben."

5.
§ 11b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Buchstabe a werden die Wörter „oder erblich bedingte Aggressionssteigerungen" gestrichen.

b)
In Absatz 5 Nr. 1 werden die Wörter „Veränderungen, Verhaltensstörungen und Aggressionssteigerungen" durch die Wörter „Veränderungen und Verhaltensstörungen" ersetzt.

6.
In § 16f Abs. 3 werden nach dem Wort „Bundesministerium" die Wörter „, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" eingefügt.

7.
In § 16g Satz 2 werden nach dem Wort „Rechtsverordnung" die Wörter „ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und durch Rechtsverordnung" eingefügt.

8.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 9 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 4" durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 5" ersetzt.

bb)
In Nummer 9a wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 5, 6, 7 oder 8" durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 6, 7, 8 oder 9" ersetzt.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in

a)
Absatz 1 Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 22 und 25 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

b)
Absatz 1 Nr. 9a, 10, 13 bis 16, 18, 19, 20a bis 21 a, 23 und 25a bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1

a)
Nr. 3 Buchstabe a genannte Vorschrift ermächtigt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

b)
Nr. 3 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4; er wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 20, 22 und 25, des Absatzes 2 sowie des Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden."

9.
Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

„§ 18a

Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach

1.
§ 18 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a oder

2.
§ 18 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b

geahndet werden können."

10.
§ 19 wird wie folgt gefasst:

„§ 19

(1) Tiere, auf die sich

1.
eine Straftat nach § 17 oder

2.
eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2, Nr. 3, soweit die Ordnungswidrigkeit eine Rechtsverordnung nach den §§ 2a, 5 Abs. 4, § 11b Abs. 5 Nr. 2 oder § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 betrifft, Nr. 4, 8, 9, 12, 17, 19, 21a, 22 oder 23

bezieht, können eingezogen werden.

(2) Ferner können Tiere eingezogen werden, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit

1.
nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 bezieht, soweit die Ordnungswidrigkeit eine unmittelbar geltende Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft betrifft, die inhaltlich einem in § 18 Abs. 1 Nr. 4, 8, 9, 12, 17, 19, 21a, 22 oder 23 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht,

2.
nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 bezieht, soweit die Ordnungswidrigkeit eine unmittelbar geltende Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft betrifft, die inhaltlich einer Rechtsverordnung nach den §§ 2a, 5 Abs. 4, § 11b Abs. 5 Nr. 2 oder § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 entspricht."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 HufBRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HufBRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Tierschutzgesetzes
B. v. 18.05.2006 BGBl. I S. 1206, 1313
Bekanntmachung TierSchGNB
... 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), 8. den am 25. April 2006 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900). (gesamter Text und ...